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III) Beiträge

Allgemeines

Die Vorschreibung der Beiträge ist abhängig von der Eintragung in die Ärzteliste, wobei das Ärztegesetz 3 „Arztgruppen“ kennt:

1) Ausschließlich angestellte/r Ärztin/Arzt: hat nur ein (oder mehrere) Dienstverhältnis(se).*

2) Niedergelassene/r Ärztin/Arzt: hat eine Ordination (mit oder ohne Kassen) und evtl. auch ein zusätzliches Dienstverhältnis, wobei das Verhältnis zw. Ordination und Dienstverhältnis keine Rolle spielt.

3) Wohnsitzärztin/-arzt: hat weder ein Dienstverhältnis noch eine Ordination; man ist Ärztin/Arzt am eigenen Hauptwohnsitz (Werkvertrag, Vertretungen, freier Dienstvertrag etc.).

* zusätzliche selbständige Tätigkeiten (Vertretungen, Werkvertrag, Notarzt etc.) wären eine sogenannte „wohnsitzärztliche Nebentätigkeit“.

 

Angestellte Ärzt*innen

Bei ausschließlich angestellten Ärzt*innen erfolgt die Berechnung der Beiträge

  • altersgestaffelt und
  • auf Basis des reinen Bruttogrundgehaltes. Zulagen, Sondergebühren, Vergütungen für Überstunden udgl. fallen nicht in die Berechnungsgrundlage.

Die Beiträge werden automatisch im Rahmen der monatlichen Gehaltsabrechnung durch den Dienstgeber berechnet und abgezogen. Der Dienstgeber berücksichtigt dabei bereits die Verringerung der Lohnsteuerbemessungsgrundlage, d.h. Sie zahlen monatlich weniger Lohnsteuer.

Alter AIHV BHU KrB NoU Summe WFF KU Gesamt
bis 34 9,08% 0,90% 0,50% 0,10% 10,58% 2,00% 12,58%
bis 40 10,70% 0,80% 0,50% 0,10% 12,10% 2,00% 14,10%
bis 45 13,52% 0,70% 0,50% 0,10% 14,82% 2,00% 16,82%
ab 45 14,93% 0,60% 0,50% 0,10% 16,13% 2,00% 18,13%

Erläuterung:

AIHV = Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung
BHU = Bestattungsbeihilfe und Hinterbliebenenunterstützung
KrB = Krankenbeihilfe
NoU = Notstands- und Unterstützungsfonds
KU = Kammerumlage

Bei angestellten Zahnärzt*innen entfällt die Kammerumlage von 2 % (an die Ärztekammer). Die Zahnärztekammerumlage wird von der Landeszahnärztekammer direkt vorgeschrieben.

Beispiel:

Eine 35-jährige angestellte Ärztin hat ein Bruttogrundgehalt von € 5.200,00. Die Beiträge errechnen sich wie folgt: € 5.200,00 * 14,10 % ergibt € 733,20 p.m.

Wohnsitzärztliche Nebentätigkeit:

Wenn zusätzlich zu einem Dienstverhältnis auch selbständige ärztliche Tätigkeiten wie bspw. Vertretungen etc. durchgeführt werden, man aber keine eigene Ordination hat, dann handelt es sich um eine „wohnsitzärztliche Nebentätigkeit“. Dafür gibt es eine separate Beitragsvorschreibung, die ähnlich der Logik der Beiträge der niedergelassenen Ärzt*innen berechnet wird.

Die Beitragsberechnung für das Kalenderjahr 2023 erfolgt auf Basis der selbständigen ärztlichen Einkünfte gemäß Einkommensteuerbescheid 2021. Der Beitragsprozentsatz entspricht dem jeweiligen altersgestaffelten Beitragssatz des Dienstverhältnisses.

WICHTIG: Bitte beachten Sie, dass die Aufnahme einer wohnsitzärztlichen Nebentätigkeit einerseits innerhalb einer Woche zu melden ist und andererseits müssen Sie aufgrund der Vorgaben des Ärztegesetzes auch eine Berufshaftpflichtversicherung nachweisen. Zur Vollständigkeit sei erwähnt, dass die Aufnahme einer wohnsitzärztlichen Nebentätigkeit auch zu einer Beitragspflicht zur SVS führt.

Beispiel:

Ein 43-jähriger angestellter Arzt macht zusätzlich noch Vertretungen. Er hat steuerpflichtige Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit (gemäß zweitvorangegangenem Jahr) in Höhe von € 4.612,17.

Die Beiträge werden wie folgt berechnet:
€ 4.612,17 x 16,82 % ergibt eine zusätzliche Vorschreibung von € 775,77 p.a.

 

Niedergelassene Ärzt*innen

Ganzjahresvorschreibung:

  • Ab Beginn der selbstständigen Tätigkeit werden die Beiträge zum Wohlfahrtsfonds und die Kammerumlage direkt an Sie vorgeschrieben.
  • Diese Vorschreibung ist eine Ganzjahresvorschreibung für die gesamte ärztliche Tätigkeit.
  • Gesamte ärztliche Tätigkeit bedeutet: selbständige Tätigkeit und unselbständige Tätigkeit (Dienstverhältnis).
  • Evtl. monatliche Zahlungen aus einem Dienstverhältnis sind Akontozahlungen auf die Ganzjahresvorschreibung (somit nicht zusätzlich zur Ganzjahresvorschreibung).
  • Bei unterjähriger Praxiseröffnung wird die Vorschreibung entsprechend aliquotiert.

Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Vorschreibung:

  • Die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Vorschreibung ist das zu versteuernde Einkommen aus ärztlicher Tätigkeit des zweitvorangegangenen Jahres. Dazu ist der entsprechende Einkommensteuerbescheid vorzulegen.
  • Vorschreibung 2024 --> steuerpflichtiges Einkommen aus gesamtärztlicher Tätigkeit gemäß Einkommensteuerbescheid 2022.

 

Zusammensetzung der Ganzjahresvorschreibung

Die Ganzjahresvorschreibung setzt sich aus der Kammerumlage und den Beiträgen zum Wohlfahrtsfonds zusammen:

Kammerumlage:

Die Kammerumlage beträgt aktuell 2,60 % und wird einkommensabhängig berechnet (mit Ausnahme der Zahnärzt*innen; diese bekommen die Umlage direkt von der LZÄK vorgeschrieben), wobei der Mindestbeitrag € 704,64* und der Höchstbeitrag € 1.818,70*² betragen.

* 2,60 % von einer Mindestbeitragsgrundlage von € 27.100,00
*² 2,60 % von einer Höchstbeitragsgrundlage von € 69.950,00

Zusätzlich zur Kammerumlage fallen folgende Beiträge pro Jahr für die ÖÄK an:

  • Hausapotheke € 60,00
  • Fachgruppe Radiologie € 210,00
  • Beitrag Ärzte für Allgemeinmedizin € 6,00
  • Beitrag Fachärzte (ohne Radiologie) € 7,08
  • ÖQMED € 77,04

Beiträge zum Wohlfahrtsfonds

Die Beiträge zum Wohlfahrtsfonds setzen sich aus folgenden Teilen zusammen:

Grund- und Ergänzungsleistung:

Es handelt sich dabei um einen einkommensabhängigen Pensionsbeitrag. Der Beitrag beträgt 11,70 % von der individuellen Bemessungsgrundlage (= gemäß Steuerbescheid des zweitvorangegangenen Jahres), maximal jedoch von der Maximalbeitragsgrundlage von € 95.087,18 (Stand 2024).

Beitragsorientierte Zusatzversorgung (BZV):

Bei der BZV handelt es sich um die Vorschreibung von einkommensgestaffelten Pensionsbeiträgen, für die es auch ein individuelles Pensionskonto gibt. Die Beitragsstaffelung für das Kalenderjahr 2024 beträgt wie folgt:

Bemessungsgrundlage (Einkommen) gestaffelter BZV-Beitrag Anteil in % vom Vollbeitrag
bis EUR 20.000        0,00 € 0%
bis EUR 30.000 1.514,40 € 10%
bis EUR 40.000 3.634,56 € 24%
bis EUR 50.000 5.754,72 € 38%
bis EUR 60.000 7.874,88 € 52%
bis EUR 70.000 9.995,04 € 66%
bis EUR 80.000 12.115,20 € 80%
über EUR 80.000 15.144,00 € 100%

 

Krankenbeihilfe:

Bei der Krankenbeihilfe handelt es sich um ein Taggeldsystem. Der Beitrag dazu beträgt 1,80 % und wird einkommensabhängig berechnet, wobei der Mindestbeitrag € 407,52* und der Höchstbeitrag € 1.222,20*² betragen.

* 1,80 % von einer Mindestbeitragsgrundlage von € 22.640,00
*² 1,80 % von einer Höchstbeitragsgrundlage von € 67.900,00

Bestattungsbeihilfe und Hinterbliebenenunterstützung (BHU):

Beim Beitrag zur BHU handelt es sich um einen Fixbeitrag von € 462,00 p.a. (1,20 % von € 38.500,00).

Notstandsfonds:

Der Beitrag dazu beträgt 0,10 % und wird einkommensabhängig berechnet, wobei der Mindestbeitrag € 36,36* und der Höchstbeitrag € 54,60*² betragen.

* 0,10 % von einer Mindestbeitragsgrundlage von € 36.360,00
*² 0,10 % von einer Höchstbeitragsgrundlage von € 54.600,00

 

Jährliche Mindest- und Maximalbeiträge

Die Höhe der Ganzjahresvorschreibung ist grundsätzlich einkommensabhängig, die Bemessungsgrundlage ist der Einkommensteuerbescheid des zweitvorangegangenen Jahres.

Mindestbeiträge

 

BMGl:

0,00 €

Kammerumlage

704,64 €

ÖÄK-Beitrag Allgemeinmedizin

6,00 €

ÖÄK-Beitrag ÖQMED

77,04 €

Summe Kammerumlage:

787,68 €

   

Grund- und Ergänzungsleistung (von der BMGl)

0,00 €

Beitragsorientierte Zusatzversorgung

0,00 €

Krankenbeihilfe

407,52 €

Bestattungsbeihilfe

462,00 €

Notstandsunterstützung

36,36 €

Summe Wohlfahrtsfonds:

905,88 €

   

Gesamtsumme (Kammerumlage und WFF)

1.693,56 €

 

Maximalbeiträge

 

BMGl:

95.087,18 €

Kammerumlage

1.818,72 €

ÖÄK-Beitrag Allgemeinmedizin

6,00 €

ÖÄK-Beitrag ÖQMED

77,04 €

Summe Kammerumlage:

1.901,76 €

   

Grund- und Ergänzungsleistung (von der BMGl)

11.125,20 €

Beitragsorientierte Zusatzversorgung

15.144,00 €

Krankenbeihilfe

1.222,20 €

Bestattungsbeihilfe

462,00 €

Notstandsunterstützung

54,60 €

Summe Wohlfahrtsfonds:

28.008,00 €

   

Gesamtsumme (Kammerumlage und WFF)

29.909,76 €

 

Jährliche Vorgangsweise der Vorschreibungserstellung

Ende Februar / Anfang März werden die ersten Vorschreibungen für das aktuelle Kalenderjahr erstellt. Sollte bis dahin noch kein Einkommensteuerbescheid vorgelegt worden sein, wird eine sog. „vorläufige Vorschreibung“ erstellt.

Nach Übermittlung des Einkommensteuerbescheides 2022 wird die „endgültige Vorschreibung“ erstellt. Wird bis Ende Oktober der benötigte Einkommensteuerbescheid nicht vorgelegt, wird die Vorschreibung auf Basis der Maximalbeitragsgrundlage, d.s. im Kalenderjahr 2024 € 95.087,18 berechnet.

 

Form der Beitragszahlungen, Vorauszahlungen und Fälligkeit

 Niedergelassene Ärzt*innen mit einem ÖGK-Vertrag

  • Es erfolgt automatisch ein quartalsmäßiger Einbehalt eines Viertels der Ganzjahresvorschreibung von der Honorarabrechnung durch die ÖGK.
  • Sollte zu Jahresende eine Differenz offen sein (da die ÖGK weniger als vom WFF gemeldet einbehalten hat), so ist diese direkt an den WFF zu bezahlen.
  • ACHTUNG: Bei Neuverträgen erfolgt eine erstmalige Auszahlung und ein erstmaliger ÖGK-Einbehalt erst am Ende des 2. Vertragsquartals.
  • TIPP: Bitte kontrollieren Sie regelmäßig Ihre Honorarabrechnung, ob der Honorareinbehalt auch einem Viertel der Ganzjahresvorschreibung entspricht.

Wahlärzt*innen:

  • Vorauszahlungen sind in Höhe eines Viertels der Ganzjahresvorschreibung jeweils am 15. März, 15. Juni, 15. September und 15. Dezember zu leisten. Es erfolgt diesbezüglich keine separate Vorschreibung seitens der Ärztekammer.
  • Für die Höhe der Vorauszahlung ist zunächst die vorläufige Vorschreibung maßgebend. Nach Vorliegen der endgültigen Vorschreibung ist ggf. eine Adaptierung der Vorauszahlungen vorzunehmen.

Angestellte Ärzt*innen mit einer Wahlarztordination:

  • Im Falle eines Dienstverhältnisses zusätzlich zur Ordination erfolgt eine monatliche Akontozahlung über die Gehaltsabrechnung.
  • Ende November erfolgt eine Verständigung vom WFF über eine allfällige Differenz zum Jahresende.

Die Vorschreibung ist grundsätzlich mit 31.12. des jeweiligen Jahres fällig.
 

Beispiele für die Berechnung einer Vorschreibung:

Beispiel 1:

47-jährige Wahlärztin (Allgemeinmedizin) mit einer Bemessungsgrundlage (BMGl) von € 55.237,12.

Prozentsatz / Staffelung

Beitragsteil

Beitragshöhe p.a.

2,60%

Kammerumlage

1.436,16 €

 

ÖÄK-Beitrag Allgemeinmedizin

6,00 €

 

ÖÄK-Beitrag ÖQMED

77,04 €

 

Summe Kammerumlage:

1.519,20 €

     

11,70%

Grund- und Ergänzungsleistung (von der BMGl)

6.462,74 €

52,00 %

Beitragsorientierte Zusatzversorgung (Staffelung bis EUR 60.000,00)

7.874,88 €

1,80%

Krankenbeihilfe

994,32 €

1,20%

Bestattungsbeihilfe

462,00 €

0,10%

Notstandsunterstützung

54,60 €

 

Summe Wohlfahrtsfonds:

15.848,54 €

     
 

Gesamtsumme (Kammerumlage und WFF)

17.367,74 €

 

Beispiel 2:

50-jähriger Wahlarzt (Facharzt) mit einer Bemessungsgrundlage (BMGl) von € 75.425,16.

Prozentsatz

/ Staffelung

Beitragsteil

Beitragshöhe p.a.

2,60%

Kammerumlage

1.818,72 €

 

ÖÄK-Beitrag Facharzt

7,08 €

 

ÖÄK-Beitrag ÖQMED

77,04 €

 

Summe Kammerumlage:

1.902,84 €

     

11,70%

Grund- und Ergänzungsleistung (von der BMGl)

8.824,74 €

80,00 %

Beitragsorientierte Zusatzversorgung (Staffelung bis EUR 80.000,00)

12.115,20 €

1,80%

Krankenbeihilfe

1.222,20 €

1,20%

Bestattungsbeihilfe

462,00 €

0,10%

Notstandsunterstützung

54,60 €

 

Summe Wohlfahrtsfonds:

22.678,74 €

     
 

Gesamtsumme (Kammerumlage und WFF)

24.581,58 €

 

Praxisgründung und Ermäßigungen:

Bei erstmaliger Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit wird auf Antrag (Antrag auf Nullstellung der Beiträge zur Grund- und Ergänzungsleistung aufgrund einer Praxiseröffnung) für den Zeitraum von 2 Jahren kein Beitrag zur Grund- und Ergänzungsleistung (GuE) vorgeschrieben.

Beispiel: Praxiseröffnung am 01.04.2024

  • Auf Antrag Ermäßigung des Beitrags zur GuE für den Zeitraum vom 01.04.2024 bis 31.03.2026.
  • Im Rahmen der Vorschreibung für 2026 wird erstmalig anteilig der Beitrag zur GuE vorgeschrieben (für den Zeitraum 01.04.2026– 31.12.2026).
  • Bei einem weiterhin bestehendem Dienstverhältnis besteht die Möglichkeit, die Ermäßigung der GuE bis zum Ende des Dienstverhältnisses aufzuschieben.

Eine Ermäßigung des Beitrags zur Beitragsorientierten Zusatzversorgung ist ebenfalls auf Antrag (Antrag auf Ermäßigung der Beitragsorientierten Zusatzversorgung) möglich.

  • Die Ermäßigung der BZV ist jedes Jahr neu zu beantragen.
  • In den ersten 2 Jahren der Praxisgründung kann der Beitrag jeweils bis auf 0 % des vorgeschriebenen Jahresbeitrages reduziert werden ( mit Begründung Praxiseröffnung).
  • Nach den ersten 2 Jahren kann eine Ermäßigung der BZV bis auf 10 % des 100 %-Wertes beantragt werden (mit verpfl. Begründung). Für weitere Details siehe Ermäßigungen.

 

Beispiel für die Berechnung einer Vorschreibung mit den maximalen Ermäßigungen aufgrund der erstmaligen Praxisgründung:

Eine 47-jährige Wahlärztin (Allgemeinmedizin) eröffnet am 01.01. eine Ordination. Die Bemessungsgrundlage (BMGl) beträgt € 55.237,12. Sie hat eine Ermäßigung der Grund- und Ergänzungsleistung sowie der Beitragsorientierten Zusatzversorgung auf jeweils EUR 0,00 beantragt:

Prozentsatz / Staffelung

Beitragsteil

Beitragshöhe p.a.

2,60%

Kammerumlage

1.436,16 €

 

ÖÄK-Beitrag Allgemeinmedizin

6,00 €

 

ÖÄK-Beitrag ÖQMED

77,04 €

 

Summe Kammerumlage:

1.519,20 €

     

0,00%

Grund- und Ergänzungsleistung (von der BMGl)

0,00 €

0,00 %

Beitragsorientierte Zusatzversorgung (Staffelung bis EUR 60.000,00)

0,00 €

1,80%

Krankenbeihilfe

994,27 €

1,20%

Bestattungsbeihilfe

462,00 €

0,10%

Notstandsunterstützung

54,60 €

 

Summe Wohlfahrtsfonds:

1.510,87 €

     
 

Gesamtsumme (Kammerumlage und WFF)

3.030,07 €

 

Beispiel 2:

50-jähriger Wahlarzt (Facharzt) eröffnet am 01.01. eine Ordination. Die Bemessungsgrundlage (BMGl) beträgt € 75.425,16. Er hat eine Ermäßigung der Grund- und Ergänzungsleistung sowie der Beitragsorientierten Zusatzversorgung auf jeweils EUR 0,00 beantragt:

Prozentsatz

/ Staffelung

Beitragsteil

Beitragshöhe p.a.

2,60%

Kammerumlage

1.818,72 €

 

ÖÄK-Beitrag Facharzt

7,08 €

 

ÖÄK-Beitrag ÖQMED

77,04 €

 

Summe Kammerumlage:

1.902,84 €

     

11,70%

Grund- und Ergänzungsleistung (von der BMGl)

0,00 €

80,00 %

Beitragsorientierte Zusatzversorgung (Staffelung bis EUR 60.000,00)

0,00 €

1,80%

Krankenbeihilfe

1.222,20 €

1,20%

Bestattungsbeihilfe

462,00 €

0,10%

Notstandsunterstützung

54,60 €

 

Summe Wohlfahrtsfonds:

1.738,80 €

     
 

Gesamtsumme (Kammerumlage und WFF)

3.641,64 €

 

Stundung, Ratenzahlung, Ermäßigung

Auf Antrag kann eine Stundung bzw. Ratenzahlung bewilligt werden. Der Antrag ist unaufgefordert mit einer ausreichenden Begründung beim WFF einzubringen. Die Genehmigungen von Stundungen und Ratenzahlungen obliegen dem Verwaltungsausschuss, wobei es kein satzungsmäßiges Anrecht darauf gibt. Es werden Zinsen für Ratenzahlungen und Stundungen in der Höhe von 4 % p. a. berechnet.

Steuerliche Absetzbarkeit

Die Beiträge zum Wohlfahrtsfonds und die Kammerumlage sind gemäß § 4 Abs. 4 EStG 1988 als Betriebsausgaben voll steuerlich absetzbar.

 

Wohnsitzärzt*innen

Ärzt*innen, die weder eine Ordination führen noch in einem Dienstverhältnis arbeiten, sind Wohnsitzärzt*innen.

Ganzjahresvorschreibung:

  • Ab Beginn der selbstständigen Tätigkeit werden die Beiträge zum Wohlfahrtsfonds und die Kammerumlage direkt an Sie vorgeschrieben.
  • Diese Vorschreibung ist eine Ganzjahresvorschreibung.
  • Bei unterjähriger Aufnahme der wohnsitzärztlichen Tätigkeit wird die Vorschreibung entsprechend aliquotiert.

Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Vorschreibung:

  • Die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Vorschreibung ist das zu versteuernde Einkommen aus ärztlicher Tätigkeit des zweitvorangegangenen Jahres. Dazu ist der entsprechende Einkommensteuerbescheid vorzulegen.
  • Vorschreibung 2024: steuerpflichtiges Einkommen aus gesamtärztlicher Tätigkeit gemäß Einkommensteuerbescheid 2022.

Zusammensetzung der Ganzjahresvorschreibung

Die Ganzjahresvorschreibung setzt sich aus der Kammerumlage und den Beiträgen zum Wohlfahrtsfonds zusammen:

Kammerumlage:

Die Kammerumlage beträgt 2,60 % und wird einkommensabhängig berechnet (mit Ausnahme der Zahnärzt*innen; diese bekommen die Umlage direkt von der LZÄK vorgeschrieben), wobei der Mindestbeitrag € 319,80* und der Höchstbeitrag € 1.818,72*² betragen.

* 2,60 % von einer Mindestbeitragsgrundlage von € 12.300,00
*² 2,60 % von einer Höchstbeitragsgrundlage von € 69.950,00

Zusätzlich zur Kammerumlage fallen folgende Beiträge pro Jahr für die ÖÄK an:

  • Fachgruppe Radiologie € 210,00
  • Beitrag Ärzte für Allgemeinmedizin € 6,00
  • Beitrag Fachärzte (ohne Radiologie) € 7,08

 

Beiträge zum Wohlfahrtsfonds

Die Beiträge zum Wohlfahrtsfonds setzen sich aus folgenden Teilen zusammen:

- Grund- und Ergänzungsleistung:

Es handelt sich dabei um einen einkommensabhängigen Pensionsbeitrag. Der Beitrag beträgt 11,70 % von der individuellen Bemessungsgrundlage (= gemäß Steuerbescheid des zweitvorangegangenen Jahres), maximal jedoch von der Maximalbeitragsgrundlage von € 95.087,18 (Stand 2024).

- Beitragsorientierte Zusatzversorgung (BZV):

Bei der BZV handelt es sich um die Vorschreibung von einkommensgestaffelten Pensionsbeiträgen, für die es auch ein individuelles Pensionskonto gibt. Die Beitragsstaffelung ab dem Kalenderjahr 2024 beträgt wie folgt:

Bemessungsgrundlage (Einkommen) gestaffelter BZV-Beitrag Anteil in % vom Vollbeitrag
bis EUR 20.000        0,00 € 0%
bis EUR 30.000 1.514,00 € 10%
bis EUR 40.000 3.634,56 € 24%
bis EUR 50.000 5.754,72 € 38%
bis EUR 60.000 7.874,88 € 52%
bis EUR 70.000 9.995,04 € 66%
bis EUR 80.000 12.115,20 € 80%
über EUR 80.000 15.144,00 € 100%

 

- Krankenbeihilfe:

Bei der Krankenbeihilfe handelt es sich um ein Taggeldsystem. Der Beitrag dazu beträgt 1,80 % und wird einkommensabhängig berechnet, wobei der Mindestbeitrag € 407,52* und der Höchstbeitrag € 1.222,20*² betragen.

* 1,80 % von einer Mindestbeitragsgrundlage von € 22.640,00
*² 1,80 % von einer Höchstbeitragsgrundlage von € 67.900,00

- Bestattungsbeihilfe und Hinterbliebenenunterstützung (BHU):

Beim Beitrag zur BHU handelt es sich um einen Fixbeitrag von € 462,00 p.a. (1,20 % von € 38.500,00).

- Notstandsfonds:

Der Beitrag dazu beträgt 0,10 % und wird einkommensabhängig berechnet, wobei der Mindestbeitrag € 36,36* und der Höchstbeitrag € 54,60*² betragen.

* 0,10 % von einer Mindestbeitragsgrundlage von € 36.360,00
*² 0,10 % von einer Höchstbeitragsgrundlage von € 54.600,00

 

Jährliche Mindest- und Maximalbeiträge

Die Höhe der Ganzjahresvorschreibung ist grundsätzlich einkommensabhängig, die Berechnungsgrundlage ist der Einkommensteuerbescheid des zweitvorangegangenen Jahres.

Mindestbeiträge

 

BMGl:

0,00 €

Kammerumlage

319,80 €

ÖÄK-Beitrag Allgemeinmedizin

6,00 €

Summe Kammerumlage:

325,80 €

   

Grund- und Ergänzungsleistung (von der BMGl)

0,00 €

Beitragsorientierte Zusatzversorgung

0,00 €

Krankenbeihilfe

407,52 €

Bestattungsbeihilfe

462,00 €

Notstandsunterstützung

36,36 €

Summe Wohlfahrtsfonds:

905,88 €

   

Gesamtsumme (Kammerumlage und WFF)

1.231,68 €

 

Maximalbeiträge

 

BMGl:

95.087,18 €

Kammerumlage

1.818,72 €

ÖÄK-Beitrag Allgemeinmedizin

6,00 €

Summe Kammerumlage:

1.824,72€

   

Grund- und Ergänzungsleistung (von der BMGl)

11.125,20 €

Beitragsorientierte Zusatzversorgung

15.144,00 €

Krankenbeihilfe

1.222,20 €

Bestattungsbeihilfe

462,00 €

Notstandsunterstützung

54,60 €

Summe Wohlfahrtsfonds:

28.008,00 €

   

Gesamtsumme (Kammerumlage und WFF)

29.832,72 €

 

Jährliche Vorgangsweise der Vorschreibungserstellung

Ende Februar / Anfang März werden die ersten Vorschreibungen für das aktuelle Kalenderjahr erstellt. Sollte bis dahin noch kein Einkommensteuerbescheid vorgelegt worden sein, wird eine sog. „vorläufige Vorschreibung“ erstellt.

Nach Übermittlung des Einkommensteuerbescheides 2022 wird die „endgültige Vorschreibung“ erstellt. Wird bis Ende Oktober der benötigte Einkommensteuerbescheid nicht vorgelegt, wird die Vorschreibung auf Basis der Maximalbeitragsgrundlage, d.s. im Kalenderjahr 2024 € 95.087,18 berechnet.

Beitragszahlung, Vorauszahlungen und Fälligkeit

  • Vorauszahlungen sind in Höhe eines Viertels der Ganzjahresvorschreibung jeweils am 15. März, 15. Juni, 15. September und 15. Dezember zu leisten.
  • Für die Höhe der Vorauszahlung ist zunächst die vorläufige Vorschreibung maßgebend. Nach Vorliegen der endgültigen Vorschreibung erfolgt ggf. eine Adaptierung der Vorauszahlungen.

 

Die Vorschreibung ist grundsätzlich mit 31.12. des jeweiligen Jahres fällig.

 

Beispiele für die Berechnung einer Vorschreibung als Wohnsitzarzt:

Beispiel 1:

45-jährige Wohnsitzärztin (Allgemeinmedizin) mit einer Bemessungsgrundlage (BMGl) von € 44.369,21.

Prozentsatz / Staffelung

Beitragsteil

Beitragshöhe p.a.

2,60%

Kammerumlage

1.153,60 €

 

ÖÄK-Beitrag Allgemeinmedizin

6,00 €

 

Summe Kammerumlage:

1.159,60 €

     

11,70%

Grund- und Ergänzungsleistung (von der BMGl)

5.191,20 €

38,00 %

Beitragsorientierte Zusatzversorgung (Staffelung bis EUR 50.000,00)

5.754,72 €

1,80%

Krankenbeihilfe

798,65 €

1,20%

Bestattungsbeihilfe

462,00 €

0,10%

Notstandsunterstützung

44,37 €

 

Summe Wohlfahrtsfonds:

12.250,94 €

     
 

Gesamtsumme (Kammerumlage und WFF)

13.410,54 €

 

Beispiel 2:

52-jähriger Wohnsitzarzt (Facharzt) mit einer Bemessungsgrundlage (BMGl) von € 78.255,98.

Prozentsatz

/ Staffelung

Beitragsteil

Beitragshöhe p.a.

2,60%

Kammerumlage

1.818,72 €

 

ÖÄK-Beitrag Facharzt

7,08 €

 

Summe Kammerumlage:

1.825,80 €

     

11,70%

Grund- und Ergänzungsleistung (von der BMGl)

9.155,95 €

80,00 %

Beitragsorientierte Zusatzversorgung (Staffelung bis EUR 80.000,00)

12.115,20 €

1,80%

Krankenbeihilfe

1.222,20 €

1,20%

Bestattungsbeihilfe

462,00 €

0,10%

Notstandsunterstützung

54,60 €

 

Summe Wohlfahrtsfonds:

23.009,95 €

     
 

Gesamtsumme (Kammerumlage und WFF)

24.835,75 €

 

Erstmalige Tätigkeit als Wohnsitzarzt und Ermäßigungen:

Bei erstmaliger Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit wird auf Antrag (Antrag auf Nullstellung der Beiträge zur Grund- und Ergänzungsleistung aufgrund einer Praxiseröffnung) für den Zeitraum von 2 Jahren kein Beitrag zur Grund- und Ergänzungsleistung (GuE) vorgeschrieben.

Beispiel: Eintragung als Wohnsitzarzt in die Ärzteliste mit 01.04.2024

  • Auf Antrag Ermäßigung des Beitrags zur GuE für den Zeitraum vom 01.04.2024 bis 31.03.2026
  • Im Rahmen der Vorschreibung für 2026 wird erstmalig anteilig der Beitrag zur GuE vorgeschrieben (für den Zeitraum 01.04.2026– 31.12.2026).

Eine Ermäßigung des Beitrags zur Beitragsorientierten Zusatzversorgung ist ebenfalls auf Antrag (Antrag auf Ermäßigung der Beitragsorientierten Zusatzversorgung) möglich.

  • Die Ermäßigung ist jedes Jahr neu zu beantragen.
  • In den ersten 2 Jahren der erstmaligen Tätigkeit als Wohnsitzarzt kann der Beitrag bis auf 0 % des vorgeschriebenen Jahresbeitrages reduziert werden (mit Begründung erstmalige Tätigkeit als WSA).
  • Nach den ersten 2 Jahren kann eine Ermäßigung der BZV bis auf 10 % des 100 %-Wertes beantragt werden (mit verpfl. Begründung). Für weitere Details siehe Ermäßigungen.

 

Beispiel für die Berechnung einer Vorschreibung mit den maximalen Ermäßigungen aufgrund der erstmaligen Tätigkeit als Wohnsitzarzt:

 

Eine 45-jährige Ärztin für Allgemeinmedizin ist seit 01.01. als Wohnsitzärztin in der Ärzteliste eingetragen. Die Bemessungsgrundlage (BMGl) beträgt € 44.369,21. Sie hat eine Ermäßigung der Grund- und Ergänzungsleistung sowie der Beitragsorientierten Zusatzversorgung auf jeweils EUR 0,00 beantragt:

Prozentsatz / Staffelung

Beitragsteil

Beitragshöhe p.a.

2,60%

Kammerumlage

1.153,60 €

 

ÖÄK-Beitrag Allgemeinmedizin

6,00 €

 

Summe Kammerumlage:

1.159,60 €

     

0,00%

Grund- und Ergänzungsleistung (von der BMGl)

0,00 €

0,00 %

Beitragsorientierte Zusatzversorgung (Staffelung bis EUR 50.000,00)

0,00 €

1,80%

Krankenbeihilfe

798,65 €

1,20%

Bestattungsbeihilfe

462,00 €

0,10%

Notstandsunterstützung

44,37 €

 

Summe Wohlfahrtsfonds:

1.305,02 €

     
 

Gesamtsumme (Kammerumlage und WFF)

2.464,62 €


Beispiel 2:

Ein 52-jähriger Facharzt ist seit 01.01. als Wohnsitzarzt in der Ärzteliste eingetragen. Die Bemessungsgrundlage (BMGl) beträgt € 78.255,98. Er hat eine Ermäßigung der Grund- und Ergänzungsleistung sowie der Beitragsorientierten Zusatzversorgung auf jeweils EUR 0,00 beantragt:

Prozentsatz

/ Staffelung

Beitragsteil

Beitragshöhe p.a.

2,60%

Kammerumlage

1.818,72 €

 

ÖÄK-Beitrag Facharzt

7,08 €

 

Summe Kammerumlage:

1.825,80 €

     

11,70%

Grund- und Ergänzungsleistung (von der BMGl)

0,00 €

80,00 %

Beitragsorientierte Zusatzversorgung (Staffelung bis EUR 60.000,00)

0,00 €

1,80%

Krankenbeihilfe

1.222,20 €

1,20%

Bestattungsbeihilfe

462,00 €

0,10%

Notstandsunterstützung

54,60 €

 

Summe Wohlfahrtsfonds:

1.738,80 €

     
 

Gesamtsumme (Kammerumlage und WFF)

3.564,60 €

 

Stundung, Ratenzahlung, Ermäßigung

Auf Antrag kann eine Stundung bzw. Ratenzahlung bewilligt werden. Der Antrag ist unaufgefordert mit einer ausreichenden Begründung beim WFF einzubringen. Die Genehmigungen von Stundungen und Ratenzahlungen obliegen dem Verwaltungsausschuss, wobei es kein satzungsmäßiges Anrecht darauf gibt. Es werden Zinsen für Ratenzahlungen und Stundungen in der Höhe von 4 % p. a. berechnet.

Steuerliche Absetzbarkeit

Die Beiträge zum Wohlfahrtsfonds und die Kammerumlage sind gemäß § 4 Abs. 4 EStG 1988 als Betriebsausgaben voll steuerlich absetzbar.
 

Ärztliche Tätigkeit / ärztliches Einkommen

Der § 2 des Ärztegesetztes definiert, was unter einer ärztlichen Tätigkeit zu verstehen ist: „ Die Ausübung des ärztlichen Berufes umfasst jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird (…).

Der Begriff der ärztlichen Tätigkeit ist somit sehr weit gefasst und umfasst somit weit mehr als „nur“ die kurative Tätigkeit. Es gibt dazu eine umfassende Judikatur der Höchstgerichte. Dementsprechend fällt sämtliches Einkommen, das durch eine ärztliche Tätigkeit erzielt wurde, unter das ärztliche Einkommen.

Welche Tätigkeiten sind bspw. auch ärztliche Tätigkeiten bzw. Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit (demonstrative Aufzählung):

  • Vortragstätigkeiten,
  • Lehrtätigkeiten,
  • Erstellung von Gutachten,
  • Organisatorische und wirtschaftende Tätigkeiten sowohl im Rahmen selbständiger als auch unselbständiger ärztlicher Tätigkeiten,
  • Einnahmen aus der Hausapotheke,
  • Psychotherapeutische Einkünfte, sofern diese vom ärztlichen Berufsberechtigungsumfang umfasst sind,
  • etc.

 

Ermäßigungen

Angestellte Ärzt*innen

Sofern die Bezüge gemäß Kennzahl 245 des Jahreslohnzettels L16 den Betrag von € 30.000,00 nicht übersteigen, kann eine nachträgliche Ermäßigung des Beitrags zur Grund- und Ergänzungsleistung um 50 % beantragt werden.

Der Antrag (Ermäßigungsformular für Sozialversicherungsärzte (bis 31.3.) ist zusammen mit dem Jahreslohnzettel (oder mehreren Jahreslohnzetteln, wenn es in einem Kalenderjahr mehrere Dienstverhältnisse gegeben hat) bis spätestens 31.03. des Folgejahres zu stellen.

Beispiel:Wenn im Kalenderjahr 2023 weniger als € 30.000,00 an Bezügen gemäß KZ 245 im Jahreslohnzettel aufscheinen, kann ein Ermäßigungsantrag bis 31.03.2024 gestellt werden.

ACHTUNG: die vom Wohlfahrtsfonds zurückgezahlten Beiträge müssen im Jahr der Auszahlung nachversteuert werden. Der Wohlfahrtsfonds ist verpflichtet, bis Ende Februar des Folgejahres einen Jahreslohnzettel über die Rückzahlung an die Finanz zu übermitteln.

Beispiel: eine angestellte Ärztin lässt sich aufgrund geringen Einkommens im Jahr 2023 die Beiträge zur Grund- und Ergänzungsleistung im Jahr 2024 ermäßigen. Die Ärztekammer muss bis Ende Februar 2025 einen Jahreslohnzettel an die Finanz (über die rückgezahlten Beiträge) übermitteln. Somit hat die Ärztin im Jahr 2024 zumindest 2 gehaltsauszahlende Stellen: ihren Dienstgeber und den WFF (mit den zurückgezahlten Beiträgen). Es muss somit verpflichtend eine steuerliche Veranlagung vorgenommen werden. Die zurückgezahlten Beiträge zählen somit zum Gesamtjahreseinkommen 2024 und müssen nachversteuert werden.

 

Niedergelassene Ärzt*innen bzw. Wohnsitzärzt*innen:

Ermäßigung der Grund- und Ergänzungsleistung (Praxisgründung oder erstmalige Tätigkeit als Wohnsitzärztin/-arzt):
Bei erstmaliger Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit wird auf Antrag (Antrag auf Nullstellung der Beiträge zur Grund- und Ergänzungsleistung aufgrund einer Praxiseröffnung) für den Zeitraum von 2 Jahren kein Beitrag zur Grund- und Ergänzungsleistung vorgeschrieben.
Sofern auch weiter ein Dienstverhältnis besteht, kann dieser Ermäßigungsantrag bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses aufgeschoben werden.
Beispiel: Am 31.03.2024 wird eine Ordination eröffnet. Der Antrag auf Ermäßigung der Grund- und Ergänzungsleistung bewirkt, dass für den Zeitraum 01.04.2024 bis 31.03.2026 kein Beitrag zur Grund- und Ergänzungsleistung vorgeschrieben wird.

Ermäßigung der Grund- und Ergänzungsleistung (bei niedrigem Einkommen):
Sofern die Bemessungsgrundlage (= steuerpflichtiges Einkommen gemäß Einkommensteuerbescheid des zweitvorangegangenen Jahres) EUR 30.000,00 nicht übersteigt, kann der Beitrag zur Grund- und Ergänzungsleistung um 50 % reduziert werden. Hierzu ist es ausreichend, ein E-Mail an den Wohlfahrtsfonds zusammen mit dem Einkommensteuerbescheid des zweitvorangegangenen Jahres ( wff@aekstmk.or.at) zu schicken.

Ermäßigung der Beitragsorientierten Zusatzversorgung (BZV):
Da es sich bei der BZV – wie auch bei allen anderen Beiträgen zum Wohlfahrtsfonds – um einen gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtbeitrag handelt, ist eine Ermäßigung auf Antrag (Antrag auf Ermäßigung der Beitragsorientierten Zusatzversorgung) nur unter dem Nachweis einer anderweitigen privaten Pensionsvorsorge oder außergewöhnlicher wirtschaftlicher Belastungen möglich (siehe auch FAQ’s).

Die maximale Ermäßigung ist eine Ermäßigung auf 10 %, wobei sich diese Ermäßigung immer auf den Maximalbetrag (EUR 15.144,00) bezieht. Es kann somit eine Ermäßigung zwischen dem vorgeschriebenen Betrag und dem Mindestbeitrag von 10 % (= EUR 1.514,40 im Jahr 2024) gewählt werden.
WICHTIG: Der Ermäßigungsantrag für die BZV ist jährlich neu zu stellen.

Beispiel: Bei einer Bemessungsgrundlage von € 55.347,12 beträgt der vorgeschriebene Beitrag zur BZV gemäß Einkommensstaffelung € 7.874,88. Die maximal mögliche Ermäßigung auf 10 % bedeutet, dass sich der Beitrag auf € 1.514,40 reduziert (= 10 % vom Maximalbeitrag von € 15.144,00).
Alternativ könnte bspw. auch eine Ermäßigung auf 20 % (= € 3.028,80) beantragt werden.

Ermäßigung der Beitragsorientierten Zusatzversorgung (BZV) (bei niedrigem Einkommen):
Bei einer Bemessungsgrundlage zw. € 20.000,00 und € 30.000,00 wird ein einkommensgestaffelter Beitrag zur BZV in Höhe von 10 % vorgeschrieben. Hier ist auf Antrag (Antrag auf Ermäßigung der Beitragsorientierten Zusatzversorgung) eine Ermäßigung bis auf EUR 0,00 möglich.

Sozialversicherungsärzte

Sofern Sozialversicherungsärzt*innen (ÖGK, PVA, AUVA) einen verpflichtenden Beitrag in eine betriebliche Pensionskasse leisten, kann im darauffolgenden Kalenderjahr eine Ermäßigung des Beitrags zur Grund- und Ergänzungsleistung um diesen verpflichtenden Beitrag gestellt werden. Dieser Antrag (Ermäßigungsformular für Sozialversicherungsärzte (bis 31.3.) ist unter Beilage der Bestätigung des Dienstgebers über die geleisteten Beiträge zur betrieblichen Pensionskasse bis 31.03. des Folgejahres zu stellen.
Diese Ermäßigung bewirkt eine Verminderung des Pensionsanspruchs durch den WFF!

ACHTUNG: die vom Wohlfahrtsfonds zurückgezahlten Beiträge müssen im Jahr der Auszahlung nachversteuert werden. Der Wohlfahrtsfonds ist verpflichtet, bis Ende Februar des Folgejahres einen Jahreslohnzettel über die Rückzahlung an die Finanz zu übermitteln.

Beispiel: ein angestellter Arzt bei der ÖGK lässt sich im Jahr 2024 aufgrund der im Jahr 2023 zur verpflichtenden ÖGK-Betriebspension geleisteten Beiträge ermäßigen. Die Ärztekammer muss bis Ende Februar 2025 einen Jahreslohnzettel an die Finanz (über die rückgezahlten Beiträge) übermitteln. Somit hat der Arzt im Jahr 2024 zumindest 2 gehaltsauszahlende Stellen: die ÖGK und den WFF (mit den zurückgezahlten Beiträgen). Es muss somit verpflichtend eine steuerliche Veranlagung vorgenommen werden. Die zurückgezahlten Beiträge zählen somit zum Gesamtjahreseinkommen 2024 und müssen nachversteuert werden.

 

Praxisgründung

Wenn eine Praxis gegründet werden soll, dann ist an viele Punkte zu denken. Seitens der Kurie der Niedergelassenen Ärzte gibt es einen Leitfaden zur Praxisgründung, der die wichtigsten Punkte behandelt.

Es werden auch regelmäßig Praxisgründungsseminare seitens der Ärztekammer angeboten, die u.a. auch wertvolle Informationen zum Wohlfahrtsfonds und zu steuerrechtlichen Themen beinhalten. Nähere Informationen und die nächsten feststehenden Termine finden Sie hier.

 

Der Wohlfahrtsfonds im Rahmen der Praxisgründung:

Sobald Sie eine Ordination eröffnen, gelten Sie ärzterechtlich als niedergelassene/r Ärztin/Arzt. Details zur Beitragsvorschreibung finden Sie hier.
Für die erstmalige Praxisgründung gibt es auch weitreichende Ermäßigungsmöglichkeiten.

 

Praxisgründungskredite:

Informationen zu Praxisgründungskrediten erhalten Sie hier: https://www.aekstmk.or.at/50?articleId=140.

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