recht
mung des Patienten oder im
Rahmen der gesetzlichen Be-
stimmungen zulässig.
9.3.
Zulässig ist die Weitergabe
und/oder Übermittlung – von
indirekt personenbezogenen
Patientendaten oder – von
anonymen Daten sowie – von
personenbezogenen Patienten-
daten, so die erforderliche Zu-
stimmung vorliegt und, sofern
das Datenschutzgesetz, DSG
2000, dies nicht ausschließt.
Der Arzt darf direkt und/oder
indirekt personenbezogene so-
wie anonyme Patientendaten
für Zwecke der Marktfor-
schung und/oder -analysen,
für Bedarfsforschung und/
oder -analysen nur auf Basis
einer schriftlichen, vertrag-
lichen Vereinbarung weiter-
geben und/oder übermitteln.
Die Vereinbarung ist zwischen
dem datenübermittelnden
Arzt und der für die zu er-
stellende Analyse verantwort-
lichen Einrichtung zu schlie-
ßen. Sie hat jedenfalls den
Umfang der Datenübermitt-
lung im Detail offenzulegen
und die Einhaltung der euro-
päischen wie österreichischen
rechtlichen Bestimmungen zu
garantieren. Weiteres ist in
der Vereinbarung vorzuse-
hen, dass dem Arzt vor der
Übermittlung die Möglichkeit
geboten wird, Einsicht in den
technischen Prozess der Da-
tenübermittlung zu nehmen
sowie auch die Übermittlung
einzelner Daten auszuschlie-
ßen.
9.4.
Stets unzulässig ist die
A n n a h m e
von unange-
messenen Zu-
we ndu n g e n
oder anderen
una ngeme s -
senen Vor-
teilen für die
We i t e r g a b e
u n d / o d e r
Übermittlung
von Gesund-
heitsdaten.“
Freispruch nach Drogentod
Nach dem Tod
zweier drogenabhängiger Patienten hat der
Deutsche Bundesgerichtshof (BGH) die Verurteilung eines
Allgemeinmediziners aufgehoben.
Vor einem Jahr wurde vor einem Land-
gericht in Deutschland ein Allgemein-
mediziner wegen Körperverletzung mit
Todesfolge zu acht Jahren Gefängnis
und einem vierjährigen Berufsverbot
verurteilt. Der Arzt führte Substituti-
onsbehandlungen bei drogensüchtigen
PatientInnen durch und stellte hierbei
auch Rezepte für Schmerzpflaster auf
Basis des Opiats Fentanyl aus. Zwei
Süchtige klebten die Pflaster jedoch
nicht auf, sondern kochten sie aus und
injizierten sich den Wirkstoff intrave-
nös. Sie starben an einer Überdosis. Die
Begründung des Landgerichts bei der
Verurteilung: Der Arzt sei Täter, da er
wegen seines überlegenen Wissens die
Handlungsherrschaft über das Gesche-
hen gehabt habe. Er habe als „erfahrener
Drogenarzt im Wissen um das Risiko
eines Missbrauchs“ dem Patienten Fen-
tanyl „in großen Mengen überlassen“
und „geradezu einen Anreiz zur Selbst-
gefährdung geschaffen“. Das BGH hat
das Urteil aufgehoben und für die neue
Hauptverhandlung am Landgericht
München deutliche Vorgaben gemacht,
die für alle Strafverfahren gegen Ärz-
tinnen und Ärzte wegen Körperverlet-
zung von großer Bedeutung sind.
Neben der Berücksichtigung der Maß-
stäbe zur Abgrenzung der Täterschaft
von der eigenverantwortlichen Selbst-
schädigung, fordert das oberste Straf-
gericht eine eingehende Prüfung der
subjektiven Tatseite für den Fall, dass
eine Tatherrschaft der Ärztin/des Arztes
festgestellt wird. Ob die Ärztin/der Arzt
mit bedingtem Vorsatz handelte, also
den Eintritt des Erfolgs billigend in Kauf
genommen hatte, – Voraussetzung für
die Annahme einer Körperverletzung
mit Todesfolge – , oder auf das Ausblei-
ben des Erfolgs vertraute, müsse unter
Beachtung der Rechtsprechung des BGH
sorgfältig ermittelt werden.
Ausdrücklich nimmt der BGH die
Ärztinnen und Ärzte vor vorschneller
Verurteilung in Schutz, wenn er fordert:
„Bei der Körperverletzung im Arzt-
Patienten-Verhältnis ist zu berücksich-
tigen, dass die Annahme, die Art und
Weise der Behandlung eines Patienten
durch einen Arzt sei nicht am Wohl des
Patienten orientiert, auch bei medizi-
nisch grob fehlerhaftem Verhalten des
Arztes häufig fernliegt. Selbst erhebliche
Sorgfaltspflichtverstöße schließen eine
Verurteilung wegen nur fahrlässiger Tat
nicht von vornherein aus.“
Sabine Marschall (Rechtsanwältin) im
Newsletter des Berufsverbandes Deut-
scher Internisten (BDI).
Ærzte
Steiermark
 || 04|2014
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Fotos: Fotolia
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