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Ærzte
Steiermark
 || 04|2014
Angestellte Ärztinnen und Ärzte
Foto: Schiffer, Fotolia
Den echten „Flascherlzug“ in der
Weststeiermark gibt es längst nur
mehr als Touristenattraktion. Der
„Flascherlzug“ der Turnusärztinnen
und Turnusärzte in den steirischen
Landeskrankenhäusern wird nun
auch eingestellt.
Turnusärztinnen
und Turnusärzte,
deren kostbare Aus-
bildungszeit mit Rou-
tinetätigkeit vergeu-
det wird, das ist einer
der größten Kritik-
punkte an der Aus-
bildungszeit. Aber
„Spritzen-Tschakln“
und „Flascherlzug“-
Führer gehören nun
bald der Vergangen-
heit an. Das ist das
erste konkrete Er-
gebnis des gemein-
samen Großprojekts
„Lebensphasenorien-
tiertes Attraktivitäts-
modell für Ärzte“ von
KAGes und Ärzte-
kammer.
Das Papier trägt
den sperrigen
Titel „Dienst-
anweisung § 15
GuKG und § 49 Ärztege-
setz 1998 (mitverantwort-
licher Tätigkeitsbereich)“,
hat zehn Seiten und regelt
die Übertragung ärztlicher
Tätigkeiten an Angehörige
des gehobenen Dienstes für
Gesundheits- und Kranken-
pflege. „Ohne Einschränkung
sind unternehmensintern nur
zur selbstständigen Berufs-
ausübung berechtigte Ärzte
(Ärzte für Allgemeinmedi-
zin und Fachärzte) berechtigt,
im Einzelfall ärztliche Tä-
tigkeiten des mitverantwort-
lichen Tätigkeitsbereiches an
diplomiertes Pflegepersonal
oder in Ausbil-
dung zu einem
Gesundheitsberuf
stehende Personen zu
übertragen“, heißt es in dem
Papier. Dann aber weiter:
„Ein
Abteilungsleiter (Primararzt)
oder Departmentleiter ist je-
doch ermächtigt, über Vor-
schlag des Ausbildungsverant-
wortlichen auch Turnusärzte
(in Ausbildung zum Facharzt
und in Ausbildung zum Arzt
für Allgemeinmedizin) bei ent-
sprechenden medizinischen
Kenntnissen und Erfahrungen
schriftlich mit dieser Anord-
nungsbefugnis zu betrauen.“
Dahinter steckt die Eini-
gung in der Arbeitsgruppe
1 „Verbesserung der Ausbil-
dungsqualität im Turnus zum
Arzt für Allgemeinmedizin“
des Projekts. In Kraft ist die
Dienstanweisung ab sofort, in
den kommenden Monaten, so
das Ziel, soll sie vollständig
umgesetzt werden.
Tätigkeitskatalog
Vielleicht noch wichtiger als
die Richtlinie selbst ist der
zugehörige Tätigkeitskatalog,
der im Detail regelt, welche
Tätigkeiten erfasst sind. Dem-
nach gehört das Beschriften
von Eprouvetten, die Durch-
führung von EKGs, das Legen
intravenöser Zugänge, das
Vorbereiten und Abhängen
von Transfusionen und Che-
motherapie, ein Großteil der
Injektionen, Infusionen außer
dem Blocken und dem Porth
Stopp für den „Flascherlzug“
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