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II) Leistungen

1. Pensionsleistungen

a. Leistungen für Ärzt*innen

Altersversorgung (ab dem vollendeten 65. Lebensjahr)

Anspruch auf die Altersversorgung haben alle Kammerangehörigen (Ärzt*innen und Zahnärzt*innen), die während ihrer beruflichen Tätigkeit durch die entsprechende Beitragsleistung Leistungsansprüche in der Altersversorgung beim Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Steiermark erworben haben.
Das Regelpensionsalter ist für alle Kammerangehörigen (d.h. für Frauen und Männer) das vollendete 65. Lebensjahr. Die Altersversorgung kann sich – je nach Beitragspflicht – aus folgenden Teilen zusammensetzen:

  • Grund- und Ergänzungsleistung
  • Beitragsorientierte Zusatzversorgung (BZV)

Geburtsjahrgänge 1960 und früher Geborene mit einem §-2-Kassenvertrag:

  • Bei §-2-Kassen(zahn)ärzt*innen kommt auch noch aufgrund einer früheren zusätzlichen Beitragsleistung die Ergänzungsleistung für §-2-Kassenärzte dazu.

 -> Alle Pensionsleistungen werden 14 Mal pro Jahr (lebenslang) ausbezahlt.

Erforderliche Unterlagen / Antrittsvoraussetzungen:

  • Ausgefüllter und unterfertigter Antrag (Antrag für Altersversorgung / Antrag für Altersversorgung - Zahnärzte) -> Antragstellung im Vorhinein, d.h. VOR dem geplanten Pensionsantritt); Empfehlung: Antragstellung 2 bis 3 Monate vor dem geplanten Pensionsantritt.
  • Antrag auf bargeldlose Pensionszahlung (Standardformular der kontoführenden Bank, ausgestellt auf den Wohlfahrtsfonds der ÄK Stmk)
  • Bezahlung sämtlicher Beiträge (inkl. offener Ratenzahlungen und Stundungen) bis zum Pensionsstichtag

Zuerkennung der Altersversorgung / Auszahlung:

  • Über die Zuerkennung der Altersversorgung entscheidet der Verwaltungsausschuss.
  • Im Rahmen der ersten Pensionsabrechnung wird auch der individuelle Pensionsbescheid erstellt, der nach Unterfertigung im Original postalisch zugestellt wird.
  • Die erste Versorgungsleistung wird im Nachhinein ausbezahlt, alle weiteren Versorgungsleistungen im Vorhinein.
    Beispiel:
    Eine Ärztin beantragt per 01.01. die Zuerkennung der Altersversorgung. Ende Jänner wird der individuelle Pensionsbescheid erstellt, es wird die Jänner-Versorgungsleistung im Nachhinein und die Februar-Versorgungsleistung im Vorhinein ausbezahlt, d.h. mit der erstmaligen Pensionsabrechnung werden 2 Versorgungsleistungen überwiesen.
  • Sämtliche Versorgungsleistungen werden 14 Mal pro Jahr gewährt. Mit der Juni-Abrechnung wird zusätzlich das Urlaubsgeld (= 13. Bezug) und mit der November-Abrechnung zusätzlich das Weihnachtsgeld (= 14. Bezug) ausbezahlt.

Kassenkündigungen:

Es ist zu beachten, dass die Kassenverträge - außer aus gesundheitlichen Gründen - immer nur mit Ende eines Quartals gekündigt werden können und die Kündigungsfrist 3 Monate beträgt.

Um die rechtzeitige Auszahlung der Altersversorgung gewährleisten zu können, wird empfohlen, den Antrag an den Verwaltungsausschuss zusammen mit den erforderlichen Unterlagen 2 bis 3 Monate vor dem geplanten Pensionsantritt zu stellen.
 

Aufrechterhaltung der ärztlichen Tätigkeit bei der Altersversorgung:

Sämtliche ärztlichen Tätigkeiten (selbständig, unselbständig, mit Kassenvertrag, ohne Kassenvertrag) sind bei Antritt der Altersversorgung (d.h. mit Erreichen des Regelpensionsalters) weiter möglich, es gibt keine Einschränkungen.

Es fallen keine weiteren Beiträge zum Wohlfahrtsfonds an. Seitens des Wohlfahrtsfonds gibt es auch keine Zuverdienstgrenzen.

Kinder unter 27:

Zusätzlich besteht für Kinder, die sich noch in einer laufenden Schul- oder Berufsausbildung befinden, bis maximal zum 27. Lebensjahr ein Anspruch auf Kinderunterstützung. Die Höhe dieser Leistung ist wiederum von der monatlichen Versorgungsleistung des Kammerangehörigen abhängig (siehe Information zur Kinderunterstützung). Ein Antrag auf Zuerkennung der Kinderunterstützung ist separat und zeitgleich zur Altersversorgung zu stellen.
 

Lohnsteuer / Jahreslohnzettel (L16):
Die vom WFF ausbezahlten Pensionen werden aliquot – d.h. nur hinsichtlich der Höhe der WFF-Pension – versteuert.

Der WFF ist als pensionsauszahlende Stelle gesetzlich verpflichtet, bis Ende Februar des Folgejahres einen Jahreslohnzettel an die Finanz zu übermitteln.

Bitte beachten Sie folgendes: Ärzt*innen haben üblicherweise 2 pensionsauszahlende Stellen (staatliche Pension und WFF-Pension). Die monatliche Lohnsteuerberechnung für die Pension wird von jeder pensionsauszahlenden Stelle aliquot berechnet. Der endgültige Steuersatz wird vom gesamten steuerpflichtigen Pensionseinkommen berechnet, d.h. dass es aufgrund des progressiven Steuersatzes in den meisten Fällen zu einer Nachversteuerung kommt.

 

Vorzeitige Altersversorgung (ab dem vollendeten 60. Lebensjahr)

Anspruch auf die vorzeitige Altersversorgung haben alle Kammerangehörigen (Ärzt*innen und Zahnärzt*innen), die während ihrer beruflichen Tätigkeit durch die entsprechende Beitragsleistung Leistungsansprüche in der Altersversorgung beim Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Steiermark erworben haben.
Ab dem vollendeten 60. Lebensjahr können Kammerangehörige die Gewährung der vorzeitigen Altersversorgung beantragen. Die vorzeitige Altersversorgung kann sich – je nach Beitragspflicht – aus folgenden Teilen zusammensetzen:

  • Grund- und Ergänzungsleistung
  • Beitragsorientierte Zusatzversorgung (BZV)

Geburtsjahrgänge 1960 und früher Geborene mit einem §-2-Kassenvertrag:

  • Bei §-2-Kassen(zahn)ärzt*innen kommt auch noch aufgrund einer früheren zusätzlichen Beitragsleistung die Ergänzungsleistung für §-2-Kassenärzte dazu.
  • Alle Pensionsleistungen werden 14 Mal pro Jahr ein Leben lang ausbezahlt.
  • Die vorzeitige Altersversorgung führt zu einer dauerhaften Kürzung der Pensionsansprüche, wobei die Kürzung monatsgenau wie folgt berechnet wird:
    • zum vollendeten 60. Lebensjahr Kürzung um 25 %,
    • zum vollendeten 61. Lebensjahr Kürzung um 22 %,
    • zum vollendeten 62. Lebensjahr Kürzung um 18 %,
    • zum vollendeten 63. Lebensjahr Kürzung um 13 %,
    • zum vollendeten 64. Lebensjahr Kürzung um 7 %.

      Beispiel: Ein Arzt beantragt die vorzeitige Altersversorgung mit 62 Jahren und 6 Monaten. Es erfolgt eine Kürzung der individuellen Ansprüche um 15,50 %.

Erforderliche Unterlagen / Antrittsvoraussetzungen:

  • Ausgefüllter und unterfertigter Antrag (Antrag für Altersversorgung / Antrag für Altersversorgung - Zahnärzte) -> Antragstellung im Vorhinein, d.h. VOR dem geplanten Pensionsantritt); Empfehlung: Antragstellung 2 bis 3 Monate vor dem geplanten Pensionsantritt
  • Antrag auf bargeldlose Pensionszahlung (Standardformular der kontoführenden Bank, ausgestellt auf den Wohlfahrtsfonds der ÄK Stmk)
  • Bezahlung sämtlicher Beiträge (inkl. offener Ratenzahlungen und Stundungen) bis zum Pensionsstichtag
  •  Nachweisliche Kündigung aller Kassenverträge (inkl. des Vertrages für die Vorsorgeuntersuchung) bzw. Nachweis über das Ausscheiden aus der Gruppenpraxis
  • Beendigung aller Dienstverhältnisse

Zuerkennung der vorzeitigen Altersversorgung / Auszahlung:

  • Über die Zuerkennung der vorzeitigen Altersversorgung entscheidet der Verwaltungsausschuss.
  • Im Rahmen der ersten Pensionsabrechnung wird auch der individuelle Pensionsbescheid erstellt, der nach Unterfertigung im Original postalisch zugestellt wird.
  • Die erste Versorgungsleistung wird im Nachhinein ausbezahlt, alle weiteren Versorgungsleistungen im Vorhinein.
    Beispiel:
    Eine Ärztin beantragt per 01.07. die Zuerkennung der vorzeitigen Altersversorgung. Ende Juli wird der individuelle Pensionsbescheid erstellt, es wird die Juli-Versorgungsleistung im Nachhinein und die August-Versorgungsleistung im Vorhinein ausbezahlt, d.h. mit der erstmaligen Pensionsabrechnung werden 2 Versorgungsleistungen ausbezahlt.
  • Sämtliche Versorgungsleistungen werden 14 Mal pro Jahr gewährt. Mit der Juni-Abrechnung werden zusätzlich das Urlaubsgeld und mit der November-Abrechnung zusätzlich das Weihnachtsgeld ausbezahlt.

Kassenkündigungen:

Es ist zu beachten, dass die Kassenverträge - außer aus gesundheitlichen Gründen - immer nur mit Ende eines Quartals gekündigt werden können und die Kündigungsfrist 3 Monate beträgt.

Um die rechtzeitige Auszahlung der vorzeitigen Altersversorgung gewährleisten zu können, wird empfohlen, den Antrag an den Verwaltungsausschuss zusammen mit den erforderlichen Unterlagen 2 bis 3 Monate vor dem geplanten Pensionsantritt zu stellen.
 

Aufrechterhaltung der ärztlichen Tätigkeit bei der vorzeitigen Altersversorgung:

Die ärztliche Tätigkeit kann als Wahlarzt oder Wohnsitzarzt aufrecht erhalten werden. Diese Einschränkung besteht auch über das 65. Lebensjahr hinaus.

Es fallen keine weiteren Beiträge zum Wohlfahrtsfonds an. Seitens des Wohlfahrtsfonds gibt es keine Zuverdienstgrenzen.

Kinder unter 27:

Zusätzlich besteht für Kinder, die sich noch in einer laufenden Schul- oder Berufsausbildung befinden, bis maximal zum 27. Lebensjahr ein Anspruch auf Kinderunterstützung. Die Höhe dieser Leistung ist wiederum von der monatlichen Versorgungsleistung abhängig (siehe Information zur Kinderunterstützung). Ein Antrag auf Zuerkennung der Kinderunterstützung ist separat und zeitgleich zur vorzeitigen Altersversorgung zu stellen.

Lohnsteuer / Jahreslohnzettel (L16):
Die vom WFF ausbezahlten Pensionen werden aliquot – d.h. für die WFF-Pension – versteuert.

Der WFF ist als pensionsauszahlende Stelle gesetzlich verpflichtet, bis Ende Februar des Folgejahres einen Jahreslohnzettel an die Finanz zu übermitteln.

Bitte beachten Sie folgendes: Ärzt*innen haben üblicherweise 2 pensionsauszahlende Stellen (staatliche Pension und WFF-Pension). Die monatliche Lohnsteuerberechnung für die Pension wird von jeder pensionsauszahlenden Stelle aliquot berechnet. Der endgültige Steuersatz wird vom gesamten steuerpflichtigen Pensionseinkommen berechnet, d.h. dass es aufgrund des progressiven Steuersatzes in den meisten Fällen zu einer Nachversteuerung kommt.

 

Exkurs: Praxisauf- und -übergabe

Wenn eine Praxis auf- oder übergeben werden soll, dann ist an viele Punkte zu denken.

Es wird jährlich ein Praxisauf- und -übergabeseminar seitens der Ärztekammer angeboten, das u.a. auch wertvolle Informationen zum Wohlfahrtsfonds und zu steuerrechtlichen Themen beinhaltet. Nähere Informationen und die nächsten feststehenden Termine finden Sie hier.

 

Invaliditätsversorgung

  • Die Invaliditätsversorgung (IV) ist automatischer Bestandteil des WFF.
  • Es besteht eine Absicherung ab dem 1. Tag der Eintragung in die Ärzteliste.
  • Es gibt keine Wartezeit wie bspw. bei der gesetzlichen Berufsunfähigkeitspension.
  • Die Invalidität bezieht sich rein auf die Ausübung des ärztlichen Berufes.
  • Ab dem vollendeten 60. Lebensjahr wird keine (neue) Invaliditätsversorgung mehr gewährt, sondern nur mehr die vorzeitige Altersversorgung bzw. ab dem vollendeten 65. Lebensjahr die Altersversorgung.

Höhe der Absicherung:

Es gibt eine hohe Solidaritäts- und Absicherungskomponente

  • Bei Eintritt der IV bis zum 40. LJ besteht ein satzungsgemäßer Mindestanspruch auf 100 % der Grund- und Ergänzungsleistung (Stand 2024: EUR 1.290,40, 14x p.a.)
  • Dieser satzungsgemäße Mindestanspruch verringert sich bei Eintritt der IV ab dem 40. LJ um 0,25 % p.m. (3 % p.a.).  Bsp.: Bei Eintritt der IV mit dem 45. LJ beträgt der Mindestanspruch aus der Grund- und Ergänzungsleistung 85 %, dies sind EUR 1.096,84  p.m. (14 x p.a.)
  • Ab dem 40. LJ. erfolgt eine Vergleichsrechnung des satzungsgemäßen Mindestanspruchs mit den eigenen Pensionsansprüchen (gekürzt um 25 %). Der höhere Wert (satzungsgemäßer Mindestansprüche oder eigene Ansprüche) wird als IV gewährt.

 

Erforderliche Unterlagen / Antrittsvoraussetzungen:

  • Ausgefüllter und unterfertigter Antrag (Antrag für Invaliditätsversorgung / Antrag für Invaliditätsversorgung - Zahnärzte)
  • Aktuelle Arztbriefe, Atteste, Befunde, Gutachten
  • Antrag auf bargeldlose Pensionszahlung (Standardformular der kontoführenden Bank, ausgestellt auf den Wohlfahrtsfonds)
  • Bezahlung sämtlicher Beiträge (inkl. offener Ratenzahlungen und Stundungen)
  • Nachweisliche Kündigung aller Kassenverträge (inkl. des Vertrages für die Vorsorgeuntersuchung) bzw. Nachweis über das Ausscheiden aus der Gruppenpraxis
  • Beendigung aller Dienstverhältnisse

Zuerkennung der Invaliditätsversorgung / Auszahlung:

  • Über die Zuerkennung der Invaliditätsversorgung entscheidet der Verwaltungsausschuss.
  • Die IV kann befristet oder auch unbefristet zuerkannt werden.
    WICHTIG: Sofern die IV befristet zuerkannt wird, ist vor Ende des Fristablaufs ein neuerlicher Antrag auf Fortsetzung/Verlängerung der Versorgungsleistung zu stellen.
  • Im Rahmen der ersten Versorgungsleistungsabrechnung wird auch der individuelle Invaliditätsversorgungsbescheid erstellt, der nach Unterfertigung im Original postalisch zugestellt wird.
  • Die erste Versorgungsleistung wird im Nachhinein ausbezahlt, alle weiteren Versorgungsleistungen im Vorhinein.
    Beispiel:
    Eine Ärztin beantragt per 01.04. die Zuerkennung der Invaliditätsversorgung, die der Verwaltungsausschuss auch zuerkennt. Ende April wird der individuelle IV-Bescheid erstellt, es wird die April-Versorgungsleistung im Nachhinein und die Mai-Versorgungsleistung im Vorhinein ausbezahlt, d.h. mit der erstmaligen Versorgungsleistungsabrechnung werden 2 Versorgungsleistungen ausbezahlt.
  • Sämtliche Versorgungsleistungen werden 14 Mal pro Jahr gewährt. Mit der Juni-Abrechnung werden zusätzlich das Urlaubsgeld und mit der November-Abrechnung zusätzlich das Weihnachtsgeld ausbezahlt.

Aufrechterhaltung der ärztlichen Tätigkeit bei der Invaliditätsversorgung:

Die ärztliche Tätigkeit muss zur Gänze eingestellt werden. Auch eine spätere Aufnahme der ärztlichen Tätigkeit – auch nur in geringfügigem Ausmaß – ist nicht möglich. Dies würde zu einem vollständigen Wegfall der Invaliditätsversorgung führen.

Kinder unter 27:

Zusätzlich besteht für Kinder, die sich noch in einer laufenden Schul- oder Berufsausbildung befinden, bis maximal zum 27. Lebensjahr ein Anspruch auf Kinderunterstützung. Die Höhe dieser Leistung ist wiederum von der monatlichen Versorgungsleistung abhängig (siehe Information zur Kinderunterstützung). Ein Antrag auf Zuerkennung der Kinderunterstützung ist separat und zeitgleich zur Invaliditätsversorgung zu stellen.

Lohnsteuer / Jahreslohnzettel (L16):
Die vom WFF ausbezahlten Pensionen werden aliquot – d.h. für die WFF-Pension – versteuert.

Der WFF ist als pensionsauszahlende Stelle gesetzlich verpflichtet, bis Ende Februar des Folgejahres einen Jahreslohnzettel an die Finanz zu übermitteln.

Bitte beachten Sie folgendes: Ärzt*innen haben üblicherweise 2 pensionsauszahlende Stellen (staatliche Pension und WFF-Pension). Die monatliche Lohnsteuerberechnung für die Pension wird von jeder pensionsauszahlenden Stelle aliquot berechnet. Der endgültige Steuersatz wird vom gesamten steuerpflichtigen Pensionseinkommen berechnet, d.h. dass es aufgrund des progressiven Steuersatzes in den meisten Fällen zu einer Nachversteuerung kommt.

 

Invaliditätsversorgung anstelle der Krankenbeihilfe

Sofern die vorübergehende Berufsunfähigkeit länger als ein Jahr dauert, kann der Verwaltungsausschuss auf Antrag die befristete Invaliditätsversorgung anstelle der Krankenbeihilfe zuerkennen.

Der Verwaltungsausschuss kann auf Basis der vorgelegten Atteste, Befunde, Gutachten auch ohne Antrag schon vor Ablauf eines Jahres die Invaliditätsversorgung anstelle der Krankenbeihilfe zuerkennen. Es besteht kein Anrecht auf Ausschöpfung der vollen 52 Wochen.

Erforderliche Unterlagen / Antrittsvoraussetzungen:

Zuerkennung der Invaliditätsversorgung anstelle der Krankenbeihilfe / Auszahlung:

  • Über die Zuerkennung der Invaliditätsversorgung anstelle der Krankenbeihilfe entscheidet der Verwaltungsausschuss.
  • Die IV anstelle der Krankenbeihilfe kann befristet oder auch unbefristet zuerkannt werden.
  • WICHTIG: Sofern die IV anstelle der Krankenbeihilfe befristet zuerkannt wird, ist ein neuerlicher Antrag auf Fortsetzung/Verlängerung der Versorgungsleistung zu stellen.
  • Im Rahmen der ersten Versorgungsleistungsabrechnung wird auch der individuelle Invaliditätsversorgungsbescheid erstellt, der nach Unterfertigung im Original postalisch zugestellt wird.
  • Die erste Versorgungsleistung wird im Nachhinein ausbezahlt, alle weiteren Versorgungsleistungen im Vorhinein.

    Beispiel:
    Eine Ärztin beantragt per 01.09. die Zuerkennung der Invaliditätsversorgung anstelle der Krankenbeihilfe (nach Bezug der Krankenbeihilfe für 52 Wochen), die der Verwaltungsausschuss auch zuerkennt. Ende September wird der individuelle IV-Bescheid erstellt, es wird die September-Versorgungsleistung im Nachhinein und die Oktober-Versorgungsleistung im Vorhinein ausbezahlt, d.h. mit der erstmaligen Versorgungsleistungsabrechnung werden 2 Versorgungsleistungen ausbezahlt.
  • Sämtliche Versorgungsleistungen werden 14 Mal pro Jahr gewährt. Mit der Juni-Abrechnung werden zusätzlich das Urlaubsgeld und mit der November-Abrechnung zusätzlich das Weihnachtsgeld ausbezahlt.

Kinder unter 27:

Zusätzlich besteht für Kinder, die sich noch in einer laufenden Schul- oder Berufsausbildung befinden, bis maximal zum 27. Lebensjahr ein Anspruch auf Kinderunterstützung. Die Höhe dieser Leistung ist wiederum von der monatlichen Versorgungsleistung abhängig (siehe Information zur Kinderunterstützung. Ein Antrag auf Zuerkennung der Kinderunterstützung ist separat und zeitgleich zur Invaliditätsversorgung anstelle der Krankenbeihilfe zu stellen.

Lohnsteuer / Jahreslohnzettel (L16):
Die vom WFF ausbezahlten Pensionen werden aliquot – d.h. für die WFF-Pension – versteuert.

Der WFF ist als pensionsauszahlende Stelle gesetzlich verpflichtet, bis Ende Februar des Folgejahres einen Jahreslohnzettel an die Finanz zu übermitteln.

Bitte beachten Sie folgendes: Ärzt*innen haben üblicherweise 2 pensionsauszahlende Stellen (staatliche Pension und WFF-Pension). Die monatliche Lohnsteuerberechnung für die Pension wird von jeder pensionsauszahlenden Stelle aliquot berechnet. Der endgültige Steuersatz wird vom gesamten steuerpflichtigen Pensionseinkommen berechnet, d.h. dass es aufgrund des progressiven Steuersatzes in den meisten Fällen zu einer Nachversteuerung kommt.

 

b. Leistungen für Angehörige

Witwen-/Witwerversorgung

Hinterbliebene Ehepartner von verstorbenen Ärzt*innen bzw. von verstorbenen Versorgungsleistungs-beziehern (Alters- oder Invaliditätsversorgung der ÄK für Stmk) haben Anspruch auf eine Witwen- bzw. Witwerversorgung.

Voraussetzungen:

  • Zum Ablebenszeitpunkt bestand eine aufrechte Ehe.
  • Bei Eheschließungen, die nach dem vollendeten 65. Lebensjahr entsteht der Anspruch auf eine Witwen-/Witwerversorgung erst mit Vollendung des 3 Ehejahres.

Erforderliche Unterlagen für Antragstellung:

  • Ausgefüllter und unterfertigter Antrag (Antrag für Witwen- (Witwer-) Versorgung)
  • Antrag auf bargeldlose Pensionszahlung (Standardformular der kontoführenden Bank, ausgestellt auf den Wohlfahrtsfonds)
  • Sterbeurkunde
  • Bei unterschiedl. Ehenamen: Heiratsurkunde
  • Ggf. Partnerschaftsurkunde

Höhe der Witwen-/Witwerversorgung:

Sie beträgt 60 % der Ansprüche auf Alters- oder Invaliditätsversorgung, die der/die Verstorbene zum Zeitpunkt seines/ihres Ablebens hatte bzw. – bei Ableben im aktiven Berufsleben – gehabt hätte.

Die Ergänzungsleistung für §-2-Kassenärzte bleibt bei der Berechnung außer Ansatz.


Ende des Anspruchs auf Witwen-/Witwerversorgung:

Im Falle der Wiederverehelichung, Begründung einer eingetragenen Partnerschaft und Tod erlischt der Anspruch auf Witwen-/ Witwerversorgung.

Hinweis: Bei Ärzteehepaaren werden die Ansprüche aus der Hinterbliebenenversorgung durch selbst erworbene Wohlfahrtsfonds-Ansprüche nicht geschmälert.

 

Anspruch auf Witwenversorgung für Geschiedene:

Die Witwen-/Witwerversorgung gebührt unter bestimmten Voraussetzungen auch der Ehegattin/dem Ehegatten, deren Ehe mit dem/der Kammerangehörigen für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden worden ist.

Voraussetzungen:

Zum Ablebenszeitpunkt bestand eine aufrechte Unterhaltspflicht der/des Verstorbenen aufgrund eines gerichtlichen Urteils, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer durch Beendigung (Nichtigerklärung) der Ehe eingegangenen vertraglichen Verpflichtung.

Erforderliche Unterlagen für Antragstellung:

  • Ausgefüllter und unterfertigter Antrag (Antrag für Witwen- (Witwer-) Versorgung)
  • Antrag auf bargeldlose Pensionszahlung (Standardformular der kontoführenden Bank, ausgestellt auf den Wohlfahrtsfonds)
  • Sterbeurkunde
  • Scheidungsurteil, Scheidungsvergleich aus dem der Unterhaltsanspruch ersichtlich ist.
  • Aktueller Kontoauszug, aus dem die letzte Überweisung des Unterhalts ersichtlich ist.

Höhe der Witwen-/Witwerversorgung für Geschiedene:

  • Sie beträgt 25 % der Ansprüche auf Alters- oder Invaliditätsversorgung, die der/die Verstorbene zum Zeitpunkt seines/ihres Ablebens hatte bzw. – bei Ableben im aktiven Berufsleben – gehabt hätte.
  • Die Ergänzungsleistung für §-2-Kassenärzte bleibt bei der Berechnung außer Ansatz.
  • Die Höhe der Witwen-/Witwerversorgung darf die Höhe der Unterhaltsverpflichtung nicht übersteigen und ist mit dieser limitiert. Das bedeutet, dass im Einzelfall die Witwenversorgung niedriger als 25 % sein kann.
  • Bei einer zeitlich befristeten Unterhaltsverpflichtung ist der Anspruch auf Witwen-/Witwer-versorgung mit diesem Zeitraum begrenzt.
  • Bei Ansprüchen mehrerer früherer Ehepartner ist der Gesamtanspruch mit max. 25 % der Ansprüche auf Alters- oder Invaliditätsversorgung, die der/die Verstorbene zum Zeitpunkt seines/ihres Ablebens hatte bzw. – bei Ableben im aktiven Berufsleben – gehabt hätte, begrenzt.
  • Ist kein/e anspruchsberechtigte/r Witwe/r vorhanden, dann ist die Witwen-/Witwerversorgung des/der früheren Ehegatten/Ehegattin so zu bemessen, als ob ein/e anspruchsberechtigte/r Witwe/r hinterlassen worden wäre.

Ende des Anspruchs auf Witwen-/Witwerversorgung für Geschiedene:

Im Falle der Wiederverehelichung, Begründung einer eingetragenen Partnerschaft und Tod erlischt der Anspruch auf Witwen-/ Witwerversorgung.

Hinweis: Bei Ärzteehepaaren werden die Ansprüche aus der Hinterbliebenenversorgung durch selbst erworbene Wohlfahrtsfonds-Ansprüche nicht geschmälert.


Versorgung des hinterbliebenen eingetragenen Partners

Die vorhin angeführten Regelungen über die Witwen-/Witwerversorgung gelten im gleichen Ausmaß für die hinterbliebenen eingetragenen Partner (gemäß EPG – Gesetz über die eingetragene Partnerschaft).
 

(Halb-)Waisenversorgung

Anspruchsberechtigte:

  • (Halb-)Waisen nach verstorbenen Ärzt*innen bzw. von verstorbenen Versorgungsleistungsbeziehern (Alters- oder Invaliditätsversorgung der ÄK für Stmk) bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
  • (Halb-)Waisen nach verstorbenen Ärzt*innen bzw. von verstorbenen Versorgungsleistungsbeziehern (Alters- oder Invaliditätsversorgung der ÄK für Stmk) ab der Volljährigkeit, längstens jedoch bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, solange sie sich in einer laufenden Schul- oder Berufsausbildung befinden.
  • Kinder, die wegen körperlicher oder psychischer Krankheiten oder Störungen erwerbsunfähig sind, haben auch über die Volljährigkeit hinaus einen Anspruch auf die Waisenversorgung, solange die Erwerbsunfähigkeit andauert.
    In diesem Fall sind regelmäßig Unterlagen vorzulegen, die den weiteren Anspruch begründen.
  • Der Kinderbegriff umfasst die ehelichen Kinder, außereheliche Kinder, für die gesetzliche Unterhaltspflicht besteht, und Wahlkinder (Adoptivkinder).

Erforderliche Unterlagen für Antragstellung:

  • Ausgefüllter und unterfertigter Antrag (Antrag für Waisenversorgung)
  • Antrag auf bargeldlose Pensionszahlung (Standardformular der kontoführenden Bank, ausgestellt auf den Wohlfahrtsfonds)
  • Geburtsurkunde der Antragstellerin / des Antragstellers
  • Sterbeurkunde der/des verstorbenen Ärztin/Arztes
  • Aktuelle Schulbesuchs- oder Inskriptionsbestätigung

ACHTUNG: Ab Erlangung der Volljährigkeit muss der Anspruch auf Waisenversorgung halbjährlich unaufgefordert durch Vorlage einer Schulbesuchs- oder Inskriptionsbestätigung nachgewiesen werden.
 

Höhe der Waisenversorgung:

  • Halbwaisen:
    • Bis zum vollendeten 18. LJ: 20 % der Ansprüche auf Alters- oder Invaliditätsversorgung, die der/die Verstorbene zum Zeitpunkt seines/ihres Ablebens hatte.
    • Ab dem vollendeten 18. LJ: 25 % der Ansprüche auf Alters- oder Invaliditätsversorgung, die der/die Verstorbene zum Zeitpunkt seines/ihres Ablebens hatte.
    • Die Ergänzungsleistung für §-2-Kassenärzte bleibt bei der Berechnung außer Ansatz.
  • Vollwaisen:
    • Bis zum vollendeten 18. LJ: 40 % der Ansprüche auf Alters- oder Invaliditätsversorgung, die der/die Verstorbene zum Zeitpunkt seines/ihres Ablebens hatte.
    • Ab dem vollendeten 18. LJ: 50 % der Ansprüche auf Alters- oder Invaliditätsversorgung, die der/die Verstorbene zum Zeitpunkt seines/ihres Ablebens hatte.
    • Die Ergänzungsleistung für §-2-Kassenärzte bleibt bei der Berechnung außer Ansatz.
  • Höchstausmaß:
    Sind mehrere Waisen vorhanden, darf die Waisenversorgung insgesamt das Zweifache der Alters- oder Invaliditätsversorgung der/des Verstorbenen nicht übersteigen.

Sind Einkünfte des Kindes für den Anspruch auf Waisenversorgung hinderlich?

Einkünfte des Kindes führen nur dann zu einem Erlöschen des Anspruches auf Waisenversorgung, wenn

  • das Kind volljährig ist und
  • die Einkünfte den im § 5 FLAG festgesetzten Betrag übersteigen, das sind aktuell € 15.000,00 (außer Betracht bleiben: Entschädigungen aus einem Lehrverhältnis, einkommensteuerfreie Einkünfte und Waisenpensionen).

Ende des Anspruchs auf Waisenversorgung:

  • Ende der Schul- oder Berufsausbildung
  • Spätestens zum vollendeten 27. Lebensjahr
  • Im Falle der Verehelichung, Begründung einer eingetragenen Partnerschaft und Tod erlischt der Anspruch auf Waisenversorgung.

Meldeverpflichtung:

Empfänger von laufenden Versorgungsleistungen haben jede Änderung

  • der Einkommens- und Vermögensverhältnisse,
  • des Familienstandes,
  • des Ausbildungsstandes (Beendigung, Unterbrechung, Wechsel der Ausbildung etc.)

unaufgefordert innerhalb von vier Wochen bekannt zu geben. Im Falle einer Verletzung dieser Vorschrift werden die zu Unrecht bezogenen Leistungen zurückgefordert.
 


Kinderunterstützung

Anspruchsberechtigte:

  • Kinder von Versorgungsleistungsbeziehern (Alters- oder Invaliditätsversorgung der ÄK für Stmk) bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
  • Kinder von Versorgungsleistungsbeziehern (Alters- oder Invaliditätsversorgung der ÄK für Stmk) ab der Volljährigkeit, längstens jedoch bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, solange sie sich in einer laufenden Schul- oder Berufsausbildung befinden.
  • Kinder, die wegen körperlicher oder psychischer Krankheiten oder Störungen erwerbsunfähig sind, haben auch über die Volljährigkeit hinaus einen Anspruch auf die Kinderunterstützung, solange die Erwerbsunfähigkeit andauert.
  • In diesem Fall sind regelmäßig Unterlagen vorzulegen, die den weiteren Anspruch begründen.
  • Der Kinderbegriff umfasst die ehelichen Kinder, außereheliche Kinder, für die gesetzliche Unterhaltspflicht besteht, und Wahlkinder (Adoptivkinder).

Erforderliche Unterlagen für Antragstellung:

  • Ausgefüllter und unterfertigter Antrag (Antrag für Kinderunterstützung)
  • Antrag auf bargeldlose Pensionszahlung (Standardformular der kontoführenden Bank, ausgestellt auf den Wohlfahrtsfonds)
  • Geburtsurkunde der Antragstellerin / des Antragstellers
  • Aktuelle Schulbesuchs- oder Inskriptionsbestätigung

ACHTUNG: Ab Erlangung der Volljährigkeit muss der Anspruch auf Waisenversorgung halbjährlich unaufgefordert durch Vorlage einer Schulbesuchs- oder Inskriptionsbestätigung nachgewiesen werden.
 

Höhe der Kinderunterstützung:

  • Bis zum vollendeten 18. LJ: 20 % der Ansprüche auf Alters- oder Invaliditätsversorgung des Versorgungsleistungsbeziehers.
  • Ab dem vollendeten 18. LJ: 22,5 % der Ansprüche auf Alters- oder Invaliditätsversorgung des Versorgungsleistungsbeziehers.

Die Beitragsorientierte Zusatzversorgung und die Ergänzungsleistung für §-2-Kassenärzte bleibt bei der Berechnung außer Ansatz.

Sind Einkünfte des Kindes für den Anspruch auf Kinderunterstützung hinderlich?

Einkünfte des Kindes führen nur dann zu einem Erlöschen des Anspruches auf Kinderunterstützung, wenn

  • das Kind volljährig ist und
  • die Einkünfte den im § 5 FLAG festgesetzten Betrag übersteigen, das sind aktuell € 15.000,00 (außer Betracht bleiben: Entschädigungen aus einem Lehrverhältnis, einkommensteuerfreie Einkünfte und Waisenpensionen).

Ende des Anspruchs auf Kinderunterstützung:

  • Ende der Schul- oder Berufsausbildung
  • Spätestens zum vollendeten 27. Lebensjahr
  • Im Falle der Verehelichung, Begründung einer eingetragenen Partnerschaft und Tod erlischt der Anspruch auf Kinderunterstützung.

Meldeverpflichtung:

Empfänger von laufenden Versorgungsleistungen haben jede Änderung

  • der Einkommens- und Vermögensverhältnisse,
  • des Familienstandes,
  • des Ausbildungsstandes (Beendigung, Unterbrechung, Wechsel der Ausbildung etc.)

unaufgefordert innerhalb von vier Wochen bekannt zu geben. Im Falle einer Verletzung dieser Vorschrift werden die zu Unrecht bezogenen Leistungen zurückgefordert.
 

Kinderunterstützung und Präsenzdienst/Zivildienst

Während der Dauer des ordentlichen Präsenzdienstes beim österreichischen Bundesheer oder des Zivildienstes gebührt dem Kind bis zum 27. Lebensjahr die Hälfte der jeweiligen Kinderunterstützung, auf die es ansonsten Anspruch hätte – dies unter der Voraussetzung, dass das Kind weiterhin inskribiert ist.

 

2. Unterstützung bei Arbeitsunfähigkeit

Krankenbeihilfe

Die Krankenbeihilfe des Wohlfahrtsfonds ist ein Krankentaggeldsystem. Abhängig von der Eintragung in die Ärzteliste gibt es unterschiedliche Wartezeiten und Tagsätze.

Die Krankenbeihilfe wird nur bei 100%-iger Arbeitsunfähigkeit gewährt.

WICHTIG: Die Krankenbeihilfe wird ausschließlich auf Antrag ausbezahlt.

Krankenbeihilfe für angestellte ÄrztInnen:

  • Höhe der Krankenbeihilfe: € 92,00 brutto pro Tag ab dem 15. Tag der Erkrankung
  • Meldefrist: Innerhalb von 12 Wochen ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit.
  • Maximale Anspruchsdauer: Längstens für einen Zeitraum von 52 Wochen. Es kann jedoch auch schon davor aufgrund eines Beschlusses des Verwaltungsausschusses die Invaliditätsversorgung anstelle der Krankenbeihilfe zuerkannt werden.

Wiedererkrankung: Sofern innerhalb von 8 Wochen ab Beendigung der Arbeitsunfähigkeit eine erneute Arbeitsunfähigkeit mit der gleichen Ursache eintritt (dies ist im Rahmen der Antragstellung nachzuweisen), besteht der Anspruch auf die Krankenbeihilfe - ohne weitere Wartezeit - ab dem ersten Tag der neuerlichen Arbeitsunfähigkeit.

Erforderliche Unterlagen für Antragstellung:

  • Ausgefüllter und unterfertigter Antrag (Antrag für Zuerkennung der Krankenbeihilfe)
  • Bestätigung des behandelnden Arztes [1] über die Arbeitsunfähigkeit (am Ende der Arbeitsunfähigkeit ist die Bestätigung des behandelnden Arztes über die gesamte Dauer der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen).
  • Bei längeren Krankenständen wird auch ein aktueller Arztbrief angefordert.

Die Krankenbeihilfe ist steuerpflichtig und wird vom WFF im Rahmen der Auszahlung mit einem fixen Betrag versteuert. Der WFF ist gesetzlich verpflichtet, einen Jahreslohnzettel bis Ende Februar des Folgejahres über die ausbezahlte Krankenbeihilfe an die Finanz zu übermitteln. Aufgrund des progressiven Steuersatzes kann es – abhängig vom individuellen Gesamtjahres-einkommen – zu einer Nachversteuerung kommen.

Nach Beendigung der Arbeitsunfähigkeit erfolgt die Beschlussfassung durch den Verwaltungsausschuss und die Ausstellung eines Bescheides, dem die Details der gewährten Krankenbeihilfe entnommen werden können. Während eines laufenden Krankenstandes erfolgt keine bescheidmäßige Zwischenfeststellung oder "schriftliche Zwischenabrechnung" der bisher ausgezahlten Leistungen.

Krankenbeihilfe für selbständig tätige ÄrztInnen:

  • Höhe der Krankenbeihilfe: Das individuelle Taggeld ist abhängig von dem im Kalendervorjahr geleisteten Beiträgen zur Krankenbeihilfe.
    • stationärer Aufenthalt: € 134,00 bis max. € 402,00 pro Tag ab dem 4. Tag des stationären Aufenthaltes
    • häusliche Pflege: € 92,00 bis max. € 270,00 pro Tag ab dem 15. Tag der Erkrankung bzw. direkt ab Anschluss an einen mind. 3-tägigen stationären Aufenthalt.
  • Meldefrist: Innerhalb von 12 Wochen nach Beginn der Berufsunfähigkeit.
  • Maximale Anspruchsdauer: Längstens für einen Zeitraum von 52 Wochen. Es kann jedoch auch schon davor aufgrund eines Beschlusses des Verwaltungsausschusses die Invaliditätsversorgung anstelle der Krankenbeihilfe zuerkannt werden.

Wiedererkrankung: Sofern innerhalb von 8 Wochen ab Beendigung der Arbeitsunfähigkeit eine erneute Arbeitsunfähigkeit mit der gleichen Ursache eintritt (dies ist im Rahmen der Antragstellung nachzuweisen), besteht der Anspruch auf die Krankenbeihilfe ohne weitere Wartezeit ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit.

Erforderliche Unterlagen für Antragstellung:

  • Ausgefüllter und unterfertigter Antrag (Antrag für Zuerkennung der Krankenbeihilfe)
  • Bestätigung über den stationären Aufenthalt
  • Bestätigung des behandelnden Arztes [2] über die Arbeitsunfähigkeit (am Ende der Arbeitsunfähigkeit ist die Bestätigung des behandelnden Arztes über die gesamte Dauer der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen).
  • Bei längeren Krankenständen wird auch ein aktueller Arztbrief angefordert.

Die Krankenbeihilfe ist einkommensteuerpflichtig. Dies Krankenbeihilfe wird unversteuert ausbezahlt und ist daher im Rahmen der Steuererklärung zu versteuern.

Nach Beendigung der Arbeitsunfähigkeit erfolgt die Beschlussfassung durch den Verwaltungsausschuss und die Ausstellung eines Bescheides, dem die Details der gewährten Krankenbeihilfe entnommen werden können. Während eines laufenden Krankenstandes erfolgt keine bescheidmäßige Zwischenfeststellung oder "schriftliche Zwischenabrechnung" der bisher ausgezahlten Leistungen.

Abrechnung und Auszahlung der Krankenbeihilfe:

Die Krankenbeihilfe wird ein Mal pro Monat, in der Regel am Monatsende, abgerechnet und ausbezahlt. Bei laufenden Krankenständen wird eine Akontozahlung im Nachhinein unter Berücksichtigung der satzungsgemäßen Wartezeiten ausbezahlt.

Erst nach Beendigung der Arbeitsunfähigkeit erfolgt eine bescheidmäßige Feststellung der gesamten Anspruchsdauer inkl. des summenmäßigen Gesamtanspruchs. Es erfolgt keine schriftliche „Zwischenabrechnung“ bei laufenden Krankenständen.

Langzeitkrankenstände bzw. Krankenstände mit einer Dauer von mehr als 52 Wochen

Die Auszahlung der Krankenbeihilfe ist mit 52 Wochen innerhalb eines Zeitraums von 3 Jahren begrenzt. Sollte die Arbeitsunfähigkeit darüber hinaus bestehen, kann eine (befristete) Invaliditätsversorgung anstelle der Krankenbeihilfe (Antrag für Invaliditätsversorgung Antrag für Invaliditätsversorgung - Zahnärzte) beantragt werden.

 

Wochengeld

Das Wochengeld des WFF wird zusätzlich zum staatlichen Wochengeld gewährt.  Es besteht ein Anspruch für die Zeit des absoluten Beschäftigungsverbotes sowie für den Zeitraum eines allfälligen vorzeitigen Mutterschutzes.

Wochengeld für angestellte ÄrztInnen:

  • Anspruchszeitraum: Zeit des absoluten Beschäftigungsverbotes (113 bzw. 141 Tage) sowie des allfälligen vorzeitigen Mutterschutzes
  • Höhe des Wochengeldes: € 14,00 pro Tag
  • Antragsstellung: Innerhalb von 24 Wochen ab Beginn der Mutterschutzfrist bzw. des vorzeitigen Mutterschutzes.
  • Erforderliche Unterlagen für Antragstellung:
    • Ausgefüllter Antrag (Antrag für Zuerkennung des Wochengeldes für angestellte (Zahn)Ärztinnen) auf Zuerkennung des Wochengeldes
    • Kopie des Mutter-Kind-Passes mit dem voraussichtlichen Geburtstermin
    • Bei vorzeitigem Mutterschutz: Bestätigung des Amtsarztes bzw. Facharztes
    • Ggf. Bestätigung über Frühgeburt, Mehrlingsgeburt oder Sectio
    • Schreiben der Krankenversicherung, aus der das Ende des gesetzlichen Mutterschutzes hervorgeht
    • Geburtsurkunde

Das Wochengeld ist steuerfrei .

 

Wochengeld für niedergelassene ÄrztInnen / Wohnsitzärztinnen:

Bei niedergelassenen Ärztinnen und Wohnsitzärztinnen gibt es – im Gegensatz zu den angestellten Ärztinnen – kein gesetzliches Beschäftigungsverbot. Das Wochengeld wird ab der Einstellung der ärztlichen Tätigkeit, maximal für den Zeitraum 8 Wochen vor bis 8 bzw. 12 Wochen nach der Geburt (= äquivalent zum absoluten Beschäftigungsverbot der angestellten Ärztinnen) sowie für den Zeitraum eines allfälligen vorzeitigen Mutterschutzes gewährt.

  • Höhe des Wochengeldes:
    Das individuelle Taggeld ist abhängig von dem im Kalendervorjahr geleisteten Beiträgen zur Krankenbeihilfe. Es beträgt € 92,00 bis max. € 270,00 pro Tag.
  • Antragsstellung: Innerhalb von 24 Wochen ab Beginn der Mutterschutzfrist bzw. des vorzeitigen Mutterschutzes.

Erforderliche Unterlagen für Antragstellung:

Das Wochengeld ist steuerfrei .

Ärztliche Tätigkeit bei Bezug des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes:

Bei Bezug des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes sieht der Gesetzgeber vor, dass die Zuverdienstmöglichkeit der Höhe nach beschränkt ist (zu Details siehe https://www.oesterreich.gv.at/themen/familie_und_partnerschaft/geburt/3/2.html ).

Sofern neben dem Bezug des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes zusätzlich eine ärztliche Tätigkeit ausgeübt wird, besteht auf Antrag (Ansuchen um Befreiung von der Beitragspflicht während des Bezuges des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes) die Möglichkeit, sich von den Beiträgen zum Wohlfahrtsfonds und zur Ärztekammer (Kammerumlage) bis zum ersten Lebensjahr des Kindes befreien zu lassen. In diesem Fall besteht kein Anspruch auf eine Krankenbeihilfe oder Krankenbeihilfe bei Kur- und Rehabilitationsaufenthalt.

 

Krankenbeihilfe bei Kur- oder Rehabilitationsaufenthalt

Für niedergelassene Ärzt*innen gibt es eine spezielle Form der Krankenbeihilfe bei Kur- oder Rehabilitationsaufenthalten.

Kuraufenthalt

  • Anspruchszeitraum:
    • 2 bis max. 3 Wochen dauernder ununterbrochener Aufenthalt
    • Der dreiwöchige Aufenthalt kann auch zweigeteilt werden (2 Wochen plus 1 Woche innerhalb von 6 Monaten ab Beendigung des ersten Teils).
  • Kureinrichtung:
    • Es muss sich um eine sanitätsbehördlich genehmigte Kuranstalt in Österreich handeln.
    • Sofern eine Bewilligung seitens eines Trägers der gesetzlichen Sozialversicherung vorliegt und keine vergleichbare Leistung in Österreich erbracht werden kann, kann in begründeten Einzelfällen auch eine Unterstützung für einen Kuraufenthalt im EU-Ausland gewährt werden. Darauf besteht allerdings kein Rechtsanspruch.
    • Es gibt keine Unterstützung für eine ambulante Kur.
  • Höhe der Kurbeihilfe
    • Das individuelle Taggeld ist abhängig von dem im Kalendervorjahr geleisteten Beiträgen zur Krankenbeihilfe.
    • € 67,00 bis max. € 201,00 pro Tag ab dem 1. Tag
    • Sofern keine Aufenthaltsbestätigung vorgelegt werden kann, gebührt nur der halbe Tagsatz.
    • Die Krankenbeihilfe bei Kur- oder Rehabilitationsaufenthalt wird innerhalb von 2 Jahren – gerechnet ab dem 1. Tag des letzten Kur- oder Rehabilitationsaufenthaltes – nur ein Mal gewährt.
    • Der gleichzeitige Bezug der Krankenbeihilfe und der Krankenbeihilfe bei Kur- oder Rehabilitationsaufenthalt ist ausgeschlossen.
  • Antragstellung: Innerhalb von 12 Wochen ab Beginn der Kur.

Erforderliche Unterlagen für Antragstellung:

  • Ausgefüllter und unterfertigter Antrag (Antrag auf Krankenbeihilfe bei Kur- oder Reha)
  • Vorlage der Bewilligung der Kur seitens eines gesetzlichen Sozialversicherungsträgers. Sofern es sich um eine privat finanzierte Kur handelt, ist ein ausgestelltes ärztl. Attest vorzulegen, aus der sich die Notwendigkeit der Kur ergibt.
  • Nachweis der ärztlichen Antritts- und Abschlussuntersuchung
  • Nachweis über die absolvierten Kurbehandlungen (Therapien); WICHTIG: Es müssen tägliche Kuranwendungen an Tagen des Kurbetriebes absolviert werden.
  • Aufenthaltsbestätigung
  • Nachweis über die Antritts- und Abschlussuntersuchung

Die Krankenbeihilfe bei Kuraufenthalt ist einkommensteuerpflichtig. Sie wird unversteuert ausbezahlt und ist daher im Rahmen der Steuererklärung zu versteuern.

 

Rehabilitationsaufenthalt

  • Anspruchszeitraum:
    • 2 bis max. 3 Wochen dauernder ununterbrochener Aufenthalt
    • In begründeten Einzelfällen kann auch ein Anspruch über die Dauer von 3 Wochen hinaus bestehen.
  • Einrichtung:
    • Es muss sich um eine Rehabilitationseinrichtung oder Sonderkrankenanstalt in Österreich handeln.
    • Sofern eine Bewilligung seitens eines Trägers der gesetzlichen Sozialversicherung vorliegt und keine vergleichbare Leistung in Österreich erbracht werden kann, kann in begründeten Einzelfällen auch eine Unterstützung für einen Rehabilitationsaufenthalt im EU-Ausland gewährt werden. Darauf besteht allerdings kein Rechtsanspruch.
    • Es gibt keine Unterstützung für eine ambulante Rehabilitation.
  • Höhe der Rehabilitationsbeihilfe
    • Das individuelle Taggeld ist abhängig von dem im Kalendervorjahr geleisteten Beiträgen zur Krankenbeihilfe.
    • € 67,00 bis max. € 201,00 pro Tag ab dem 1. Tag
    • Sofern keine Aufenthaltsbestätigung vorgelegt werden kann, gebührt nur der halbe Tagsatz.
    • Die Krankenbeihilfe bei Kur- oder Rehabilitationsaufenthalt wird innerhalb von 2 Jahren – gerechnet ab dem 1. Tag des letzten Kur- oder Rehabilitationsaufenthaltes – nur ein Mal gewährt.
    • Der gleichzeitige Bezug der Krankenbeihilfe und der Krankenbeihilfe bei Kur- oder Rehabilitationsaufenthalt ist ausgeschlossen.
  • Antragstellung: Innerhalb von 12 Wochen ab Beginn der Rehabilitation.

Erforderliche Unterlagen für Antragstellung:

  • Ausgefüllter und unterfertigter Antrag (Antrag auf Krankenbeihilfe bei Kur- oder Reha)
  • Vorlage der Bewilligung der Rehabilitation seitens eines gesetzlichen Sozialversicherungsträgers. Sofern es sich um eine privat finanzierte Rehabilitation handelt, ist ein ausgestelltes ärztl. Attest vorzulegen, aus der sich die Notwendigkeit der Rehabilitation ergibt.
  • Nachweis der ärztlichen Antritts- und Abschlussuntersuchung
  • Nachweis über die absolvierten Therapien; WICHTIG: Es müssen tägliche Anwendungen an Tagen des Therapiebetriebes absolviert werden.
  • Aufenthaltsbestätigung
  • Nachweis über die Antritts- und Abschlussuntersuchung

Die Krankenbeihilfe bei Rehabilitationsaufenthalt ist einkommensteuerpflichtig. Sie wird unversteuert ausbezahlt und ist daher im Rahmen der Steuererklärung zu versteuern.

 

Abrechnung und Auszahlung der Krankenbeihilfe bei Kur- oder Rehabilitationsaufenthalt:

Nach Beendigung der Kur / Rehabilitation und Vorlage der o.a. Unterlagen erfolgt die Beschlussfassung durch den Verwaltungsausschuss und die Ausstellung eines Bescheides, dem die Details der gewährten Krankenbeihilfe bei Kur- oder Rehabilitationsaufenthalt entnommen werden können.

Die Abrechnung und Auszahlung erfolgt ein Mal pro Monat, in der Regel am Monatsende.

 

Exkurs: Krankenversicherung für selbständig tätige Ärzt*innen

Rein selbständig tätige Ärzt*innen sind nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert. Für die Dauer der selbständigen ärztlichen Tätigkeit besteht die Verpflichtung gemäß § 28c der Satzungen des Wohlfahrtsfonds eine Krankenversicherung abzuschließen.

Es bestehen folgende Optionen der Krankenversicherung:

  • Freiwillige Krankenversicherung bei der SVS
  • Freiwillige Krankenversicherung bei der ÖGK
  • Krankenversicherung über den Rahmenvertrag für eine Ersatzversicherung für die gesetzliche Krankenversicherung für selbständig tätige (Zahn)Ärzt*innen in der Steiermark
  • Pflichtversicherung über die SVS, wenn Sie ein Gewerbe angemeldet haben

Informationen erhalten Sie auf der Homepage der Ärztekammer (unter https://www.aekstmk.or.at/50?articleId=6564 ), den Homepages des SVS und ÖGK und andererseits auch unter https://www.krankenversicherung-fuer-aerzte.at/ (hier finden Sie auch die Kontaktdaten unserer Kooperationspartner).

 

Möglichkeiten zur Mitversicherung während der Karenzierung:

Sofern sich Ärztinnen in einer unbezahlten Karenzierung befinden, besteht grundsätzlich die Möglichkeit, dass man sich bei seinem Ehepartner mitversichern lassen kann. Für nähere Informationen und Beratung ersuchen wir um Kontaktaufnahme unter 0316-8044-65.

 

3. Bestattungsbeihilfe und Hinterbliebenenunterstützung

Bei der Bestattungsbeihilfe und Hinterbliebenenunterstützung (BHU) handelt es sich um ein einmaliges „Sterbegeld“.

Der Anspruch besteht ab dem ersten Tag der Eintragung in die Ärzteliste – ohne Wartezeiten! Die Auszahlung erfolgt auf Antragstellung. Bezugsberechtigt sind in folgender Reihe:

  • Witwe/Witwer bzw. der hinterbliebene eigetragene Partner gem. EPG
  • Waisen
  • sonstige gesetzliche Erben.

Es besteht alternativ auch die Möglichkeit, eine Verfügung für die BHU zu hinterlegen. Das Formular (Antrag für Bestattungsbeihilfen- und Hinterbliebenenunterstützungs-Verfügung) ist gerichtlich bzw. notariell beglaubigt zu unterfertigen und im Original bei der Ärztekammer zu hinterlegen.

Höhe der BHU:

  • Beim Ableben im aktiven Berufsleben wird ein Betrag von EUR 31.000,00 ausbezahlt.
  • Beim Ableben von Versorgungsleistungsbeziehern wird folgendes unterschieden:
    • Sofern der monatliche Beitrag zur BHU in der Pension weiter bezahlt wurde, wird zusätzlich zur Bestattungsbeihilfe von EUR 6.000,00 ein Betrag zw. EUR 10.000,00 und EUR 25.000,00 an Hinterbliebenenunterstützung, insgesamt somit ein Betrag zw. EUR 16.000,00 und EUR 31.000,00 ausbezahlt. Die Höhe ist davon abhängig, wieviele volle Beitragsjahre zum Zeitpunkt des Antritts der Versorgungsleistung bestanden haben.
    • Wenn kein monatlicher Beitrag in der Pension bezahlt wurde, wird nur die Bestattungsbeihilfe in Höhe von EUR 6.000,00 ausbezahlt.

Erforderliche Unterlagen für Antragstellung:

WICHTIG: Die BHU fällt nicht in den Verlass und ist von den Beziehern selbständig zu versteuern!

 

4. Notstandsunterstützung

Aus dem Notstands- und Unterstützungsfonds können auf Antrag im Falle eines wirtschaftlich bedingten Notstandes – im Zusammenhang mit der ärztlichen Tätigkeit – Zuwendungen an Kammerangehörige bzw. an deren Angehörige erfolgen.

Antragstellung:

Die Anträge sind frei formuliert unter Beilage der entsprechenden Unterlagen per E-Mail an wff@aekstmk.or.at zu übermitteln.

Kein Rechtsanspruch auf Unterstützungen aus dem Notstandsfonds:

Bei den Unterstützungen aus dem Notstands- und Unterstützungsfonds handelt es sich um Einzelfall- und Ermessensentscheidungen des Verwaltungsausschusses. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Zuwendungen aus dem Notstandsfonds.

Beitragsübernahmen für den Bezugszeitraum des Wochengeldes:

Während des Zeitraumes des Bezugs des Wochengeldes können auf Antrag (Ansuchen um Übernahme des Beitrages zur Grund- und Ergänzungsleistung) die Beiträge zur Grund- und Ergänzungsleistung aus dem Notstands- und Unterstützungsfonds übernommen werden.

 

[1] Eigenbestätigungen und Bestätigungen von nahen Angehörigen (Verwandte in gerader Linie, Ehepartner sowie eingetragene Partner) zählen nicht als gültiger Nachweis!

[2] Eigenbestätigungen und Bestätigungen von nahen Angehörigen (Verwandte in gerader Linie, Ehepartner sowie eingetragene Partner) zählen nicht als gültiger Nachweis!

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