Ærzte
Steiermark
 || 04|2014
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Foto: Comstock
Da bezüglich der Nadelstich-
verordnung, die im Mai 2013
in Kraft getreten ist, gerade
in der Praxis (sowohl in Arzt-
praxen, im Krankenhauswe-
sen, aber auch in den Ambu-
latorien, in der Zahnmedizin
und der Veterinärmedizin
etc.) noch gewisse Restun-
sicherheiten bei den durch-
geführten Erhebungen des
Arbeitsinspektorats bemerkt
werden, sollen Fallbeispiele
die Umsetzung dieser Verord-
nung verdeutlichen.
Ordination
Hier gilt die Nadelstichver-
ordnung, da eine Expositi-
onsvermeidung für Arbeit-
nehmerInnen jedenfalls not-
wendig ist. Arbeitsverfahren
sind so zu gestalten, dass das
Risiko von Verletzungen und
Infektionen verhindert oder
zumindest minimiert wird
und Expositionen vermieden
werden. Diese Expositionen
treten bei Fach- und Hilfs-
personal, wenn es gebrauchte
Nadeln entsorgen muss, und
bei den Reinigungskräften,
die die entsorgten Nadeln im
Sinne der Abfallwirtschaft
handhaben müssen, auf.
Um diese Expositionsvermei-
dung umsetzen zu können,
ist entsprechend der Nadel-
stichverordnung vorgegeben,
dass das Wiederaufsetzen der
Schutzkappe bei gebrauchten
Nadeln generell verboten ist
und auch die entsorgten In-
strumente müssen mit Sicher-
heitsvorkehrungen (Nadeln
und Skalpelle) in sichtbar
gekennz eichneten, f lüs-
sigkeitsdichten, stich- und
bruchfesten Behältnissen, die
fest verschließbar und un-
durchsichtig sind, entsorgt
werden. Hier fällt auf, dass
immer wieder leere Infusi-
onsf laschen oder sonstige
Plastikflaschen und -kanister
mit einem kleinen Einwur-
floch mit wiederöffenbarem
Schraubverschluss in Verwen-
dung stehen. Dies ist nach der
Nadelstichver­ordnung unzu-
lässig.
Krankenhaus
Im Bereich der Frühgebore-
nen- und Säuglingsstation
sind Tätigkeiten mit Nadeln,
die keinen Schutzmechanis-
mus haben, möglich, da auf-
grund der vorhandenen Ver-
hältnisse die mechanischen
Einrichtungen zum Schutz
gegen Stichverletzungen nicht
manipulierbar sind. Das gilt
auch für andere Eingriffe, wie
z.B. Punktionen (in allen Ab-
teilungen).
Hier hat die Arbeitgeberin/
der Arbeitgeber die besondere
Aufklärungs- und Informa-
tionspflicht gegenüber dem
Personal, da die Risiken in
Zusammenhang mit Verlet-
zungen durch scharfe oder
spitze medizinische Instru-
mente (und damit möglicher
Kontakt mit Blut oder an-
deren potentiell infektiösen
Stoffen), gegeben ist. Diese
nachweisliche Information
und Unterweisung der Ar-
beitnehmerInnen, einschließ-
lich überlassener Arbeitneh-
merInnen, muss vor Aufnah-
me der Tätigkeit erfolgen und
ist in regelmäßigen Abstän-
den zu wiederholen.
Reinigungskräfte, die als Be-
schäftigte einer Fremdfirma
ebenfalls eine Kontaminati-
onsmöglichkeit haben, sind
besonders zu schützen, ei-
nerseits durch entsprechende
Informationen und Unter-
weisungen durch ihre Ar-
beitgeberin/ihren Arbeitge-
ber (Überlasser/in), als auch
durch Instruktionen der Be-
schäftigerin/des Beschäftigers.
Auch im Sinne des Arbeit-
nehmerInnenschutzgesetzes
(Koordination § 8 ASchG) ha-
ben beide ArbeitgeberInnen
besondere Vorsichtsmaß-
nahmen festzulegen.
Medikamentenzu­
bereitung
Aus Sicht des Arbeitsinspek-
torates ist es möglich, bei
patientenfernen Arbeitsvor-
gängen wie z.B. dem Zube-
reiten von Infusionslösungen
(in Apotheke, Stationsbereich
und Arztpraxis), Nadeln zu
verwenden, die keine Sicher-
heitsvorkehrungen haben.
Hier ist kein Infektionsrisi-
ko vorhersehbar, und wenn
nach entsprechenden Maß-
nahmenfestlegungen die ver-
wendeten Nadeln in den Be-
hältnissen, wie Durchstichfla-
schen, Ampullen etc. verblei-
ben und insgesamt entsorgt
werden, ist ein Gesundheits-
risiko durch Infektionen nach
entsprechender Unterweisung
nicht anzunehmen.
Die Vorgaben der Nadel-
stichverordnung dienen der
Zielsetzung, dass das Ge-
sundheitsrisiko von Personen,
die einer Kontamination mit
biologischen Arbeitsstoffen
ausgesetzt sein könnten, mög-
lichst minimiert wird.
Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte
Risiko-Reduktion
Die Vorgaben der
Nadelstichverordnung sollen
das Gesundheitsrisiko minimieren. Das Arbeits-
inspektorat liefert Fallbeispiele für den optimalen
Umgang mit der neuen Verordnung.
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