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Recht auf Schutz
Der Mutterschutz:
Das Arbeitsinspektorat gibt
Hinweise über den Umgang mit dem Mutter-
schutz in der „Praxis“.
Vermehrt sind Arbeitnehmer­
innen, die im benachbarten
Ausland ihren Wohnsitz ha-
ben und in Österreich tätig
sind, in den Ambulanzen und
Ordinationen bei den hier
arbeitenden Fachärztinnen
und Fachärzten als Patien-
tinnen in Behandlung. Es ist
durch das Bundesministeri-
um für Arbeit, Soziales und
Konsumentenschutz geregelt,
dass diese schwangeren Ar-
beitnehmerinnen bei Vor-
liegen entsprechender Dia-
gnosen für einen vorzeitigen
Mutterschutz durch die/den
behandelnde/n Ärztin/Arzt
beraten werden, direkt mit
dem Arbeitsinspektionsärzt-
lichen Dienst (0316/482040-0)
Kontakt aufzunehmen, um
eine Termin zu vereinbaren.
Auch muss die werdende
Mutter nach Terminabspra-
che im Arbeitsinspektorat
erscheinen und beglaubigt
übersetzte Unterlagen, die
für das Ausstellen des Zeug-
nisses für den vorzeitigen
Mutterschutz notwendig sind,
mitbringen. Dieses Vorgehen
wurde deshalb festgelegt, da
die ausländische werdende
Mutter keinen Wohnsitz in
Österreich hat und daher die
Wohnsitzamtsärztinnen und
-ärzte keine Zuständigkeit
haben.
Generell ist für das Ausstellen
eines Zeugnisses für einen
vorzeitigen Mutterschutz, so-
wohl für Arbeitsinspektions-
ärztinnen, als auch Wohn-
sitzamtsärztinnen und -ärzte
wichtig, dass die Gravide
ein fachärztliches Attest, das
nicht älter als 14 Tage sein
darf, vorlegt. Dieses fachärzt-
liche Attest muss von dem/der
entsprechenden Facharzt/-
ärztin, der/die die Diagnose,
die eine Schwangerschaft ge-
fährden kann, befundet und
auch die notwendige Therapie
festlegt, ausgestellt sein.
Es sind für einen vorzeitigen
Mutterschutz nicht nur gy-
näkologische Diagnosen von
Bedeutung, sondern Erkran-
kungen jeglicher Fachrich-
tungen können einen vorzei-
tigen Mutterschutz notwendig
machen. Wichtig ist auch, dass
nach einem ausführlichen
ärztlichen Gespräch, sowohl
bei den AmtsärztInnen, als
auch bei den Arbeitsinspek-
tionsärztInnen sämtliche Un-
terlagen, Diagnosen und auch
im Mutter-Kind-Pass ver-
merkten Erkrankungen zur
Beurteilung einbezogen wer-
den. Der Mutter-Kind-Pass ist
als Dokument anzusehen und
muss daher vollständig aus-
gefüllt werden, da er auch als
Unterlage für den vorzeitigen
Mutterschutz herangezogen
werden muss.
Freistellung
Im Unterschied zum vorzei-
tigen Mutterschutz, der auf-
grund von Erkrankungen, die
die Gesundheit von Mutter
und/oder ungeborenem Kind
beeinträchtigen können, von
den zuständigen Ärztinnen
und Ärzten ausgestellt wird,
ist die Freistellung nach dem
Mutterschutzgesetz in der be-
sonderen Fürsorgepflicht der
ArbeitgeberInnen festgelegt.
Jede/e Arbeitgeber/in, die/der
Arbeitnehmerinnen beschäf-
tigt, somit auch Arztpraxen,
haben eine Ermittlung und
Beurteilung und eine Verhü-
tung von Gefahren durch-
zuführen und schriftlich im
Sicherheits- und Gesund-
heitsschutzdokument festzu-
legen. Wenn die Arbeit eine
Gefährdung für Schwangere
darstellt, so hat die/der Ar-
beitgeber/in Ersatzarbeiten,
Ersatzarbeitsplätze als Maß-
nahme zu dokumentieren. Er-
gibt sich in dem Betrieb keine
Möglichkeit, Schwangere ent-
sprechend zu beschäftigen,
so hat die Arbeitgeberin/der
Arbeitgeber die schwangere
Mitarbeiterin freizustellen (§
2b Mutterschutzgesetz). Bei
Freistellung durch die Ar-
beitgeberin/den Arbeitgeber
ist die Weiterzahlung des Ar-
beitsentgeltes ebenfalls durch
die Arbeitgeberin/den Arbeit-
geber laut § 14 Mutterschutz-
gesetz vorgeschrieben.
Um schwangere Arbeitneh-
merinnen unnötige Wege
zu ersparen, ist es im Sinne
der/des behandelnden Ärz-
tin/Arztes, der Fachärztin/
dem Facharzt oder der Am-
bulanzen sicherlich sinnvoll,
entsprechende Beratungen
anbieten zu können. Für Aus-
künfte in Bezug auch schwan-
gere Beschäftigte steht auch
gerne das Arbeitsinspektorat
zur Verfügung.
Weitere Informationen:
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Ærzte
Steiermark
 || 04|2014
Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte
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