32
Ærzte
Steiermark
 || 04|2014
Steuer
Steuerrecht:
Aktuelle Judikatur
HR Herbert Emberger
gibt Auskunft über aktuelle steuerliche
Rechtsprechungen. Zweiter und letzter Teil der Übersicht.
8. Pendlerpau­schale bei Nicht­in­
anspruch­nah­me des Werkverkehrs
(UFS vom 09.07.2013, RV/3202-W/11)
Ein Dienstnehmer hätte für die Fahrten
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
den vom Dienstgeber zur Verfügung ge-
stellten Werksverkehr benützen können.
Dies hat der Dienstnehmer insofern ab-
gelehnt, als er den eigenen PKW benutzt
hat. Die Nutzung des eigenen PKWs
anstelle des Werkverkehrs führt aber
nicht zum Verlust des entsprechenden
Pendlerpauschales.
9. Unfallkosten bei be­ruflichen
Fahrten (Parkschaden) –
Wer­bungskosten
(UFS vom 09.07.2013, RV/3202-W/11)
Der UFS verweist auf den Verwaltungsge-
richtshof, der entschieden hat, dass Auf-
wendungen für einen auf einer beruflichen
Fahrt entstandenen Unfall jedenfalls,
wenn dieser unverschuldet oder nur auf
leichte Fahrlässigkeit zurückzuführen ist,
auch dann Werbungskosten darstellen,
wenn für den Arbeitsweg nur das klei-
ne Pendlerpauschale zusteht. Dies des-
halb, weil das Pendlerpauschale nur die
typischerweise anfallenden Fahrtkosten
umfasst. Es ist daher für die steuerliche
Berücksichtigung der Unfallkosten ohne
Bedeutung, ob der Betreffende für die
Fahrt zumutbarerweise auch ein Massen-
verkehrsmittel verwenden hätte können.
Die im Zusammenhang mit dem Park-
schaden am Parkplatz eines Arbeitgebers
entstandenen Aufwendungen sind daher
steuerlich abzugsfähig.
10. Steuerpflicht eines Journalistenpreises
bzw. von Wissenschaftspreisen
(UFS vom 15.07.2013, RV/3503-W/10 und RV/1504-W/13
In der Entscheidung vom 12.02.2013, RV/0379-L/12, wurde die Steuerpflicht
eines Wissenschaftspreises, sprich eines Preises im Zusammenhang mit einer
Dissertation, bejaht. Das Preisgeld wurde als Einkunft aus selbstständiger Tä-
tigkeit qualifiziert. Diese Rechtsfrage hat der Betreffende dann beim Verwal-
tungsgerichtshof anhängig gemacht. In der Zwischenzeit ist eine Entscheidung
eines UFS zur Steuerbarkeit eines Journalistenpreises ergangen, in der die
Steuerpflicht nun, im Gegensatz zur erstzitierten Entscheidung, verneint wurde.
Dies mit folgender Begründung: Ob Preisgelder steuerbar oder der privaten
Sphäre zuzurechnen sind, hängt entscheidend davon ab, ob ein Leistungsaus-
tausch oder eine nicht steuerbare einseitige Bereicherung vorliegt. Für einen
Leistungsaustausch spricht, wenn das Preisgeld den Charakter einer Entlohnung
für eine Leistung hat, wenn das Geld also sowohl Ziel, als auch unmittelbare
Folge der Tätigkeit des Steuerpflichtigen ist. Eine Rolle spielt auch die Frage,
ob die Preisverleihung die persönlichen oder fachlichen Voraussetzungen der
Einkunftserzielung des Steuerpflichtigen fördert. Privat hingegen sind Preise
veranlasst, wenn ein solcher Veranlassungszusammenhang zwischen Leistung
und Verleihung des Preises fehlt. Das ist dann der Fall, wenn der Preis in er-
ster Linie dazu bestimmt ist, das Lebenswerk oder das Gesamtschaffen des
Empfängers zu würdigen, die Persönlichkeit des Preisträgers zu ehren, eine
Grundhaltung auszuzeichnen oder eine Vorbildfunktion herauszustellen. Der
Entgeltcharakter wird in der Regel bei Architektenwettbewerben, Literatur-
oder Musikwettbewerben zutreffen, hingegen bei Preisausschreiben, in denen
Wissensfragen zu beantworten sind, oder Rätsel gelöst werden, wird in der Regel
keine entgeltliche Leistung erbracht. Einem Preis, mit dem ex post bestimmte
Einzelleistungen, z.B. eine Publikation oder ein Gesamtwerk ausgezeichnet wer-
den, fehlt es ebenfalls an einer Leistung gegen Entgelt, weil das Verhalten nicht
gesetzt wurde, um ein Entgelt zu erhalten, oder weil ein Entgelt erwartet werden
konnte. Im Konkreten hat der Journalist mit seiner Artikelserie gegenüber dem
Herausgeber einer Zeitung keine Leistung erbracht und auch die Reportage und
Artikelserie nicht mit dem Ziel der Erlangung eines Preises verfasst. Die Preise
wurden vielmehr im Nachhinein für eine längst davor erschienene Reportage
bzw. Artikelserie zuerkannt.
Daher ist die Verwendung der Preisgelder nicht in eine bestimmte Richtung
zweckgebunden. Es kommt ihnen also nicht der Charakter einer Entlohnung
für eine Leistung zu, ein Leistungsaustausch liegt nicht vor. Die Preise waren
nicht steuerpflichtig. Das Finanzamt hat gegen diese Entscheidung Amtsbe-
schwerde an den Verwaltungsgerichtshof ergriffen, wobei es sich offensichtlich
auch auf die Einkommensteuerrichtlinien (Randzahl 101a) bezieht, die die nicht
steuerbaren und die steuerbaren Gewinne und Preise aufzählen. Bleiben also
für diese Frage die endgültigen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs
abzuwarten.
1...,22,23,24,25,26,27,28,29,30,31 33,34,35,36,37,38,39,40,41,42,...68