AERZTE Steiermark 4_2015 - page 24-25

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Ærzte
Steiermark
 || 04|2015
Ærzte
Steiermark
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arzt und recht
information
Arzt in rot-weiß-rot
Amboss
Anti-Mobbing-Burn-out-Supervisions-Stelle
Wir haben ein offenes Ohr für Ihre
Probleme, kontaktieren Sie uns!
Anonyme
Telefon-Sprechstunde
:
jeden Donnerstag
von 17.00 bis 18.00 Uhr
0664 / 96 577 49
Montag bis Freitag
9.00 bis 13.00 Uhr
Kontakt:
Barbara Kellner
per E-Mail
per Telefon
(0316) 8044-43
per Fax
(0316) 815671
Die Ombudsleute der Ärztekammer bieten Hilfe
bei: Berufsbedingten Beschwerde- oder Bela-
stungssituationen von ÄrztInnen
Mobbing
Burn-out
Zwischenmenschlichen Problemen
zwischen ÄrztInnen, zwischen ÄrztInnen und
PatientInnen oder ÄrztInnen und JournalistInnen
Konfliktsituationen mit PatientInnen, Kassen, Ver-
sicherungsträgern, Vorgesetzten oder Ärzt-Innen
Fällen, bei denen erwartet wird, dass sich Pati-
entInnen an externe Stellen – etwa die PatientIn­
nenombudschaft, Medien oder das Gericht – wen-
den werden (anonyme Meldungen sind möglich)
Telefon-Sprechstunde
Der direkte Draht zu
Ihrer Ombudsstelle...
Ärzte Ombudsstelle
ÆRZTE
Steiermark
 || 04|2011
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BEREICH
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Haus der Medizin
Eingang Kaiserfeldgasse / Ecke Nelkengasse
Informations-
& Mitgliederservice
B. STEINER-POLLHEIMER
Laufend bewerben sich auch
ausländische Ärztinnen und
Ärzte, die gerne in Österreich
ärztlich tätig sein würden. Sie
und ihre potentiellen Arbeit-
geber wollen einen raschen
Dienstantritt. Zuerst müssen
jedoch die rechtlichen Hür-
den überwunden werden - oft
können die für die Eintra-
gung in die Ärzteliste not-
wendigen Unterlagen nicht
kurzfristig vorgelegt werden.
Eintragung
in die Ärzteliste
Unbedingt vor Aufnahme der
ärztlichen Tätigkeit muss laut
§ 27 Abs. 2 Ärztegesetz die
Eintragung in die Ärzteliste
erfolgen. Dies ist aber nur
möglich, wenn die Unterla-
gen zum Nachweis der ent-
sprechenden allgemeinen und
besonderen Erfordernisse zur
Ausübung des ärztlichen Be-
rufs vorliegen. Eine Aufnah-
me der ärztlichen Tätigkeit
vor Eintragung in die Ärzte-
liste ist ungesetzlich, rückwir-
kende Eintragungen können
nicht vorgenommen werden.
Grundsätzlich gibt es unter-
schiedliche Vorgaben für
y
Österreichische Staats­
bürgerInnen
y
StaatsbürgerInnen eines
EWR-Staates (EU- und
EFTA-Staaten) und der
Schweiz
y
Muttersprache Deutsch
bzw. andere Muttersprache
y
StaatsbürgerInnen eines
Nicht-EWR-Staates
Studienabschluss
Bei in Österreich absol-
Immer mehr offene Stellen und immer weniger Bewerbungen
– das ist die Situation
in den Spitälern. Für ausländische Ärztinnen und Ärzte gibt es aber dennoch gesetzliche
Hürden, die nicht immer schnell zu überwinden sind. Ein Überblick.
Studienabschluss
Staatsbürgerschaft
Sprachkenntnisse
Aufenthaltstitel
Anerkennung von Diplomen
1...,4-5,6-7,8-9,10-11,12-13,14-15,16-17,18-19,20-21,22-23 26-27,28-29,30-31,32-33,34-35,36-37,38-39,40-41,42-43,44-45,...60
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