54
Ærzte
Steiermark
 || 04|2014
<<
konsequenterweise entspre-
chender Hinweis an die Pati-
entin/den Patienten, wenn die
Markierung ignoriert wird).
In Therapiekojen, die nur
durch einen (Kunststoff)Vor-
hang voneinander getrennt
sind und dadurch nicht der
nötigen Diskretion gerecht
werden, dürfen keine patien-
tenbezogenen Belange bespro-
chen werden. Die November­
ausgabe 2011 von AERZTE
Steiermark hat dem Thema
Diskretion im Wartebereich
die Titelseite gewidmet, be-
quem nachzulesen online un-
ter
– Ak-
tuelles – AERZTE Steiermark
(Internet unter
.
or.at/462).
Für Wartezimmer und Re-
zeption sind auch in der OE-
NORM B 1600 zum barrie-
refreien Bauen spezielle Re-
gelungen vorgesehen. Unter
anderem sind zumindest zwei
Rollstuhlstellplätze im Warte-
bereich freizuhalten und die
Rezeption muss wenigstens in
einem Bereich niedrig genug
sein, damit Rollstuhlfahrer
heran fahren und Sichtkon-
takt halten können. Details
zur Barrierefreiheit im Rah-
men der QS-VO sind in der
November 2012-Ausgabe des
AERZTE Steiermark nach-
zulesen.
Zusammenfassung
An Räume für körperliche
Untersuchungen und Be-
handlungen, Labor-, Sanitär-
und Instrumentenauf berei-
tungsräumen gibt es höhere
Hygiene-Anforderungen:
y
keine Tiere
y
keine Pflanzen mit Erde
y
fugenloser und flüssigkeits-
dichter Boden, keine Tep-
piche
y
leicht zu reinigende Oberflä-
chen inkl. Wand
y
Händewaschplatz bei Kon-
taminationsrisiko
Zudem wird empfohlen, aus-
schließlich Kleidung zu ver-
wenden, die mit 60°C wasch-
bar ist (alternativ: 40 °C mit
Desinfektionswaschmittel).
Wartebereich, Verwaltung/
Anmeldung, Räume ohne
körperliche Untersuchung
(z.B. nur für Beratungsge-
spräche, Psychotherapie etc.),
Lagerräume und Sozialräume
für das Personal haben we-
niger hohe Anforderungen
an die Hygiene und die oben
aufgeführten Punkte sind
deshalb dort nicht zu beach-
ten. Es steht aber jedem/jeder
Ordinationsstätteninhaber/in
frei und ist teilweise sogar
empfehlenswert, auch diese
Bereiche nach den strengeren
Vorgaben für Behandlungs-
räume auszugestalten.
In der nächsten Ausgabe:
Ordinationspersonal
Hygiene-Verordnung 2014
Die neue Hygiene-Verordnung 2014 ist im Volltext
abrufbar auf der Homepage der ÖÄK unter Kund-
machungen oder unter
. Dort
finden sich auch Antworten auf die häufigsten Fragen
(FAQ) und die Möglichkeit, praktische Dokumente
in bearbeitbarem Format herunterzuladen. Weitere
Dokumente gibt es auf
.
Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte
Information zum MKP
Mutter-Kind-Pass:
Kontraindikationen
für oralen Glukosetoleranztest
Seit Anfang 2010 ist im Rah-
men des Mutter-Kind-Pass-
Programms die Durchfüh-
rung eines oralen Glukose-
toleranztests in der Schwan-
gerschaftswoche 25-28 vor-
gesehen, der wie alle anderen
Laboruntersuchungen, eine
Voraussetzung für den Erhalt
des Kinderbetreuungsgeldes
in voller Höhe darstellt. Die
Österreichische Ärztekam-
mer hat nun aktuell infor-
miert, dass in medizinisch
begründeten Einzelfällen je-
doch von der Durchführung
des oralen Glukosetoleranz-
tests Abstand genommen
werden sollte. Dies gilt insbe-
sondere, wenn
y
ein Diabetes mellitus
(Nüchternblutzucker >126
mg/dl ) bekannt ist
y
oder eine spontane Blutzu-
ckermessung > 200 mg/dl
ergeben hat (Hinweis auf
Diabetes mellitus) oder
y
bereits eine Diabetesthera-
pie eingeleitet ist.
Nicht interpretierbar und
deshalb nicht zielführend ist
ein oraler Glukosetoleranz-
test, wenn die Schwangere
y
während des Tests unter
Erbrechen leidet; dies ge-
schieht vor allem bei ra-
schem Trinken (Sturz-
trunk) und/oder Einnahme
von warmen Testlösungen
y
an einem fieberhaften In-
fekt leidet
y
in den 4 Tagen vor dem Test
eine Glukokortikoidgabe
erhalten hat.
Die begründete Nichtdurch-
führung ist gegebenenfalls
im Mutter-Kind-Pass zu ver-
merken. ln solchen Fällen
darf dies aber nicht zum
Verlust des Anspruchs auf
den Erhalt des Kinderbetreu-
ungsgeldes in voller Höhe
führen.
Hinweise für den
Praxis-Alltag
Nicht verwertbarer
OGTT
Sollte der orale Glukosetole-
ranztest beispielsweise durch
Erbrechen während des Tests,
fieberhaften lnfektes oder
Glukokortikoidtherapie (in
den letzten vier Tagen vor
dem Test) nicht durchgeführt
bzw. verwertet werden kön-
nen, soll aus medizinischen
Gründen unbedingt eine
Wiederholung angestrebt
werden, gegebenenfalls auch
nach der 28. SSW!
Verrechnung
Wurde bereits ein MKP-
OGTT abgerechnet und
muss dieser kontrolliert wer-
den, wird diese Kontrolle als
kurativer Fall abgerechnet.
OGTT bei 1. MKP
Untersuchung
Als kurativer Fall wird ein
ebenso vorgezogener OGTT
abgerechnet, der aufgrund
,,hohen Risikos auf Gestati-
onsdiabetes“ (St. p. GDM /ge-
störte Glukosetoleranz; St. p.
Geburtsgewicht > 4500g; St.
p. habit. Abort, Fehlbildung,
IUFT; Glukosurie, Durst, Po-
lyurie; Fetale Makrosomie;
Adipositas (BMl >30 kg/m2);
Alter >45a) bereits im Rah-
men der ersten MKP-Unter-
suchung oder zwischendurch
indiziert wird.
Die ,,Leitlinie Gestationsdi-
abetes“ für weitere Informa-
tionen zum OGTT in der
Schwangerschaft finden Sie
unter bit.ly/Leitlinie_OGTT
1...,44,45,46,47,48,49,50,51,52,53 55,56,57,58,59,60,61,62,63,64,...68