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Informationen zu den Schlichtungsstellen in der Steiermark

Die Schlichtungsstellen sollen dazu beitragen, außergerichtlich durch medizinische und rechtliche Prüfung eine für beide Seiten einvernehmliche Lösung zu erzielen. Die Schlichtungsstellen versuchen, Unklarheiten, die eventuell durch Kommunikationsmängel im Alltag entstanden sein können, auszuräumen bzw. aufzuklären, warum und wie es zu einem nicht erwünschten Behandlungsergebnis gekommen sein kann. Patienten oder Rechtsnachfolger von verstorbenen Patienten können Schadenersatzansprüche innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist (3 Jahre) wegen behaupteter Behandlungsfehler sowie Verletzung der Aufklärungspflicht geltend machen.

Privatrechtliche Vereinbarungen/Geschäftsordnungen sind Grundlage für Schlichtungsverfahren.

Die Prüfung von Schlichtungsanträgen erfolgt durch die jeweiligen unabhängigen Schlichtungskommissionen; die Entscheidungen sind Vorschläge an die Betroffenen, die von diesen angenommen werden können oder auch nicht.

Durch die Schlichtungsstellen können langwierige und schwierige Gerichtsverfahren mit vollem Kostenrisiko von beiden Seiten (Patient / Krankenanstalt, Arzt) vermieden werden.

Eine weitere Anlaufstelle ist die PatientInnen- und Pflegeombudsschaft Steiermark, Friedrichgasse 9, 8010 Graz, Tel. 0316/877-3350, ppo@stmk.gv.at, https://www.patientenvertretung.steiermark.at/.

Als Gegenpart zur Schlichtungsstelle gibt es den Patienten-Entschädigungsfonds des Landes Steiermark (Landesgesetzblatt Nr. 113/2002 – Gesetz über die Patientenentschädigung, in Kraft getreten am 5.12.2002; Landesgesetzblatt Nr. 17/2003 – Geschäftsordnung der Patienten-Entschädigungskommission). Voraussetzung für einen Antrag beim Patienten-Entschädigungsfonds ist, dass der Patient kein Verschulden seitens des Arztes annimmt, sondern dass es ein schicksalhaftes Geschehen ist und dadurch dem Patienten große Unannehmlichkeiten (auch Kosten) entstanden sind.



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