recht
Neue Verhaltensregeln
Eine Novellierung des ärztlichen Verhaltenskodizes
hat
die Vollversammlung der Österreichischen Ärztekammer im
Rahmen ihres Kammertages beschlossen. Überarbeitet wurden
die Punkte 8 und 9.
Neben den bisherigen Rege-
lungen betreffend die Zusam-
menarbeit von Ärztinnen und
Ärzten mit der Pharma- und
Medizinprodukteindustrie, der
unmittelbaren Anwendung
von Medikamenten im Zuge
der ärztlichen Behandlung so-
wie des Verbotes von Doping
wurden nunmehr auch Be-
stimmungen betreffend das
Anbieten gewerblicher Dienst-
leistungen und Produkte sowie
der Weitergabe von Patien-
tInnendaten durch Ärztinnen
und Ärzte neu aufgenom-
men. Nachstehend die neuen
Bestimmungen im genauen
Wortlaut sowie entsprechende
Erläuterungen:
8. Anbieten gewerblicher
Dienstleistungen und
Produkte
Unter Berücksich-
tigung der Er-
werbsfreiheit ge-
mäß Art. 6 StGG
dü r fen
Ä r z t e
auch gewerbliche
Dienstleistungen
und Produk te
anbieten. Sie ha-
ben diesfalls die
jeweils geltenden
Vorschriften, wie
insbesondere das
ärztliche Berufs-
recht, die Richt-
linie Arzt und
Ö f f e n t l i c h k e i t ,
die Schilderord-
nung der Öster-
reichischen Ärz-
tekammer sowie
g e w e r b e r e c h t -
liche bzw. son-
stige Vorschriften
einzuhalten. Der Arzt hat
auch bei diesen Tätigkeiten
das Wohl des Kranken und
den Schutz des Gesunden
zu achten. Produkte dürfen
in ärztlichen Ordinationen
nur verkauft werden, sofern
der Produktverkauf nicht auf
bestimmte Einrichtungen,
z.B. Apotheken, gesetzlich
beschränkt ist und der Or-
dinationsinhaber selbst oder
ein Dritter eine Berechtigung,
insbesondere gewerberecht-
licher Natur, besitzt, diese
Produkte am Standort der
Ordination zu verkaufen. In
ärztlichen Hausapotheken
vertriebene Arzneimittel ge-
mäß § 1 AMG gelten nicht
als gewerbliche Produkte iSd
Punktes 8.
Werden gewerbliche Dienstlei-
stungen oder Produkte ange-
boten, ist Folgendes in Bezug
auf die ärztliche Berufsausü-
bung zu berücksichtigen:
8.1.
Bei der ärztlichen Behand-
lung oder Beratung darf es,
unabhängig davon, ob der Pa-
tient auch gleichzeitig weitere
angebotene Dienstleistungen
in Anspruch nimmt oder an-
gebotene Produkte kauft, kei-
nen Unterschied geben.
8.2.
Die Erbringung einer
ärztlichen Tätigkeit darf nicht
von der Inanspruchnahme
einer nichtärztlichen Dienst-
leistung oder vom Kauf von
Produkten abhängig gemacht
werden.
8.3.
Der Arzt darf auf den
Patienten keinen Druck auf
Inanspruchnahme gewerb-
licher Dienstleistungen, den
Kauf von Produkten oder
die Inanspruchnahme ärzt-
licher Leistungen ausüben;
eine sachliche Information
über diese Zusatzangebote ist
zulässig.
8.4.
Der Arzt hat darüber
hinaus die Bestimmungen der
Richtlinie Arzt und Öffent-
lichkeit einzuhalten.
8.5.
Der Arzt darf von Dritten
keine Vergütungen für die
Empfehlung bzw. Vermitt-
lung von Produkten und/oder
Dienstleistungen fordern, sich
versprechen lassen oder an-
nehmen. Eine Teilnahme an
Veranstaltungen iSd Punktes
1 stellt keine derartige Vergü-
tung dar.
Erläuterungen
In letzter Zeit kam es inner-
halb der Ärzteschaft, aber
auch in der Öffentlichkeit,
immer öfter zu der Frage-
stellung, ob ÄrztInnen ne-
ben ihrer ärztlichen Tätigkeit
auch gewerblichen Tätig-
keiten nachgehen dürfen, d.h.
gewerbliche Produkte (ins-
besondere solche, die einen
Bezug zur ärztlichen Tätigkeit
aufweisen, wie Nahrungser-
gänzungsmittel, aber auch
Medizinprodukte wie Kon-
taktlinsen etc.) verkaufen bzw.
gewerbliche Dienstleistungen
(z.B. Kosmetik) anbieten dür-
fen. In dem Zusammenhang
ist festzustellen, dass es dem
Arzt/der Ärztin freisteht, im
Rahmen der Erwerbsausü-
bungsfreiheit einer gewerb-
lichen Tätigkeit nachzugehen.
Allerdings sind diesfalls die
bestehenden Bestimmungen
und die strengen ärztlichen
Berufsregelungen einzuhal-
ten, insbesondere darf es zu
keiner Werbung oder Irre-
führung mit/über ärztliche
Tätigkeit bzw. Provisions-
zahlungen (z.B. im Rahmen
eines Direktvertriebes bzw.
Versandhandels) kommen,
bzw. darf das Anbieten bzw.
der Verkauf von gewerblichen
Dienstleistungen bzw. Pro-
dukten die Behandlung der
PatientInnen in keiner Wei-
se beeinträchtigen. Eine ent-
sprechende Klarstellung soll
durch diese Änderung im
Verhaltenskodex, erfolgen.
9. Weitergabe bzw.
Übermittlung von
Patientendaten
9.1.
Verboten ist die Weiter-
gabe und/oder Übermittlung
von personenbezogenen sen-
siblen Daten, die die Persön-
lichkeitsrechte von Patienten
(Art. 8 MRK sowie § 1 DSG
2000) verletzen.
9.2.
Die Weitergabe und/oder
Übermittlung von personen-
bezogenen Patientendaten ist
ausschließlich mit Zustim-
Linktipp
Der Volltext „Ärztlicher Verhaltungskodex“ der Österrei-
chischen Ärztekammer kann eingesehen bzw. herunter-
geladen werden:
Link:
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