Ærzte
Steiermark
 || 04|2014
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Foto: Ärztekammer Steiermark
steuer
Der Autor,
HR Dr. Herbert Em-
berger, war lange Jahre
Kammeramts­direktor
der Ärztekammer Stei-
ermark. Österreichweit
fungiert er weiterhin
als Steuerkonsulent der
Österreichischen Ärzte-
kammer.
11. Abzugsfähigkeit
von Spenden – Liste
der berechtigten
Spendenempfänger
(UFS vom 17.07.2013, RV/
1132-W/12)
Ein Angestellter hat zwei
Spenden an zwei verschiedene
Spendenempfänger angewie-
sen. Das Finanzamt hat zu
Recht die steuerliche Abzugs-
fähigkeit mit der Begründung
verneint, dass die Vorausset-
zung für die Abzugsfähigkeit
nur dann gegeben ist, wenn
der Spendenempfänger im
Zeitpunkt der Zuwendung
in der Liste der begünstigten
Spendenempfänger im Sinn
des § 4a Z 3 EStG bzw. § 18
Abs. 1 Z 8 lit a) EStG einge-
tragen ist. Diese Eintragung
in die vom Finanzamt Wien
1/23 geführte Liste der spen-
denbegünstigten Organisa-
tionen entfaltet konstitutive
Wirkung. Es steht und stand
den konkret genannten Orga-
nisationen jederzeit frei, einen
Antrag auf Aufnahme in die
Liste der begünstigten Spen-
denempfänger zu stellen. Dies
gilt auch für ausländische
Organisationen, die sehr wohl
dem Kreis der begünstigten
Spendenempfänger angehö-
ren können.
12. Ausbildung zum
Notfall­sanitäter – Anspruch
auf Familienbeihilfe
(UFS vom 23.07.2013, RV/0533-
G/12)
Der volljährige Sohn hat im
konkreten Fall die Ausbildung
zum Notfallsanitäter begonnen.
Es ging um die Frage der Fa-
milienbeihilfe während dieser
Ausbildungszeit. Der UFS hat
diesen Anspruch auf Famili-
enbeihilfe mit folgender Be-
gründung bejaht: Zu prüfen
ist, ob die Ausbildung während
ihrer Dauer und der Vorberei-
tung für die abzulegenden Prü-
fungen und der Ausarbeitung
von Hausarbeiten im jeweiligen
Kalendermonat in quantitativer
Hinsicht die volle Arbeitskraft
gebunden hat. Personen haben
Anspruch auf Familienbeihilfe
auch für volljährige Kinder, die
das 26. Lebensjahr (das war bis
zum 30.06.2011 gültig) noch
nicht vollendet haben und die
für einen Beruf ausgebildet oder
in einem erlernten Beruf in
einer Fachhochschule fortgebil-
det werden, wenn ihnen durch
den Schulbesuch die Ausübung
ihres Berufs nicht möglich ist.
Für die Qualifikation als Be-
rufsausbildung ist somit nicht
nur der Lehrinhalt bestimmend,
sondern auch die Art der Aus-
bildung und deren Rahmen,
insbesondere Art und Umfang
der Lehrveranstaltungen. Die-
ser Zeitraum muss zumindest
annähernd dem eines Vollzeit-
dienstverhältnisses entsprechen.
Entscheidend ist, ob in den
jeweils einzeln zu betrachtenden
Monaten eine entsprechende
zeitliche Intensität gegeben ist.
Im Konkreten hat der Betreffen-
de die Ausbildung zum Notfall-
sanitäter mit einem wöchent-
lichen Beschäftigungsausmaß
von 40 Stunden begonnen, so-
mit lagen die Voraussetzungen
für die Gewährung der Famili-
enbeihilfe vor.
13. Zeitpunkt
des Antrags auf
Praxispauschalierung
(UFS vom 30.08.2013,
RV/0747-W/11)
Bei Einkünften aus selbst-
ständiger Arbeit oder aus Ge-
werbebetrieb können die Be-
triebsausgaben im Rahmen
der Gewinnermittlung gemäß
§ 17 Abs. 1 EStG mit einem
Durchschnittssatz ermittelt
werden; dieser Durchschnitts-
satz beträgt bei freiberuflichen
oder gewerblichen Einkünften
aus einer kaufmännischen oder
technischen Beratung, einer
Tätigkeit im Sinne des § 22 Z 2
(sonstige selbstständige Arbeit)
sowie aus einer schriftstelle-
rischen, vortragenden, wissen-
schaftlichen, unterrichtenden
oder erzieherischen Tätigkeit
6% der Umsätze, höchstens
13.200 Euro, sonst 12%, höch-
stens 26.400 Euro. Die Pau-
schalierung kann nur dann in
Anspruch genommen werden,
wenn keine Buchführungs-
pflicht besteht, und wenn die
Umsätze des vorangegangenen
Wirtschaftsjahrs nicht mehr
als 220.000 Euro betragen.
Überdies muss in der Steuer-
erklärung für die betreffen-
de Veranlagung hervorgehen,
dass der Steuerpflichtige von
der Pauschalierung Gebrauch
macht. D.h. die Praxispauscha-
lierung muss nicht gesondert
beantragt werden, es genügt,
wenn der Steuerpflichtige die
Inanspruchnahme eindeutig
dokumentiert. Die Pauscha-
lierung kann daher bis zur
Rechtskraft des Bescheides des
betreffenden Jahres in An-
spruch genommen bzw. auch
widerrufen werden. Im Kon-
kreten hat der Beschwerdefüh-
rer vor Rechtskraft des betref-
fenden Einkommensteuerbe-
scheides die Praxispauschalie-
rung in Anspruch genommen,
sodass dieser zufolge auch die
Betriebsausgaben mit 12% der
Einnahmen zu ermitteln sind.
14. Fußpflegekosten
für einen Behinder­
ten – Kosten der
Heilbe­handlung?
(UFS vom 13.10.2013,
RV/1857-W/13)
Bei Steuerpflichtigen mit
nachgewiesener eigener
Behinderung sind neben
den in § 35 EStG vorge-
sehenen gestaffelten Pau-
schalbeträgen die Kosten
der Heilbehandlung im
nachgewiesenen Ausmaß
zu berücksichtigen.
Als Kosten der Heilbe-
handlung gelten Arzt-,
Spitals-, ärztlich verord-
nete Kur- und Therapie-
kosten sowie die Kosten
für Medikamente, sofern
sie im Zusammenhang
mit der Behinderung
stehen. D.h. Kosten, die
nicht unter diese Katego-
rien fallen, sind mit dem
vorgesehenen Pauschbe-
trag abgegolten. Aufwen-
dungen für Fußpf lege
können ebenso wenig wie
die Kosten für eine Sai-
sonkabine im städtischen
Bad als Arzt- oder Thera-
piekosten angesehen wer-
den, da diese Leistungen
unabhängig von beste-
henden Erkrankungen
für einen sehr großen
Bevölkerungskreis aus
unterschiedlichen Grün-
den anfallen.
Fußpflegekosten stellen
auch bei Vorliegen ei-
ner Behinderung keine
Kosten für ärztlich ver-
ordnete Therapie dar,
sondern werden vom Be-
hindertenpauschbetrag
abgedeckt.
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