AERZTE Steiermark | Februar - page 36-37

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Ærzte
Steiermark
 || 02|2015
Ærzte
Steiermark
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Kursort: Steiermarkhof Graz -
6 Termine: jeweils Freitag (10.30-18.00 Uhr) & Samstag (09.00-15.45 Uhr)
29./30. Mai, 26./27. Juni, 25./26. September,
6./7. November, 11./12. Dezember 2015, 29./30. Jänner 2016
Ausbildung zum Erwerb des ÖÄK-Diploms Ernährungsmedizin
Fortbildung aktuell
Anmeldung & Informationen
Auskünfte: Frau Michaela Hutter
Telefon 0316/8044-37
Fax 0316/8044-132
E-Mail:
1. ÖÄK-Diplomlehrgang
ERNÄHRUNGSMEDIZIN GRAZ
29. Mai 2015 bis 30. Jänner 2016
NEU
in kooperation mit
DFP-ID 516830
Foto: Harry Schiffer
Bernd Niehs
Welche Leistungen sind
abgedeckt?
Die Krankenbeihilfe ist eine
Unterstützungsleistung, die
im Fall einer hundertpro-
zentigen Dienstverhinderung
in Folge einer Erkrankung
oder eines Unfalls gewährt
wird.
Es handelt sich dabei aber
nicht um eine klassische
Krankenversicherung, son-
dern um ein Krankentaggeld-
system.
Bezug: Ab wann und
wie lange?
Tabellen 1 und 2 bieten einen
raschen Überblick über die
Wartezeiten und die jewei-
ligen Ansprüche:
Niedergelassene (Zahn-)
Ärztinnen, (Zahn-)Ärzte,
Wohnsitz(zahn)ärztInnen und
Wohnsitz(zahn)ärzte:
siehe Tab. 1
Die Höhe des jeweiligen
Tagsatzes im aktuellen Ka-
lenderjahr ist abhängig von
der Höhe der Beiträge zur
Krankenbeihilfe, die im Vor-
jahr geleistet wurden. Der
individuelle Anspruch ist mit
einem separaten Informati-
onsschreiben Mitte Jänner
2015 mitgeteilt worden.
Ausschließlich angestellte
(Zahn-)Ärztinnen
und (Zahn-)Ärzte:
siehe Tab. 2
Wiedererkrankung
Hier besteht Anspruch auf
eine Krankenbeihilfe ab dem
ersten Tag ohne Wartezeit
unter folgenden Vorausset-
zungen:
y
Wiedererkrankung inner-
halb von 8 Wochen nach Be-
endigung des ersten Kran-
kenstandes und
y
mit der gleichen Diagnose.
Wie lange hat man
Anspruch auf die
Krankenbeihilfe?
Zeitlich begrenzt ist der An-
spruch auf Unterstützung mit
maximal 52 Wochen inner-
halb eines Zeitraumes von 3
Jahren. Anstelle der Kranken-
beihilfe kann aber auch schon
vorher eine (zeitlich befri-
stete) Invaliditätsversorgung
gewährt werden.
Was ändert sich mit dem
Antritt der Alters- oder
Invaliditätsversorgung?
Mit dem Antritt der Alters-
oder Invaliditätsversorgung
besteht kein Anspruch mehr
auf eine Krankenbeihilfe.
Wie beantrage ich die
Krankenbeihilfe?
Innerhalb von 12 Wochen
nach Beginn der Arbeitsun-
fähigkeit ist diese schriftlich
an den Wohlfahrtsfonds zu
melden, wobei folgende Un-
terlagen vorzulegen sind:
y
schriftlicher Antrag bzw.
Antragsformular (Down-
load über die Homepage der
Ärztekammer:
aek stmk .or.at /cms/cms.
php?pageName=471)
y
aktuelle Bankverbindung
(IBAN und BIC)
y
Bestät igung über d ie
100%ige Arbeitsunfähigkeit
für den gesamten bean-
tragten Zeitraum (Kran-
kenhaus, Hausbehandlung,
usw.); Achtung: keine Ei-
genbestätigung!
y
Bei Krankenständen, die
länger als 2 Monate dauern,
sind zusätzlich laufend aktu-
elle Unterlagen vorzulegen.
Wie hoch ist der Beitrag
zur Krankenbeihilfe
y
Sowohl bei selbständig tä-
tigen als auch bei ange-
stellten (Zahn-) Ärztinnen
und (Zahn-) Ärzten ist der
Beitrag grundsätzlich ein-
kommensabhängig.
y
Selbstständig tätige (Zahn-)
Ärztinnen und (Zahn-)
Ärzte zahlen zwischen EUR
1,12 und EUR 3,35 brutto
pro Tag.
y
Bei rein angestellten (Zahn-)
Ärztinnen und (Zahn-)
Ärzten sind es 0,50 % des je-
weiligen monatlichen Brut-
togrundgehaltes.
Für Fragen zur Krankenbei-
hilfe steht Ihnen das Team des
Wohlfahrtsfonds gerne zur
Verfügung.
Tel.: (0316) 8044-65
Fax: (0316) 8044-136
E-Mail:
wirtschaft
&
Erfolg
Die Krankenbeihilfe
des Wohlfahrtsfonds schützt niedergelassene und angestellte Ärztinnen und
Ärzte. Bei Angestellten macht der Beitrag 0,5 Prozent des Bruttogrundgehalts aus. Er wurde bei gleich-
bleibender Leistung ab 2015 gesenkt. Bei niedergelassen Ärzten, die ja bei Krankheit keine Gehaltsfort-
zahlung erhalten, sind Beitrag und Leistung höher.
Bei Krankheit Taggeld
Tab. 1
Wartezeit
Anspruch auf
Krankenbeihilfe
Mindesttagsatz
Maximaltagsatz
Krankenhausaufenthalt
3 Tage
ab dem 4. Tag
EUR 134,00
EUR 402,00
Hausbehandlung
14 Tage
ab dem 15. Tag bzw.
EUR 89,30
EUR 268,00
unmittelbar im Anschluss an einen mindestens drei
Tage dauernden Krankenhausaufenthalt
Tab. 2
Wartezeit
Anspruch auf Krankenbeihilfe
Tagsatz brutto
Hausbehandlung und
Krankenhausaufenthalt
14 Tage
ab dem 15. Tag
EUR 89,40
1...,16-17,18-19,20-21,22-23,24-25,26-27,28-29,30-31,32-33,34-35 38-39,40-41,42-43,44-45,46-47,48-49,50-51,52-53,54-55,56-57,...60
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