AERZTE Steiermark | Februar - page 46-47

46
Ærzte
Steiermark
 || 02|2015
Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte
Ærzte
Steiermark
 || 02|2015
47
Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte
Kassenärztlicher
Referent
Dr. Wilfried
Kaiba
Gerd Wonisch,
MPH, Kurie
Niedergelassene
Ärzte
Verbände
Bevorzugung von
Frauenärztinnen zulässig
Tipps für
Kassenärztinnen
und Kassenärzte
Im Teil 9 dieser Serie
geht es um
Beispiele für die Verrechnung von
Leistungen für Verbände:
Ein Salzburger Arzt
hat die Ärztekammer Salzburg
geklagt, weil er bei der Reihung für die Vergabe von
Kassenverträgen gegenüber Ärztinnen benachteiligt
worden war.
Fotos: Schiffer, Ärztekammer, Comstock
§2-Kassen
(STGKK, SVB, BKK):
Pos. 265
Anlegen einer Fingerschiene
(Böhlerschiene), Erstversor-
gung; Tarif: 4,56
Pos. 266
Anlegen eines Zinkleimver-
bandes (nur selbst
aufgetra-
gener
Z i n k ­
leim, Fa-
briksbinden ausge-
nommen); Tarif: 12,12
Pos. 279
Anlegen fertiger Zinkleim-
oder sonstiger selbstkleben-
der Fabriksbinden, ausge-
nommen elastische Binden;
Tarif: 6,83
Pos. 282
Verbandanlage bzw. Verband-
wechsel bei Ulcera oder groß-
flächigen Exkoriationen, Ver-
brennungen und bei operativ
versorgtenWunden, ausgenom-
men kleine Pflasterverbände
verrechenbar
y
nur für FÄ für Dermatologie
Von MAG. Horst
Stuhlpfarrer
Die Kammer begründete dies
mit der Reihungskriterien-
Verordnung, wonach beim
Sonderfach „Frauenheilkun-
de und Geburtshilfe“ (neben
fachlicher Eignung, Zusatz-
qualifikation oder Berufser-
fahrung) auch „die durch das
weibliche Geschlecht zusätz-
lich vermittelbare besondere
Vertrauenswürdigkeit“ zählt.
und Chirurgie in 15 %,
y
für Ärzte für Allgemein­
medizin in 8 % und
y
für die übrigen Fachärzte in
5 % der Behandlungsfälle
eines Quartales;
Limitausnahme siehe Pkt.
2.15. der Erläuterungen zu
Abschnitt II; Tarif 3,99
TIPP f ür
Ärztinnen und
Ärzte für Allge-
meinmedizin
:
Pos. 283
Die für Ärztinnen und Ärzte
für Allgemeinmedizin verein-
barte Verrechnungsbeschrän-
kung von 8 % der Behand-
lungsfälle eines Quartales gilt
nicht, wenn über einen län-
geren Zeitraum hindurch, er-
forderliche häufige Verbands-
Das Landesgericht Salzburg
beantragte daraufhin, die be-
treffende Bestimmung aus
gleichheitsrechtlichen Grün-
den aufzuheben. Dies wurde
vom Verfassungsgerichtshof
abgewiesen.
Der Verfassungsgerichts-
hof geht davon aus, dass es
bei den Patientinnen einen
starken Wunsch nach Frau-
enärzten gibt. Bei den im Jahr
2013 eingereichten Wahlarz-
trechnungen entfielen 1/3 auf
wechsel bei per secundam
(p.s.) Heilung nach operativen
Eingriffen sowie zur Nachbe-
handlung nach erfolgter Spal-
tung eines Perianalabszesses
durchzuführen sind.
Das Datum der Operation
sowie die Diagnose(n) sind
am „Behandlungsschein“ zu
dokumentieren. Bei Zutref-
fen dieser Vorausset-
zungen ist anstel-
le der Pos. 282
die Pos. 283 zu
verrechnen.
Sonderver­
sicherungs­
träger:
BVA, KFA
Pos. 27a
Größerer Ver-
band (Kopf,
S c hu l -
t e r ,
Be-
c k e n) ,
Ve r b a n d
mit fertigen
Zink leimbin-
den oder Elasto-
plastverband: 12
Punkte
Pos. 27b
Zinkleimverband mit selbst-
aufgetragenem Zink leim,
pro Fall und Extremität: 20
Punkte
Pos. 27c
Redressierender Heftpflaster­
den Bereich der Gynäkologie
und davon wurden wiede-
rum 62,5% von weiblichen
Ärzten ausgestellt. Unter den
Kassen-Gynäkologen beträgt
der Frauenanteil 23,2%.
Für den Verfassungsgerichts-
hof ist damit eindeutig klar-
gestellt, dass es einen hohen
Bedarf an weiblichen Vertrag-
särzten für Gynäkologie gibt
und die Bevorzugung von
Frauenärztinnen gegenüber
ihren männlichen Kollegen
verband, Cingulum: 15
Punkte
Pos. 27l
Elastischer Kompressionsver-
band mit Modellierung von
Schaumgummiplatten bei
stat. Beinleiden (nach Sigg).
Erstanlange pro Behand-
lungsfall und Extremität
20 Punkte (C.D.O.)
Pos. 27m
Korrektur des Kompressions-
verbandes gem. 27l
8 Punkte (C.D.O.)
VAEB:
Gleich wie BVA
Die Pos. 27l und 27m sind je-
doch auch für Allgemeinme-
diziner (AM) verrechenbar.
SVA:
Gleicher Text wie bei BVA
und VAEB, teilweise andere
Punkte und keine Fachbe-
schränkung.
Pos. 27a:
17 Punkte
Pos. 27b:
30 Punkte
Pos. 27c:
15 Punkte
Pos. 27l:
30 Punkte
Pos. 27m:
10 Punkte
Konkrete Fragen zu diesem
Artikel oder auch Anregungen
zu dieser Serie stellen Sie den
Autoren bitte telefonisch unter
0316-8044 DW 34 oder per
Email unter ngl.aerzte@aekst-
mk.or.at.
bei der Vergabe von Kassen-
verträgen zulässig ist.
Begründet wurde dies damit,
dass es einen Mangel an weib-
lichen Kassen-Gynäkologen
gäbe und es keine Beden-
ken gegen die Bevorzugung
von Frauen gäbe, solange ein
Mangel an weiblichen Frau-
enärzten gegeben sei.
Mag. Horst Stuhlpfarrer,
MPH, ist Jurist in der Ärzte-
kammer für Steiermark.
Foto: Fotolia
1...,26-27,28-29,30-31,32-33,34-35,36-37,38-39,40-41,42-43,44-45 48-49,50-51,52-53,54-55,56-57,58-59,60
Powered by FlippingBook