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Ærzte
Steiermark
 || 04|2014
wohlfahrtsfonds
Das Wochengeld
des Wohlfahrtsfonds
Zum Schutz der
Gesundheit der werdenden und stillenden Mütter
sowie ihrer Kinder gibt es rechtliche Bestimmungen, die von der Ar-
beitgeberin/vom Arbeitgeber eingehalten werden müssen.
Voraussetzung dafür ist al-
lerdings, dass die Schwanger-
schaft und der voraussicht-
liche Geburtstermin dem
Arbeitgeber bekannt gegeben
werden. Der Beginn des abso-
luten Beschäftigungsverbotes
errechnet sich aus dem voraus-
sichtlichen Geburtstermin.
Die Dienstgeberin/der Dienst-
geber ist verpflichtet, nach
Erhalt der Mitteilung dem
zuständigen Arbeitsinspekto-
rat eine schriftliche diesbezüg-
liche Meldung zu machen.
Es besteht auch gegenüber der
Ärztekammer eine Meldever-
pflichtung über
y
den Beginn und Ende des
vorzeitigen oder gesetzlichen
Mutterschutzes,
y
die Geburt eines Kindes,
y
einen eventuellen Gebühren-
urlaub,
y
den Beginn und das Ende
der Elternkarenzzeit.
Von Seiten des Wohlfahrts-
fonds wird auf Antrag ein
zusätzliches Wochengeld ge-
währt.
Angestellte Ärztinnen
Das zusätzliche Wochengeld
wird für ausschließlich ange-
stellte Ärztinnen für den Zeit-
raum des gesetzlichen Mutter-
schutzes – das ist der Zeitraum
des absoluten Beschäftigungs-
verbotes – gewährt. Dies sind
die acht Wochen vor dem
voraussichtlichen Geburtster-
min, der Geburtstermin und
die acht Wochen nach dem
tatsächlichen Geburtstermin.
Wenn es sich um eine Früh-,
Mehrlingsgeburt oder einen
Kaiserschnitt handelt, verlän-
gert sich der Zeitraum auf
zwölf Wochen nach dem Ge-
burtstermin. Alle Tage, die
durch eine frühere Entbin-
dung verloren gehen, werden
gewissermaßen an die acht-
bzw. zwölfwöchige Schutzfrist
nach der Geburt „angehängt“.
Die Höhe des Wochengeldes
für ausschließlich angestellte
Ärztinnen beträgt im Kalen-
derjahr 2014 mindestens EUR
1.346,96, das sind EUR 11,92
pro Tag.
Niedergelassene bzw.
selbstständig tätige
Ärztinnen
Bei selbstständig tätigen Ärz-
tinnen besteht aufgrund der
fehlenden gesetzlichen Grund-
lagen kein absolutes Beschäfti-
gungsverbot.
Von Seiten des Wohlfahrts-
fonds gibt es für niedergelas-
sene Ärztinnen und Wohn-
sitzärztinnen, die aufgrund
der Schwangerschaft ihren
ärztlichen Beruf nicht mehr
ausüben können, auf Antrag
ein Wochengeld, dies wird
längstens für die Zeit des ge-
setzlichen Mutterschutzes ge-
währt.
Das Wochengeld berechnet
sich in diesem Fall aus dem
90stel des nachgewiesenen
Umsatzes der letzten drei
vollen Monate vor Beginn der
Acht-Wochen-Frist, maximal
jedoch in der Höhe des Tag-
satzes des individuellen Haus-
behandlungstaggeldes.
Voraussetzungen für
die Gewährung des
Wochengeldes
Voraussetzung für die Ge-
währung des Wochengeldes
ist, dass die erstmalige or-
dentliche Mitgliedschaft zur
Ärztekammer für Steiermark
seit mindestens sechs Mona-
ten besteht und die Ärztin seit
mindestens sechs Monaten
auch ärztlich tätig gewesen ist.
Benötigte Unterlagen
für die Beantragung
des Wochengeldes
y
Kopie der Seite des Mut-
ter-Kind-Passes, auf der der
voraussichtliche/errechnete
Geburtstermin vermerkt ist,
y
aktuelle Bankverbindung
(IBAN),
y
Geburtsurkunde,
y
Nachweis einer evtl. Früh-,
Mehrlingsgeburt oder des
Kaiserschnitts,
y
Mutterschaftsbestätigung
der Krankenversicherung,
in dem der gesamte Zeit-
raum des Mutterschutzes
vermerkt ist.
Der Anspruch auf eine Kran-
kenbeihilfe ist bei Bezug des
Wochengeldes ausgeschlossen.
Die gute Nachricht: Der Bezug
des Wochengeldes ist steuer-
frei.
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