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Ærzte
Steiermark
 || 04|2014
Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte
Die Hygiene-Verordnung
Die bau- und
einrichtungstechnischen Voraus-
setzungen lt. Hygiene-VO lassen viel Interpre-
tationsspielraum und sind bei weitem nicht die
einzigen diesbezüglich zu berücksichtigenden
Vorschriften.
QUALITÄT
Lust auf
Dr. Wilfried Kaiba  
und Karin Ferk
Neben dem Steiermärkischen
Baugesetz (Stmk. BauG) samt
OIB-Richtlinien, der OE-
NORM zum barrierefreien
Bauen und den Arbeitneh-
me r I n n e n s c hu t z b e s t i m-
mungen sind auch in der Hy-
giene-VO bau- und einrich-
tungstechnische Vorausset-
zungen festgelegt, wobei die
ArbeitnehmerInnenschutzbe-
stimmungen nur dann zu
berücksichtigen sind, wenn
MitarbeiterInnen in der Ordi-
nation beschäftigt sind (dazu
zählt auch eine angestellte
Reinigungskraft). Mehr dazu
in der Mai-Ausgabe des AE-
RZTE Steiermark.
Im Rahmen dieser Serie wird
naturgemäß in erster Linie die
Hygiene-VO erläutert. Beiläu-
fige Ausführungen zu anderen
Rechtsgrundlagen sind auf-
grund häufiger Anfragen in
der Ärztekammer ergänzend
enthalten, erheben jedoch kei-
nen Anspruch auf Vollstän-
digkeit.
In der Hygiene-VO wird zwi-
schen verschiedenen Arten
von Räumen der Ordinati-
onsstätte unterschieden, ins-
besondere zwischen Behand-
lungsräumen, Lagerräumen
und Sanitärbereichen. Für die
unterschiedlichen Räume gibt
es zum Teil auch verschiedene
Vorgaben.
Dr. Wilfried Kaiba
Karin Ferk
Alle Räume
Die Hygiene-VO hat gesetz-
liche Bestimmungen zusam-
mengefasst, die an sich in
jeder Ordination ohnehin
selbstverständlich sind:
y
Für alle Räume gilt, dass sie
in einem sauberen Zustand,
gut belüftet, ausreichend
beleuchtet und aufgeräumt
zu halten sind. Das ergibt
sich auch aus dem Arbeit-
nehmerInnenschutz.
y
Die Einrichtungsgegenstän-
de sind in einem gepflegten,
ordentlichen Zustand zu
halten und ermöglichen eine
einfache Reinigung und an-
lassbezogene Desinfektion
der Oberflächen. Details zu
Reinigung und Desinfektion
folgen in einer der nächsten
Ausgaben.
y
Fest installierte Stromlei-
tungen sind vorzugsweise
unter dem Putz oder in ge-
schlossenen Kabelkanälen
zu verlegen.
Behandlungsräume
Behandlungsraum ist jeder
Raum, der der Untersuchung,
Diagnostik und Therapie von
PatientInnen dient. Die Grö-
ße eines Behandlungsraums
hat sich an der PatientInnen-
frequenz, am Leistungsan-
gebot und am Risikoprofil
der erbrachten Leistungen zu
orientieren. Die lichte Höhe
für „Aufenthaltsräume“ (dazu
gehören eben auch Behand-
lungsräume) hat gem. Stmk.
BauG mindestens 2,40 m zu
betragen. Kellerräume sind
daher selten als Ordinations-
räumlichkeiten geeignet.
Weil in Behandlungsräumen
bzw. PatientInnenbehand-
lungsbereichen in der Regel
die größten hygienischen Ge-
fahren lauern, gelten hier die
besonderen folgenden Vor-
gaben:
y
Fußbodenbeläge müssen
möglichst fugenlos und
flüssigkeitsdicht, leicht zu
reinigen und gegebenen-
falls zu desinfizieren, sowie
ausreichend widerstandsfä-
hig sein. Ein Parkett- oder
Laminatboden ist an sich
nicht fugenlos, mit entspre-
chender regelmäßiger Ver-
siegelung jedoch trotzdem
zulässig. Er ist aber nicht
flüssigkeitsdicht. Stein- oder
Fliesenböden sind – sofern
fugenlos – ebenso möglich
wie Kunststoffbeläge (PVC,
Linoleum). Auf Sesselleisten
sollte nach Möglichkeit ver-
zichtet werden. Stattdessen
wird ein Hochzug des Bo-
denbelages als Sockel emp-
fohlen, sodass der Übergang
zwischen Fußboden und
Wand keine Fugen aufweist.
Teppiche sind in Räumen
mit regelmäßigem Patient­
Innenkontakt nicht zuläs-
sig. Davon ausgenommen
sind Schmutzteppiche im
Eingangsbereich und Tep-
pichböden im Audiometrie-
raum. Schmutzteppiche sind
insbesondere im Winter am
Gang sogar vor jenen Be-
handlungskojen zulässig,
die nur mit einem (Kunst-
stoff)Vorhang vom Gang
getrennt sind und damit
baulich keine separaten Be-
handlungsräume darstellen.
Zur Zimmerdecke gibt es in
der Hygiene-VO keine Vor-
gaben. Sie muss jedoch aus
bautechnischen Gründen
feuerfest sein.
y
Behandlungsliegen, Un-
tersuchungsmobiliar und
Sitzgelegenheiten brauchen
leicht zu reinigende Oberflä-
chen. Stoffbezüge sind dem-
nach nicht möglich. Gegen
glattes (Kunst)Leder spricht
hingegen nichts, weil es sich
dabei um eine leicht zu rei-
nigende Oberfläche handelt.
Bei den Behandlungsliegen
empfiehlt es sich, für jede
Patientin/jeden Patienten
eine neue Einmal-Papier-
Auflage zu verwenden, da
die Oberfläche ansonsten
nach jeder Patientin/jedem
Patienten gereinigt und ge-
gebenenfalls auch desinfi-
ziert werden müsste.
y
Einmalhandschuhe und
Fotos: Schiffer
1...,42,43,44,45,46,47,48,49,50,51 53,54,55,56,57,58,59,60,61,62,...68