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Geänderte Voraussetzungen für die Gewährung der Altersversorgung vom Wohlfahrtsfonds ab 01.01.2021

Die Altersversorgung des Wohlfahrtsfonds bildet das zweite Pensionsstandbein neben der staatlichen Pension (PVA/SVS/Bund/Land).

Im Gegensatz zur staatlichen Pension ist das ärztegesetzliche Regelpensionsalter für Männer und Frauen seit jeher gleich, nämlich das vollendete 65. Lebensjahr. Ab dem vollendeten 60. Lebensjahr kann – bei Erfüllung der Voraussetzungen – die vorzeitige Altersversorgung beantragt werden, die allerdings mit lebenslangen Abschlägen verbunden ist.

Altersversorgung (= ab dem vollendeten 65. Lebensjahr):

Mit 01.01.2021 ändern sich die Voraussetzungen für den Antritt der Altersversorgung ab dem vollendeten 65. Lebensjahr. Folgende Tabelle gibt einen Überblick über die Veränderungen:

BISHER: Voraussetzungen für den Antritt der Altersversorgung (AV) und bei bereits bestehendem Bezug der AV bis Ende 2020

NEU ab 2021: Voraussetzungen für den Antritt der Altersversorgung (AV) und bei bereits bestehendem Bezug der AV ab 1.1.2021

- Kündigung sämtlicher ärztlicher Dienstverhältnisse

- Kündigung sämtlicher Kassenverträge

- Entfall sämtlicher bisheriger Voraussetzungen

Bei Aufrechterhaltung der ärztl. Tätigkeit:

· Ärztliche Tätigkeit als Wahlarzt oder Wohnsitzarzt in der Pension möglich.

· Keine Beitragspflicht zum Wohlfahrtsfonds, nur Bezahlung der Kammerumlage.

· Alternativ besteht die Möglichkeit, sich als außerordentliches Mitglied in die Ärzteliste eintragen zu lassen.

Bei Aufrechterhaltung der ärztl. Tätigkeit:

· Sämtliche ärztlichen Tätigkeiten (unselbständig, selbständig, mit Kassenvertrag, ohne Kassenvertrag) sind weiterhin möglich.

· Keine Beitragspflicht zum Wohlfahrtsfonds, nur Bezahlung der Kammerumlage.

· Alternativ besteht die Möglichkeit, sich als außerordentliches Mitglied in die Ärzteliste eintragen zu lassen.

 

Diese Änderung bedeutet NICHT, dass alle Ärzt*innen mit Vollendung des 65. Lebensjahres automatisch vom Wohlfahrtsfonds aus in Pension geschickt werden. Vielmehr ist es eine Option, dass mit Erreichen des 65. Lebensjahres keine Antrittsvoraussetzungen hinsichtlich der Beendigung oder Ausübung der ärztlichen Tätigkeit mehr vorliegen. Der Zeitpunkt der Antragstellung ist individuell, d.h. jeder bestimmt selbst, wann die Altersversorgung vom Wohlfahrtsfonds beantragt wird, es gilt das Antragsprinzip! Das bedeutet, dass bspw. auch erst mit dem vollendeten 67. Lebensjahr die Altersversorgung beantragt werden kann.

Zur Vollständigkeit sei darauf hingewiesen, dass es bei Antritt der Altersversorgung – unabhängig von der Aufrechterhaltung der weiteren ärztlichen Tätigkeit – zu keinen Abschlägen kommt.

Die neue begünstigende Regelung hinsichtlich der Ausübung der ärztlichen Tätigkeit (unselbständig, selbständig, mit Kassenvertrag, ohne Kassenvertrag) gilt auch für alle Ärzt*innen, die bereits vor dem 01.01.2021 die Altersversorgung ab dem vollendeten 65. LJ. bezogen haben.

vorzeitige Altersversorgung (= Pensionsantritt zwischen dem vollendeten 60. und 65. Lebensjahr):

Bei Antritt der vorzeitigen Altersversorgung gibt es KEINE Änderungen ab 2021. Die bisher bestehenden Antrittsvoraussetzungen bleiben unverändert. Es sind dies folgende:

  • Kündigung sämtlicher ärztlichen Dienstverhältnisse und / bzw.
  • Kündigung sämtlicher Kassenverträge

Folgende Möglichkeiten bestehen hinsichtlich der Ausübung der weiteren ärztlichen Tätigkeit:

  • Wahlarzt oder
  • Wohnsitzarzt.

Diese Restriktion bleibt auch über das 65. Lebensjahr hinaus aufrecht . Alternativ besteht die Möglichkeit, sich als außerordentliches Mitglied in die Ärzteliste eintragen zu lassen.

Sollte nach Antritt der vorzeitigen Altersversorgung ein ärztliches Dienstverhältnis neu begonnen werden (unabhängig vom Ausmaß) oder ein Kassenvertrag neu abgeschlossen werden, führt dies – wie bereits bisher – für die Dauer des Dienstverhältnisses oder des Bestehens des Kassenvertrages zu einem vollständigen Verlust der vorzeitigen Altersversorgung (und einer allfällig bestehenden Kinderunterstützung)!

Diese Abschläge kommen bei Antritt der vorzeitigen Altersversorgung zur Anwendung:

Vollendetes LJ.

Kürzung um

60

25 %

61

22 %

62

18 %

63

13 %

64

7 %

 

Bei Antritt der vorzeitigen Altersversorgung zwischen der Vollendung zweier Lebensjahre erfolgt eine aliquote Kürzung nach vollen Monaten.

Beispiel: Antritt der vorzeitigen Altersversorgung mit 62 Jahren und 6 Monaten à Kürzung der individuellen Ansprüche um 15,50 %.

WICHTIGE HINWEISE für die Beantragung der (vorzeitigen) Altersversorgung:

  • Sämtliche Leistungen des Wohlfahrtsfonds werden ausschließlich auf Antrag ( https://www.aekstmk.or.at/471) gewährt, d.h. dass niemand automatisch vom Wohlfahrtsfonds aus in Pension geschickt wird – dies auch nicht bei Erreichen des 65. Lebensjahres.
  • Sowohl die Altersversorgung als auch die vorzeitige Altersversorgung des Wohlfahrtsfonds sind im Vorhinein zu beantragen. Wir empfehlen eine Antragstellung ca. 3 Monate im Voraus.
  • Zum Antritt der (vorzeitigen) Altersversorgung dürfen KEINE Beitragsschulden bestehen. Es wird eine diesbezügliche Kontaktaufnahme mit dem Wohlfahrtsfonds empfohlen, damit es einen optimalen Übergang in die Pension gibt.
  • Zusammen mit dem Antrag auf (vorzeitige) Altersversorgung ist auch ein Antrag auf bargeldlose Pensionszahlung (Standardformular der kontoführenden Bank, ausgestellt auf den Wohlfahrtsfonds der ÄK Stmk) zu übermitteln.
  • Bei Beantragung der vorzeitigen Altersversorgung sind auch die Schreiben über die Kassenkündigungen und die Beendigung des ärztlichen Dienstverhältnisses beizulegen.
  • Es ist ausreichend, wenn die vollständigen Antragsunterlagen per E-Mail ( wff@aekstmk.or.at) an den Wohlfahrtsfonds übermittelt werden. Es werden keine Originale benötigt.
  • Zur Vollständigkeit wird darauf hingewiesen, dass die gesetzliche Pension und die (vorzeitige) Altersversorgung vom Wohlfahrtsfonds separat zu beantragen sind und es keine gegenseitige Verständigung zwischen Wohlfahrtsfonds und PVA/SVS/Bund/Land gibt.

Informationen zur Auszahlung der (vorzeitigen) Altersversorgung vom Wohlfahrtsfonds):

  • Sofern alle Voraussetzungen vorliegen und alle benötigten Unterlagen fristgerecht vorgelegt wurden, wird die (vorzeitige) Altersversorgung erstmalig am Ende des ersten Monats nach Pensionsantritt abgerechnet.
  • Die erste Pension wird im Nachhinein ausbezahlt.
  • Alle weiteren Pensionen werden im Vorhinein ausbezahlt.
  • Das heißt, dass mit der ersten Pensionsauszahlung 2 Pensionen überwiesen werden.
  • Die Pension wird 14 Mal jährlich ausbezahlt, wobei die Sonderzahlungen jeweils gemeinsam mit der Pensionszahlung Juni und November erfolgen.
  • Mit der ersten Pensionsabrechnung wird auch der individuelle Pensionsbescheid erstellt, der postalisch zugestellt wird.

 

FAQs zur Änderung der Antrittsvoraussetzungen für die Gewährung der Altersversorgung sowie allgemeine Informationen zur (vorzeitigen) Altersversorgung ab 01.01.2021

Gewährung der Altersversorgung ab dem vollendeten 65. LJ. (inkl. allg. Informationen):

Q: Welche Voraussetzungen (wie Kassenkündigungen etc.) müssen vorliegen, wenn man ab 2021 mit Vollendung des 65. Lebensjahres beim Wohlfahrtsfonds (WFF) in Pension gehen möchte?

A: Keine. Dies bisherigen Antrittsvoraussetzungen fallen ab 2021 weg.

Q: Wird man ab 2021 vom WFF aus in Pension geschickt, wenn man das 65. Lebensjahr vollendet hat?

A: Nein, es gilt weiterhin das Antragsprinzip. Das heißt, dass man bspw. auch erst mit 67 die Pension vom Wohlfahrtsfonds beantragen kann. Der WFF schickt niemanden aktiv in Pension; dies geschieht ausschließlich auf Antrag.

Q: Welche Unterlagen müssen vorgelegt werden, damit man nach Erreichen des 65. Lebensjahres die Pension vom WFF beantragen kann?

A: Zusammen mit dem ausgefüllten Antrag ( https://www.aekstmk.or.at/471) müssen folgende Unterlagen vorgelegt werden:

- Antrag auf bargeldlose Pensionszahlung (Standardformular der kontoführenden Bank, ausgestellt auf den Wohlfahrtsfonds der ÄK Stmk)

- Sämtliche Beiträge müssen zur Gänze bezahlt worden sein.

Wichtig: Die Pension vom WFF ist im VORHINEIN zu beantragen. Sollte die Pension erst im Nachhinein beantragt werden, so wird die Pension nicht rückwirkend zuerkannt.

Q: Müssen die staatliche Pension (PVA/SVS/Bund/Land) und die Pension vom WFF separat beantragt werden?

A: Ja, es gibt keine gegenseitige Verständigung.

Q: Muss der Pensionsantrag samt Beilagen im Original abgegeben werden?

A: Nein. Es ist ausreichend, wenn die Unterlagen per E-Mail ( wff@aekstmk.or.at) oder auch per Fax (0316-8044-136) an den Wohlfahrtsfonds übermittelt werden.

 

Q: Wie oft wird die Pension vom WFF ausbezahlt?

A: Sämtliche Versorgungsleistungen des Wohlfahrtsfonds werden 14 Mal p.a. ausbezahlt.

 

Q: Wird die Pension vom WFF brutto oder netto ausbezahlt?

A: Da die Beiträge zum WFF im aktiven Berufsleben brutto einbezahlt wurden, ist die Pension somit zu versteuern. Die monatliche Pension wird abzgl. der anfallenden Lohnsteuer netto ausbezahlt.

Da die Ärzt*innen in der Regel 2 pensionsauszahlende Stellen haben (WFF sowie die staatliche Pension) wird der endgültige Steuersatz von der Finanz durch Zusammen-rechnung der beiden Pensionsbezüge ermittelt; dies führt in der Regel aufgrund des progressiven Einkommenssteuersatzes zu einer Nachversteuerung des gesamten Pensionsbezuges durch die Finanz.

 

Q: Wenn man die Altersversorgung bezieht und weiter ärztlich tätig ist, fallen dann noch Beiträge an den WFF an?

A: Nein, es fallen keine Beiträge mehr zum WFF an, sondern lediglich die Kammerumlage. Es ist allerdings zu beachten, dass für den Zuverdienst noch Einkommenssteuer und Sozialversicherungsbeiträge anfallen.

 

Q: Gibt es eine Zuverdienstgrenze bei Bezug der Altersversorgung?

A: Nein.

 

Q: Was ist genau unter einer ärztlichen Tätigkeit zu verstehen?

A: Der § 2 des Ärztegesetzes umschreibt die ärztliche Tätigkeit als eine solche, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird.

Das Kriterium, dass man keinen Patientenkontakt hat, ist somit noch kein Indiz dafür, dass es sich nicht um eine ärztliche Tätigkeit handelt.

Bei Abgrenzungsfragen wird um Kontaktaufnahme mit dem Wohlfahrtsfonds und dem Informations- und Mitgliederservice ersucht.

 

Q: Welche Voraussetzungen sind für die weitere ärztliche Tätigkeit neben dem Pensionsbezug des WFF notwendig?

A: Dies ist der Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung, sofern es sich um eine selbständige ärztliche Tätigkeit handelt.

 

Q: Braucht man ein Fortbildungsdiplom, wenn man neben dem Pensionsbezug des WFF weiter ärztlich tätig ist?

A: Ja.

 

Q: Ist man in der Pension durch die Altersversorgung des WFF krankenversichert?

A: Nein. Die Krankenversicherung besteht entweder über die PVA, SVS, BVA oder eine private Krankenversicherung.

Ab dem Stichtag des beantragten Pensionsantritts besteht auch kein Anspruch mehr auf ein Krankentaggeld seitens des WFF.

 

Q: Wenn man zum Pensionsantritt noch Kinder hat, die das 27. LJ noch nicht vollendet haben und sich noch in einer Berufsausbildung befinden, gibt es für diese auch noch eine Unterstützung?

A: Ja. Für Kinder unter 27, die sich in einer laufenden Schul- oder Berufsausbildung befinden, besteht ein Anspruch auf eine Kinderunterstützung. Hier ist der Antrag auf Kinderunterstützung zeitgleich mit dem Pensionsantrag zu stellen.

Sofern das Kind bereits volljährig ist, ist der Antrag vom Kind selbst zu stellen.

 

 

Gewährung der vorzeitigen Altersversorgung:

Q: Welche Unterlagen müssen vorgelegt werden, wenn man zwischen dem vollendeten 60. und 65. Lebensjahr die Pension vom WFF beantragen möchte (= vorzeitige Altersversorgung vom WFF)?

A: Zusammen mit dem ausgefüllten Antrag ( https://www.aekstmk.or.at/471) müssen folgende Unterlagen für die Beantragung der vorzeitigen Altersversorgung vorgelegt werden:

- Antrag auf bargeldlose Pensionszahlung (Standardformular der kontoführenden Bank, ausgestellt auf den Wohlfahrtsfonds der ÄK Stmk)

- Nachweis über die Kündigung der Kassenverträge (inkl. des Vertrages über die Gesundenuntersuchung)

- Nachweis über die Beendigung des/der ärztlichen Dienstverhältnisse/s

- Sämtliche Beiträge müssen zur Gänze bezahlt worden sein.

Wichtig: Die Pension vom WFF ist im VORHINEIN zu beantragen. Sollte die Pension erst im Nachhinein beantragt werden, so wird die Pension nicht rückwirkend zuerkannt.

 

Q: Betrifft die Änderung der Antrittsvoraussetzungen ab 2021 auch die Voraussetzungen für den Bezug der vorzeitigen Altersversorgung?

A: Nein. Die Antrittsvoraussetzungen für die vorzeitige Altersversorgung sind unverändert geblieben.

 

Q: Welche ärztlichen Tätigkeiten sind bei Bezug der vorzeitigen Altersversorgung möglich?

A: Selbständige Tätigkeiten als niedergelassener Wahlarzt oder als Wohnsitzarzt.

 

Q: Ist eine ärztliche Tätigkeit über ein Dienstverhältnis oder mit einem Kassenvertrag bei Bezug der vorzeitigen Altersversorgung möglich?

A: Nein. Es sind nur selbständige Tätigkeiten als niedergelassener Wahlarzt oder als Wohnsitzarzt erlaubt.

 

Q: Ist ein geringfügiges Dienstverhältnis bei Bezug der vorzeitigen Altersversorgung möglich?

A: Nein. Sämtliche weitere unselbständigen Tätigkeiten sind nicht möglich – unabhängig vom Beschäftigungsausmaß.

Q: Ist ein nicht-ärztlichen Dienstverhältnis bei Bezug der vorzeitigen Altersversorgung möglich?

A: Ja, dies ist möglich. Die Beurteilung, ob es sich um eine nicht-ärztliche Tätigkeit handelt muss mittels Dienstvertrages und allfälliger weiterer Unterlagen (wie bspw. genaue Tätigkeitsbeschreibungen etc.) nachgewiesen werden.

Der § 2 des Ärztegesetzes umschreibt die ärztliche Tätigkeit als eine solche, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird.

Das Kriterium, dass man keinen Patientenkontakt hat, ist kein Indiz dafür, dass es sich nicht um eine ärztliche Tätigkeit handelt.

Die Beurteilung, ob es sich um eine nicht-ärztliche Tätigkeit im Sinne des § 2 des Ärztegesetzes handelt, obliegt der Ärztekammer.

Q: Ändern sich die Einschränkungen hinsichtlich der „erlaubten“ ärztlichen Tätigkeit, wenn man das Regelpensionsalter (= vollendetes 65. Lebensjahr) erreicht

A: Nein.

Q: Gibt es eine Zuverdienstgrenze bei Bezug der vorzeitigen Altersversorgung?

A: Nein. Im Gegensatz zur vorzeitigen staatlichen Pension gibt es keine Zuverdienstgrenzen.

Q: Was passiert, wenn man trotz Bezuges der vorzeitigen Altersversorgung ein ärztliches Dienstverhältnis aufnimmt bzw. einen Kassenvertrag neu abschließt.

A: Für die Dauer des Dienstverhältnisses bzw. des Vorliegens des Kassenvertrages entfällt die vorzeitige Altersversorgung des WFF zur Gänze.

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