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Reform der Ergänzungsleistung für §-2-Kassenärzt*innen ab 01.01.2021

Mit der Änderung der Ergänzungsleistung für §-2-Kassenärzt*innen führt der Wohlfahrtsfonds seinen Weg unter den Gesichtspunkten Generationengerechtigkeit, Nachhaltigkeit und Transparenz weiter, den er mit der Einführung der Beitragsorientierten Zusatzversorgung 2012 eingeschlagen hat.

Die Entwicklungen im niedergelassenen Bereich der letzten beiden Jahrzehnte haben gezeigt, dass eine eigene / zusätzliche Pensionsvorsorge für §-2-Kassenärztinnen nicht mehr zeitgemäß ist und dass zwei Pensionsstandbeine über den Wohlfahrtsfonds (Grund- und Ergänzungsleistung sowie Beitragsorientierte Zusatzversorgung) grundsätzliche eine ausreichende Absicherung darstellen.

Die Erweiterte Vollversammlung der Ärztekammer für Steiermark hat aufgrund der Beschlüsse des Verwaltungsausschusses, die auf versicherungsmathematischen Empfehlungen fußen und die nach Abwägung aller Interessen bestmöglich erarbeitet wurden, folgende Änderung der Ergänzungsleistung für §-2-Kassenärzt*innen ab 01.01.2021 beschlossen:

  • Die Beitragspflicht zur Ergänzungsleistung für §-2-Kassenärzt*innen wird mit 31.12.2020 eingestellt, d.h. dass dieser Beitragsteil ab 2021 nicht mehr vorgeschrieben wird.
  • Ab 2021 können bei einem aufrechten §-2-Kassenvertrag keine neuen Ansprüche mehr aus der Ergänzungsleistung für §-2-Kassenärzt*innen erworben werden.
  • Pensionsanspruch auf Basis der bisherigen Beiträge zur Ergänzungsleistung für §-2-Kassenärzt*innen:
    Hier ist auf Basis des Geburtsjahrganges wie folgt zu unterscheiden:
    • Kassenärzt*innen mit einem Geburtsjahr 1960 oder früher Geborene:
      Der Anspruch auf eine Pension aus der Ergänzungsleistung für §-2-Kassenärzt*innen bleibt auf Basis der bisherigen Regelung bestehen. Sämtliche §-2-Vertragsmonate bis zum 31.12.2020 begründen einen Pensionsanspruch aus der Ergänzungsleistung für §-2-Kassenärzt*innen, dieser beträgt EUR 0,64 pro §-2-Vertragsmonat, wobei es sich bei der Pension aus der Ergänzungsleistung für §-2-Kassenärzt*innen ausschließlich um eine Eigenpension der Ärzt*innen handelt und keine Hinterbliebenenansprüche darauf bestehen.
      Beispiel: 100 §-2-Vertragsmonate bis zum 31.12.2020 begründen einen Pensionsanspruch von EUR 64,00 p.m. (14 Mal p.a.) [1]
    • Kassenärzt*innen mit einem Geburtsjahr ab 1961 oder später Geborene: Die zur Ergänzungsleistung für §-2-Kassenärzt*innen geleisteten Beiträge werden rückwirkend für das Jahr der Beitragsleistung als zusätzliche Ansprüche in die Grund- und Ergänzungsleistung übertragen. Es entstehen damit auch zusätzliche Ansprüche für allfällige Hinterbliebenenpensionen.
      Im ersten Halbjahr 2021 bekommen alle §-2-Kassenärzt*innen eine entsprechende Information über die zusätzlichen Ansprüche in der Grund- und Ergänzungsleistung.
    • Wahlmöglichkeit für Kassenärzt*innen mit einem Geburtsjahr 1960 oder früher Geborene:
      Die Kassenärzt*innen der Generation 60plus haben die Wahlmöglichkeit, dass sie anstelle der Pension aus der Ergänzungsleistung für §-2-Kassenärzt*innen ihre Beiträge in die Grund- und Ergänzungsleistung (wie die Generation 60minus) übertragen lassen können. Diese Wahlmöglichkeit besteht bis zum 30.06.2021 und ist dem Wohlfahrtsfonds schriftlich bekannt zu geben.
  • Es wird somit künftig für die Geburtsjahrgänge ab 1961 zwei Pensionsstandbeine des Wohlfahrtsfonds geben:
    • Grund- und Ergänzungsleistung als Grundpension des Wohlfahrtsfonds
    • Beitragsorientierte Zusatzversorgung (= individuelles Pensionskonto)

 

FAQs zur Reform der Ergänzungsleistung für §-2-Kassenärzt*innen (im folgenden „§-2-EGL")

Q: Ist die Reform der §-2-EGL notwendig gewesen?

A: Ja, es war aus finanziellen Gesichtspunkten heraus notwendig und gab es eine klare versicherungsmathematische Empfehlung.

 

Q: Warum wurde genau dieses Modell gewählt?

A: Es wurden alle überhaupt möglichen Modelle und Szenarien von einem Versicherungsmathematiker berechnet und gab es eine Empfehlung für das nunmehr gewählte Reformmodell. Zusätzlich wurden all diese Modelle und Empfehlungen von einem zweiten Versicherungsmathematiker überprüft, der auf die gleiche Empfehlung gekommen ist.

 

Q: Warum wurde die Beitragsleistung zur §-2-EGL mit Ende 2020 eingestellt und reformiert?

A: Dies sind die Gründe:

  • Aufgrund der versicherungsmathematischen Empfehlungen.
  • Eine Unterscheidung in §-2-Kassenärzte und Nicht-Kassenärzte ist historisch begründet, aber nicht mehr zeitgemäß. Zudem hat diese Unterscheidung heutzutage keine Relevanz mehr für (zusätzliche) Pensionsbeiträge.
  • Es gibt bereits 2 Pensionen vom Wohlfahrtsfonds, dies sind die Grund- und Ergänzungsleistung (GuE) und die Beitragsorientierte Zusatzversorgung (BZV).
  • Generationengerechtigkeit: es soll keine Altersgruppe auf Kosten einer anderen leben.

 

Q: Ist die Beibehaltung der §-2-EGL geprüft worden?

A: Ja natürlich. Aufgrund der Überalterung des Systems (das Verhältnis Aktive zu Pensionisten beträgt aktuell bereits knapp unter 2:1, im Jahr 2025 bereits 1:1 und 2035 nur mehr 0,74:1) und der historischen Konzipierung (mit einem hohen Umlageanteil bei der Einführung Ende der Siebziger Jahre) wären in den nächsten Jahren deutliche Beitragserhöhungen notwendig gewesen, die trotzdem keine künftige Valorisierung der §-2-Pensionen ermöglicht hätten. Für neu eintretende §-2-Kasssenärzte hätte dies pro futuro zu einem ungünstigen Beitrags-Leistungs-Verhältnis geführt.

 

Q: Was waren die Problemfaktoren im System der §-2-EGL

A: Es handelte sich dabei um folgende Probleme:

  • Starke Überalterung des Systems, d.h. zuviele §-2-Kassenärzte über 55 Jahre (siehe Graphik)
  • Historische Konzipierung mit einem zu hohen Umlageanteil
  • Das aktuelle Verhältnis Beiträge zu Leistungen ist historisch bedingt, es fehlt aber eine ausreichende versicherungsmathematische Komponente - dies im Gegensatz zur GuE und BZV.
  • Das ungünstige Verhältnis von Aktiven zu Pensionisten würde periodisch immer wiederkehren und zu ähnlichen Problemen führen. Dies gilt es auch zu verhindern, um nicht periodisch immer wieder in die gleiche Problematik zu geraten.
  • Fehlende Valorisierungsmöglichkeiten in der §-2-EGL machen dieses System zumindest auf absehbare Zeit unattraktiv.

Q: Warum können die über 60-jährigen weiterhin eine §-2-Pension bekommen?

A: Bei Pensionsreformen ist immer auch der Vertrauensschutz zu berücksichtigen. Das heißt, dass der Reformeingriff unter Berücksichtigung der verbleibenden Zeit bis zum Erreichen des Regelpensionsalters zu erfolgen hat.

 

Q: Wie erfolgen künftige Erhöhungen der §-2-Pensionen?

A: Jene ÄrztInnen, die bereits eine §-2-Pension beziehen oder künftig beziehen werden (Jahrgänge 1960 und früher Geborene), erhalten für ihre §-2-Pension auch künftig keine Valorisierung der §-2-Pensionen, die Valorisierung wurde in den Satzungen ab 2021 ausgeschlossen.

 

Q: Gibt es Pensionserhöhungen bei jenen ÄrztInnen, deren §-2-Beiträge in zusätzliche Pensionsansprüche in der GuE umgewandelt wurden (Jahrgänge 1961 und später Geborene)?

A: Ja. Diese Gruppe hat zum Pensionsantritt höhere individuelle Ansprüche in der GuE. Die Leistungen aus der GuE werden jedes Jahr unter Berücksichtigung der erzielten Erträge und der versicherungsmathematischen Empfehlungen valorisiert und dementsprechend erhöht sich auch der individuell höhere Pensionsanteil aus der GuE.

 

Q: Wie wirkt sich die Übertragung der §-2-Beiträge in die GuE leistungsseitig aus?

A: Durch die Übertragung erhöht sich aufgrund der zusätzlichen Ansprüche die Pension aus der GuE. Im Vergleich zur §-2-Leistung ist die zusätzliche Anfangspension aus der GuE um durchschnittlich rund 23 % niedriger. Allerdings gibt es bei der Pension aus der GuE Ansprüche auf Hinterbliebenenpension, die es bei der §-2-Leistung nicht gibt. Auf die Gesamtauszahlungsdauer[2] (Eigen- und Hinterbliebenenpension) berechnet ist die Gesamtauszahlungssumme der zusätzlichen Pension aus der GuE im Durchschnitt höher als bei der §-2-Leistung, da die §-2-Pension keiner Valorisierung mehr unterliegt.

 

Q: Wie werden die §-2-Beiträge rückwirkend in zusätzliche Ansprüche aus der GuE umgerechnet?

A: Die geleisteten §-2-Beiträge werden rückwirkend für jedes Beitragsjahr in zusätzliche GuE-Ansprüche umgerechnet:

Jahr

§-2-Beitrag p.a.

max. GuE-Beitrag p.a. (= 3%)

Umrechnung in zusätzliche GuE-%

1990

€ 994,16

€ 4.765,89

0,63%

1991

€ 1.139,51

€ 5.005,73

0,68%

1992

€ 1.177,30

€ 5.256,01

0,67%

1993

€ 1.224,54

€ 5.518,48

0,67%

1994

€ 1.224,54

€ 5.767,02

0,64%

1995

€ 1.224,54

€ 5.998,12

0,61%

1996

€ 1.151,86

€ 6.223,06

0,56%

1997

€ 1.151,86

€ 6.447,24

0,54%

1998

€ 1.151,86

€ 6.666,14

0,52%

1999

€ 1.151,86

€ 6.854,51

0,50%

2000

€ 1.151,86

€ 7.013,24

0,49%

2001

€ 1.151,86

€ 7.164,09

0,48%

2002

€ 1.100,04

€ 7.368,09

0,45%

2003

€ 1.100,04

€ 7.512,04

0,44%

2004

€ 1.118,64

€ 7.668,00

0,44%

2005

€ 1.118,64

€ 7.884,00

0,43%

2006

€ 1.118,64

€ 8.096,88

0,41%

2007

€ 1.118,64

€ 8.388,36

0,40%

2008

€ 1.118,64

€ 8.631,60

0,39%

2009

€ 1.118,64

€ 8.856,00

0,38%

2010

€ 1.135,44

€ 8.988,84

0,38%

2011

€ 1.135,44

€ 9.123,67

0,37%

2012

€ 1.152,48

€ 9.260,51

0,37%

2013

€ 1.170,00

€ 9.399,48

0,37%

2014

€ 1.170,00

€ 9.540,48

0,37%

2015

€ 1.188,00

€ 9.683,64

0,37%

2016

€ 1.205,88

€ 9.828,84

0,37%

2017

€ 1.218,00

€ 9.927,12

0,37%

2018

€ 1.230,24

€ 10.026,36

0,37%

2019

€ 1.248,72

€ 10.176,72

0,37%

2020

€ 1.248,72

€ 10.329,36

0,36%

 

Q: Betrifft die Reform der §-2-EGL auch andere Bereiche oder Pensionen des Wohlfahrtsfonds?

A: Abgesehen von der Übertragung der §-2-Beiträge der unter 60-jährigen in die GuE hat die Reform der §-2-EGL keinerlei Auswirkungen auf andere Bereiche oder Pensionen (GuE und BZV).

 

[1] Dieser Wert bezieht sich nur auf die Ergänzungsleistung für §-2-Kassenärzt*innen. Weitere Pensionsansprüche aus der Grund- und Ergänzungsleistung sowie der Beitragsorientierten Zusatzversorgung (früher ZL und EZL) sind in diesem Wert nicht berücksichtigt.

[2] Die Gesamtauszahlungsdauer besteht aus der statistischen Lebenserwartung der Pensionistin / des Pensionisten sowie der/dem hinterbliebenen Ehepartnerin / Ehepartner.

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