Ærzte
Steiermark
 || 04|2014
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Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte
Dr. Wilfried Kaiba und
GERD WONISCH, MPH
Im ersten Teil (Ärzte Steier-
mark 3/2014) unserer Serie
haben wir die Leistung der
Therapeutischen Aussprache
dargestellt. In dieser Ausgabe
beschäftigen wir uns mit dem
Koordinationszuschlag, der
die vielfältigen Koordinati-
onstätigkeiten in den nieder-
gelassenen Praxen zumindest
teilweise abgelten soll. Bei der
Einführung der Leistungen
wurde, sowohl von Ärzte-
kammer, aber auf von den
Kassen, bewusst darauf ge-
achtet, dass die Möglichkeiten
der Verrechnung sehr breit
gestreut sind. Daher sind die
Gründe für eine Verrechnung
demonstrativ angeführt.
Der ärztliche
Koordinationszuschlag
§2-Kassen (Große Kas­
sen: STGKK, BKK, SVB)
Position 148; € 12,11
Ärztlicher Koordinationszu-
schlag – verrechenbar drei-
mal pro Fall und Quartal
in jenen Fällen, die einer
intensiven Koordination mit
anderen Ärztinnen/Ärzten,
Einrichtungen und sonstigen
Leistungserbringern bedür-
fen, insgesamt in höchstens
6 % der Behandlungsfälle pro
Quartal für Ärztinnen/Ärzte
für Allgemeinmedizin und
Fachärztinnen/Fachärzte für
Psychiatrie und insgesamt in
höchstens 3 % der Behand-
lungsfälle pro Quartal für die
übrigen allgemeinen Fachärz-
tinnen/Fachärzte; siehe Pkt.
Tipps aus dem
Kassenärztlichen Referat
Teil Zwei der Serie
beschäftigt sich mit dem ärztlichen Koordinationszu-
schlag. Bitte nehmen Sie bei Fragen mit uns Kontakt auf: Tel. 0316/8044-34.
Kassenärztlicher Referent
Dr. Wilfried Kaiba
Gerd Wonisch, MPH,
Kurie Niedergelassene Ärzte
Tipps für
Kassenärztinnen
und Kassenärzte
2.17. der Erläuterungen zu
Abschnitt II.
Die Erläuterungen der Ho-
norarordnung der §2-Kassen
besagen:
Die Koordinationstätigkeit
ist zu dokumentieren (Anm.:
Das bedeutet, die Dokumen-
tation in der Kartei reicht
aus, es ist keine Begründung
in der Quartalsabrechnung
erforderlich). Der Koordinati-
onszuschlag ist bei folgenden
demonstrativ aufgezählten
Leistungen verrechenbar:
y
Koordinierung der Heilmit-
telverschreibung bei multi-
morbiden PatientInnen
y
Koordinierung des ambu-
lanten und stationären Ver-
sorgungsmanagements
y
Telefonische oder persön-
liche Kontaktaufnahme zu
anderen Leistungserbrin-
gern im Gesundheitsbe-
reich zur Abstimmung der
Patient­Innenbetreuung
y
Dokumentationszusammen-
führung des Krankheitsver-
laufes
y
Organisation von Pf lege-
maßnahmen, (OP)-Termi-
nen, Spezialbehandlungen
und Rehabilitation
y
Erkundung bzw. Organisati-
on von besonderen Behand-
lungsformen im Ausland
y
Besprechung der weiter-
führenden Therapie mit der
Hausärztin/dem Hausarzt
y
Einholung externer Befunde
bei fehlender Überweisung .
Kleine Kassen (Sonder­
versicherungsträger)
BVA:
J1 Ärztliche Koordi-
nierungstätigkeit durch die/
den behandlungsführende/n
Ärztin/Arzt; Tarif: € 12,25
VAEB:
J1 Ärztliche Koordi-
nierungstätigkeit durch die/
den behandlungsführende/n
Ärztin/Arzt ; Tarif: € 11,40
SVA:
1J Ärztliche Koordi-
nierungstätigkeit durch die/
den behandlungsführenden
Ärztin/Arzt; Tarif: 17 Punkte
x € 0,6813 (€ 11,5821)
Generell gilt bei allen
kleinen Kassen:
Verrechenbar von Ärztinnen
und Ärzten für Allgemein-
medizin und Fachärztinnen
und Fachärzten (ausgenom-
men Fachärztinnen/Fachärzte
für Radiologie und Fachärz-
tinnen/Fachärzte für nichtkli-
nische Medizin) einmal pro
Fall und Monat in jenen Fällen,
die einer intensiven Koordina-
tion mit anderen Ärztinnen
und Ärzten, Einrichtungen
und sonstigen Leistungser-
bringern bedürfen, insgesamt
in höchstens 10 % der Fälle pro
Jahr. Die Koordinationstätig-
keit ist zu dokumentieren. Er-
läuterungen zum Positionstext
bei den kleinen Kassen:
y
Koordinierung der Heilmit-
telverschreibung bei multi-
morbiden PatientInnen (nur
bei BVA und VAEB)
y
Koordination des ambu-
lanten und stationären Ver-
sorgungsmanagements.
y
Telefonische und persönliche
Kontaktaufnahme zu an-
deren Leistungserbringern
im Gesundheitsbereich zur
Abstimmung der PatientIn-
nenbetreuung.
y
Dokumentationszusammen-
führung des Krankheitsver-
laufes.
y
Organisation von Pf lege-
maßnahmen, Spezialbe-
handlungen und Rehabili-
tation.
y
Erkundung bzw. Organisati-
on von besonderen Behand-
lungsformen im Ausland.
Tipp des
Kassenärztereferates
Vergessen Sie im Praxisalltag
nicht auf die Verrechnung die-
ser Leistung. Auch wenn das
Limit bereits überschritten ist,
verrechnen Sie die Leistung
trotzdem. Nur so können wir
auch im Rahmen von Tarif-
und Vertragsverhandlungen
argumentieren, dass die Erhö-
hung des Limits erforderlich
ist. Nachdem es sich bei den
kleinen Kassen um ein Jahres-
limit handelt, kann es Anfang
des Folgejahres zu entspre-
chenden Rückforderungen
kommen. Bitte berücksichti-
gen Sie diesen Umstand.
Kontakt: E-Mail an ngl.aezte@
aekstmk.or.at
Fotos: Ärztekammer, Schiffer
1...,45,46,47,48,49,50,51,52,53,54 56,57,58,59,60,61,62,63,64,65,...68