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Ærzte
Steiermark
 || 04|2014
Steuer
Ärztliche Gutachten
Änderungen der Umsatzsteuerrichtlinien:
Ärztliche
Gutachten für Ansprüche gegenüber Privatversicherungen
sind weiterhin umsatzsteuerfrei.
Herbert Emberger
Wie im Artikel in der Ös-
terreichischen Ärztezeitung
Nr. 23/24 vom 15. Dezember
2013 berichtet wurde, sind
die Umsatzsteuerrichtlinien,
u.a. die Randzahl 946, ge-
ändert worden. In Randzahl
946 wird festgestellt, dass
ärztliche Gutachten grund-
sätzlich umsatzsteuerfrei sind
bzw. dass nur die in Folge
aufgezählten Gutachten um-
satzsteuerpflichtig sind. Das
sind solche zur Feststellung
der anthropologisch-erbbio­
logischen Verwandtschaft,
über die pharmakologische
Wirkung eines Medikaments
beim Menschen und die der-
matologische Untersuchung
von kosmetischen Stoffen, psy-
chologische Tauglichkeitstests,
die sich auf die Berufsfin-
dung erstrecken, ärztliche Be-
scheinigungen für Zwecke
eines Anspruches nach dem
Kriegsopferversorgungsgesetz
und ärztliche Gutachten in
laufenden Gerichtsverfahren.
Diese aufgezählten Gutachten
waren immer und bleiben um-
satzsteuerpflichtig, gleichgül-
tig, wer die Auftraggeberin/
der Auftraggeber ist; das gilt
auch für den Fall, dass eine
Privatversicherung Auftrag-
geber ist.
Bei den schon bisher umsatz-
steuerpflichtigen Gutachten
in laufenden Gerichtsverfah-
ren ist es nun zu einer Erwei-
terung insofern gekommen,
als auch solche Gutachten,
die im Rahmen einer außer-
gerichtlichen Streitbeilegung
erstellt werden, ab 1.1.2014
umsatzsteuerpflichtig werden.
Konkret aufgezählt waren
schon bisher die Aufzählung
ist unverändert geblieben
– folgende Gerichtsgutach-
ten: Gutachten für zivil- und
strafrechtliche Haftungsfra-
gen, über ärztliche Kunstfeh-
ler, im Zusammenhang mit
Invaliditäts-, Berufs-, oder Er-
werbsunfähigkeitspensionen
sowie über Leistungen aus
Unfallversicherungen und
Gutachten zur Feststellung
des Grades einer Invalidität,
Berufs- oder Erwerbsmin-
derung. Diese aufgezählten
Gutachten – allerdings nur,
soweit sie in laufenden Ge-
richtsverfahren erstellt wer-
den – waren also schon bisher
umsatzsteuerpf lichtig. Nur
bei diesen aufgezählten Gut-
achten findet eine Erweite-
rung insofern statt, als auch
solche, die im Rahmen einer
außergerichtlichen Streitbei-
legung erstellt werden, um-
satzsteuerpflichtig werden.
Diese Erweiterung hat nun zu
zahlreichen Unklarheiten, vor
allem in Bezug auf Gutachten
zur Feststellung von Versi-
cherungsansprüchen gegen-
über Privatversicherungen,
geführt. Die Auffassung der
Österreichischen Ärztekam-
mer, dass alle diese Gutach-
ten weiterhin grundsätzlich
umsatzsteuerfrei bleiben, hat
sich seitens des Bundesmini-
steriums für Finanzen bestä-
tigt. Das heißt, z.B. folgende
Gutachten für Privatversiche-
rungsverfahren sind – ohne
Anspruch auf Vollständig-
keit aufgezählt – weiterhin
umsatzsteuerfrei, wobei es
gleichgültig ist, wer die Auf-
traggeberin/der Auftraggeber
ist (die Versicherte/der Versi-
cherte, die Versicherung, eine
Anwältin/ein Anwalt usw.):
y
Gut achten über den
Leistungsumfang einer pri-
vaten Unfallversicherung,
z.B. betreffend Invalidität,
Feststellung von Funkti-
onsminderungen, der Er-
werbsunfähigkeit nach den
AUVB. Das gilt auch für die
im Rahmen der Anspruchs-
behandlung vorgesehene
Befassung der Ärztekom-
mission.
y
Haftpf lichtversicherungs-
gutachten zur Feststellung
der Leistungspf licht bei
Behandlungsfehlern oder
zur Bemessung unfallkau-
sal wirkender Schmerzen,
von Dauer- bzw. Spätfolgen,
Dauer der Arbeitsunfähig-
keit, über den Pflegebedarf
sowie auch
y
Gutachten für Pflegeversi-
cherungen.
y
Gutachten über die Dau-
er einer Arbeitsunfähigkeit
im Rahmen privater Be-
triebsunterbrechungs- oder
Berufsunfähigkeitsversiche-
rungen usw.
Zu begründen ist diese nach
den Umsatzsteuerrichtlinien
weiterhin gegebene Umsatz-
steuerfreiheit damit, dass es
sich bei diesen Verfahren um
die primäre Geltendmachung
von Ansprüchen gegenüber
Privatversicherungen – also
um keine außergerichtlichen
Streitbeilegungsverfahren –
handelt. Erst wenn bei die-
ser Geltendmachung kein
Einvernehmen erzielt wird,
kann die Versicherte/der Ver-
sicherte die Gerichte anrufen
– eine Einrichtung zur außer-
gerichtlichen Streitbeilegung
bei diesen Privatversiche-
rungsansprüchen gibt es nach
unseren Informationen von
Vornherein nicht. Klagt die
Versicherte/der Versicherte
mangels Einigung, sind Gut-
achten, die dann für das Ge-
richtsverfahren zu erstellen
sind – wie schon ausgeführt
– umsatzsteuerpflichtig.
Im Wesentlichen bedeutet die
Änderung und Erweiterung
der Randzahl 946 auf Gutach-
ten im Rahmen einer außer-
gerichtlichen Streitbeilegung,
dass, wie schon im Artikel in
der ÖÄZ Nr. 23/24 ausgeführt
wurde, nur Gutachten für
(außergerichtliche) Schlich-
tungsstellen für ärztliche
Behandlungsfehler, z.B. der
Ärztekammern, ab 1.1.2014
umsatzsteuerpflichtig werden.
HR Dr. Herbert Emberger war
lange Jahre Kammeramts­
direktor der Ärztekammer
Steiermark. Österreichweit
fungiert er weiterhin als
Steuerkonsulent der Österrei-
chischen Ärztekammer.
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