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V) Informationen für Steuerberater*innen

Damit wir Ihnen Auskünfte über Ihre Klient*innen geben können, ist die Vorlage einer entsprechenden Vollmacht nötig. Wir speichern die Vollmacht dann für künftige Anfragen ab.

Wir ersuchen um Verständnis, dass ohne Vollmacht keine Auskünfte erteilt werden können.

 

Ansprechpartner im Wohlfahrtsfonds:

  • Sabine Steirer (DW 66)
    Beiträge angestellte Ärzt*innen, Krankenbeihilfe
  • Carmen Renner (DW 64)
    Beiträge niedergelassene Ärzt*innen, Wohnsitzärzt*innen, Versorgungsleistungen
  • Kirstin Schauer (DW 67)
    Ermäßigungen, Ratenzahlungen, Stundungen
  • Ursula Fressel (DW 65)
    Beiträge, Leistungen, Allfälliges
  • Angelika Schön (DW 44)
    Beiträge, Leistungen, Allfälliges
  • Mag. (FH) Christine Kettner (DW 16)
    Abteilungsleitung Buchhaltung, Kontoauszüge

Tel.: 0316-8044-DW
Fax: 0316-8044-136
E-Mail: wff@aekstmk.or.at

 

Information zur Vorschreibung für selbständig tätige Ärzt*innen:

Für die Erstellung der Vorschreibung für selbständig tätige Ärzt*innen (niedergelassene Ärzt*innen und Wohnsitzärzt*innen) wird immer der Einkommensteuerbescheid des zweitvorangegangenen Jahres benötigt, d.h. für die Erstellung der Vorschreibung 2024 wird der Einkommensteuerbescheid 2022 benötigt. Bitte übermitteln Sie uns diesen für Ihre Klient*innen per Mail an wff@aekstmk.or.at.
Details zu den Beiträgen der selbständig tätigen Ärzt*innen finden Sie unter Beiträge der niedergelassenen Ärzt*innen (= Link zu den Beiträgen der AÄ).

Die Beiträge zum Wohlfahrtsfonds und die Kammerumlage sind gemäß § 4 Abs. 4 EStG 1988 als Betriebsausgaben voll steuerlich absetzbar.

Laufende Vorschreibung:
Die selbständig tätigen Ärzt*innen erhalten vom Wohlfahrtsfonds eine Ganzjahresvorschreibung übermittelt. Bitte erfragen Sie die Höhe der Beitragsvorschreibung von Ihren Klient*innen. Die Kontoauszüge mit den getätigten Zahlungen übermitteln wir Ihnen gerne auf Anfrage.

 

Information zur Beitragsleistung von ausschließlich angestellten Ärzt*innen:

Die Beiträge zum Wohlfahrtsfonds und zur Ärztekammer werden auf Basis eines altersabhängigen Prozentsatzes anhand des reinen Bruttogrundgehaltes berechnet, siehe dazu auch Beiträge der angestellten Ärzt*innen.
Die Beiträge zum Wohlfahrtsfonds und zur Ärztekammer werden vom Dienstgeber im Rahmen der monatlichen Gehaltsabrechnung in der Regel bereits steuerlich berücksichtigt, sodass diese im Rahmen der steuerlichen Veranlagung nicht noch einmal geltend gemacht werden können.

Formulare:
Die Formulare für den Wohlfahrtsfonds finden Sie unter https://www.aekstmk.or.at/cms/cms.php?pageName=125 .

 

Häufig gestellte Fragen von Steuerberater*innen:

1) Was ändert sich, wenn ein angestellter Arzt eine Ordination eröffnet?

  • Ordination bedeutet eine Eintragung in die Ärzteliste als Niedergel. Arzt
  • Ganzjahresvorschreibung für die gesamte ärztliche Tätigkeit (selbst. und unselbst. Tätigkeit)
  • Ad unselbst. Einkünfte: Bruttogrundgehalt plus alle weiteren Gehaltsbestandteile
    (Anm.: als rein angestellter Arzt ist nur das Bruttogrundgehalt von Relevanz. Mit der Ordinationseröffnung fallen im Rahmen der Ganzjahresvorschreibung alle weiteren Gehaltsbestandteile aus dem Dienstverhältnis in die Bemessungsgrundlage.)
  • Berechnungsgrundlage für die Vorschreibung ist das gesamtärztliche Einkommen auf Basis des ESt-Bescheides des zweitvorangegangenen Jahres
  • Monatliche Zahlungen über das Dienstverhältnis sind Akontozahlungen auf die Ganzjahresvorschreibung (also nicht zusätzlich)!

2) Welche ärztegesetzlichen Voraussetzungen gibt es für die Aufnahme einer selbständigen ärztlichen Tätigkeit?
Der § 52d ÄrzteG sieht vor, dass die freiberufliche ärztliche Tätigkeit erst nach Abschluss und Nachweis einer den ärztegesetzlichen Vorgaben entsprechenden Berufshaftpflichtversicherung aufgenommen werden darf.

3) Wenn ein Arzt eine Ordination eröffnet und die Vorschreibung auf Basis des ESt-Bescheides des zweitvorangegangenen Jahres berechnet wird, muss er dann trotzdem den ESt-Bescheid des zweitvorangegangenen Jahres vorlegen, auch wenn er damals noch keine selbständigen Einkünfte erzielt hat?
Ja, dies ist notwendig, da das steuerpflichtige Einkommen aus ärztlicher Tätigkeit des zweitvorangegangenen Jahres die Berechnungsgrundlage für die aktuelle Vorschreibung bildet – dies unabhängig davon, wie sich die ärztlichen Einkünfte (selbständige und / oder unselbständige Einkünfte) zusammensetzen.

4) Wenn das Einkommen des zweitvorangegangenen Jahres über der Maximalbeitrags-grundlage liegt (dies sind im Jahr 2024 EUR 95.087,18), ist dann die Vorlage des Einkommensteuerbescheides nötig?
Nein. Es ist ausreichend, wenn mitgeteilt wird, dass das Einkommen über der Maximalbeitragsgrundlage liegt. Diese Mitteilung kann auch formlos per Mail erfolgen.

5) Wenn der Einkommensteuerbescheid des zweitvorangegangenen Jahres noch nicht vorliegt, kann alternativ eine Berechnung seitens des Steuerberaters vorgelegt werden?
Nein! Eine Berechnung kann die Vorlage des Einkommensteuerbescheides des zweitvorangegangenen Jahres nicht ersetzen.

6) Ab wann zahlt sich eine Ordination neben einem Dienstverhältnis aus?
Dies ist abhängig von vielen Faktoren…

  • Verhältnis Grundgehalt zu Gesamteinkommen aus Dienstverhältnis
  • Höhe der Einbehalte im Dienstverhältnis
  • Ausmaß des Ordinationsbetriebes / Einkünfte aus selbst. Tätigkeit
  • Fixkosten der Ordination

  • Faustregel: je älter der Arzt und je höher die Einbehalte aus dem Dienstverhältnis, desto eher zahlt sich eine Ordination zusätzlich zum Dienstverhältnis aus!

7) Ist es richtig, dass man in den ersten 24 Monaten bei erstmaliger Praxiseröffnung keine Beiträge an den WFF zahlt?
Das ist nicht korrekt. Man kann sich für 2 Jahre vom Beitrag zur Grund- und Ergänzungsleistung befreien lassen. Zusätzlich kann auch der Beitrag zur Beitragsorientierten Zusatzversorgung (mit einem separaten Antrag) auf EUR 0,00 reduziert werden (hier ist jährlich ein neuer Ermäßigungsantrag zu stellen). Die weiteren Beitragsteile zur Krankenbeihilfe, Bestattungsbeihilfe und zum Notstandsfonds bleiben bestehen.

8) Kann die Ermäßigung der Grund- und Ergänzungsleistung für die ersten 24 Monate bei Praxisgründung „unterbrochen“ oder später nachgeholt werden?
Grundsätzlich nein. Es kann zwar freiwillig bspw. auf das 2. Jahr der Ermäßigung verzichtet werden. Diese Zeit kann aber später nicht „nachgeholt“ werden.
Es besteht aber die Möglichkeit, sofern ein Dienstverhältnis besteht, die Ermäßigung der GuE auf das Ende des Dienstverhältnisses aufzuschieben (= eigener Punkt im Ermäßigungsformular).

9) Wenn die Ordination nach 12 Monaten wieder geschlossen wird, was passiert mit den restlichen 12 Monaten der Ermäßigung der Grund- und Ergänzungsleistung?
Die restlichen 12 Monate können bei einer erneuten Praxisgründung noch genutzt werden. Eine neuerliche Antragstellung ist bei einer neuerlichen Praxisgründung dafür erforderlich!

10) Handelt es sich bei der Beitragsorientierten Zusatzversorgung (BZV) um eine freiwillige zusätzliche Pensionsvorsorge durch den WFF?
Nein. Bei allen Beiträgen zum WFF handelt es sich um Pflichtbeiträge.

11) Was zählt nicht als Begründung für die Ermäßigung der BZV?

  • Staatliche Pension
  • Prämiensparen
  • Bausparen
  • Wertpapiersparen
  • Wertpapierdepot
  • Aktien / Anleihen
  • Eigenheim bzw. Wohnung, das bzw. die dem eigenen Wohnbedürfnis dient
  • Kosten für die Gründung einer Ordination, hohe Investitionen in die Ausstattung einer Praxis, Betriebskosten, Mietzins und Kosten für Kredittilgung (VwGH vom 26.02.2015, Ro 2014/11/0045 samt Verweisen auf Vorjudikatur)

12) Wann kann eine Ermäßigung der Beitragsorientierten Zusatzversorgung beantragt werden?
Im laufenden Kalenderjahr für die aktuelle Vorschreibung immer, d.h. vom 1.1. bis 31.12.

13) Wann zahlt der WFF die Altersversorgung aus?
Ausschließlich auf Antrag.

14) Ändern sich die Abschläge, wenn man bspw. aus gesundheitlichen Gründen die vorzeitige Altersversorgung beantragen muss?
Nein. Die Gründe für die Beantragung der vorzeitigen Altersversorgung (zw. 60. und 65. LJ) haben keine Auswirkung auf die Abschläge.

15) Was sind die Voraussetzungen für die Gewährung der Altersversorgung (= vollendetes 65. LJ)?

  • Vollendung des 65. Lebensjahres.
  • Stellen eines Antrags – im Vorhinein!
  • Keine Beitragsschulden!
  • Keine offenen Ratenzahlungen und Stundungen!
  • Vorlage des Antrags auf bargeldlose Pensionszahlung

16) Welche ärztlichen Tätigkeiten sind bei Antritt der Altersversorgung (= vollendetes 65. Lebensjahr) möglich?
Es gibt keinerlei Einschränkungen, es sind sämtliche selbständigen (mit/ohne Kassenvertrag) und unselbständigen ärztlichen Tätigkeiten möglich.

17) Was sind die Voraussetzungen für die Gewährung der vorzeitigen Altersversorgung?

  • Erreichen des 60. Lebensjahres.
  • Stellen eines Antrags – im Vorhinein!
  • Keine Beitragsschulden!
  • Keine offenen Ratenzahlungen und Stundungen!
  • Vorlage des Antrags auf bargeldlose Pensionszahlung
  • Beendigung der ärztlichen Dienstverhältnisse
  • Kündigung aller Kassenverträge.

18) Welche ärztlichen Tätigkeiten sind bei Antritt der vorzeitigen Altersversorgung (= ab dem vollendeten 60. Lebensjahr) möglich?
Tätigkeit als Wahlarzt oder Wohnsitzarzt; es darf kein ärztliches Dienstverhältnis geben (auch nicht geringfügig) und kein Kassenvertrag bestehen, diese Einschränkung gilt auch über das 65. Lebensjahr hinaus!

19) Wenn man in der Pension weiterhin ärztlich tätig ist, fallen dann noch Beiträge an den WFF an?
Nein, es fällt dann nur mehr die Kammerumlage an.

20) Gibt es eine Krankenversicherung über den WFF?
Nein, es handelt sich dabei um ein Krankentaggeldsystem.

21) Gibt es Alternativen zur gesetzl. Krankenversicherung (KV) für selbständig tätige Ärzt*innen bzw. gibt es für pensionierte Ärzt*innen eine KV, wenn sie bei der gesetzl. KV zum Pensionsantritt rausfallen?
Ja, es gibt einen Rahmenvertrag für eine Ersatzversicherung für die gesetzliche Krankenversicherung für selbständig tätige (Zahn)Ärzt*innen in der Steiermark. Informationen erhalten Sie unter https://www.aekstmk.or.at/50?articleId=6564 und https://www.krankenversicherung-fuer-aerzte.at/ .

22) Ist die BHU verlasszugehörig?
Nein, denn bei der BHU handelt es sich um eine Sonderrechtsnachfolge (vgl. OGH vom 28.09.1988, GZ 1 Ob 627/88).

23) Wie wird die BHU ausbezahlt? Muss die BHU vom Empfänger noch versteuert werden?
Die BHU wird auf Antrag ausbezahlt. Die BHU wird brutto ausbezahlt, es handelt sich steuerrechtlich um selbständige Einkünfte, die im Rahmen der steuerlichen Veranlagung zu deklarieren und zu versteuern sind. Im Bescheid über die Zuerkennung der BHU wird darauf auch explizit hingewiesen.

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