AERZTE Steiermark | Dezember - page 23

Ærzte
Steiermark
 || 12|2014
23
Grafik: Conclusio
RECHT
Ärztegesetznovelle 2014 –
ad Eintragung in die Ärzteliste
Wenn wir uns in diesem abschließenden Beitrag
der Bezeichnungen Arzt einerseits und Patient
andererseits bedienen, umfassen diese Begriffe
geschlechtsneutral (M/W) sowohl Ärztin als
auch Arzt sowie Patient und Patientin. Wir haben
diese Vorgangsweise im Sinne eines flüssigeren
Leseablaufs gewählt und folgen damit überdies
auch der in den §§ 1 ff des Ärztegesetzes ver-
wendeten Diktion.
Wir haben in den vorangegangenen Ausgaben
dieses Magazins versucht, Erkenntnisse aus
unserer vielfältigen Erfahrung im Umgang mit
tatsächlich oder vermeintlich geschädigten Pa-
tienten einerseits und den aktuellen Tendenzen
der Rechtsprechung österreichischer Gerichte
andererseits an das Anforderungsprofil darzu-
stellen, das die unmittelbare Berufung des Arztes
„zur Ausübung der Medizin“ begleitet. Haben wir
uns dabei gelegentlich zu sehr in Details verloren,
möge uns dies nachgesehen werden.
Zum Abschluss unserer Beitragsreihe wollen wir
die wesentlichen Anforderungen in haftungsrecht-
licher Hinsicht, denen sich der Arzt bei Ausübung
jenes Berufes, zu dem er sich „berufen“ fühlt,
nochmals in geraffter Form zusammenfassen:
a. Erheben Sie in jedem Fall eine möglichst
umfassende Anamnese, die exakt erhobene
Vorgeschichte des Patienten erleichtert nicht
nur die Diagnose, sie ist insbesondere auch
hilfreich, sollte es in weiterer Folge zu Vorwürfen
des Patienten und auf diese gegründete Scha-
denersatzforderungen kommen. Wir haben die
Erfahrung gemacht, dass von den Gerichten als
gerechtfertigt beurteilte Schadenersatzansprüche
von Patienten ihre Grundlage häufig in unzulänglich
erhobenen Anamnesen hatten.
b. Dokumentieren Sie nicht nur jede den Pati-
enten betreffende medizinische Maßnahme im
engeren Sinn, sondern vor allem auch die dem
Patienten zuteil gewordene Risikoaufklärung. Der
Grad zwischen einer solchen professionellen
Aufklärung und einer Panikmache mag schmal
sein, Sie schulden aber eben nicht nur dem Pati-
enten im Rahmen von Anamnese, Diagnose und
Therapie umfassende Informationen über all jene
Risken, die mit der vorgeschlagenen Therapie
verbunden sind, Sie schützen darüber hinaus
auch sich selbst gegen allfällige spätere objektiv
ungerechtfertigte Vorwürfe und Ersatzansprüche
von Patienten, die ihre selbstdefinierten Erwar-
tungen nicht erfüllt sehen.
c. Beachten Sie überdies, dass Ihr Haftpflichtversi-
cherer Ihnen zwar im Fall einer nicht dem aktuellen
Stand der medizinischen Wissenschaft, wie er etwa
– aber keineswegs ausschließlich – durch Leitlinien
diverser medizinischer Gesellschaften definiert wird,
entsprechenden Behandlung bzw. der Unterlassung
einer solchen den Schadenersatzanspruch des
Patienten abdeckt, dass aber fehlerhafte ärztliche
Behandlung einen Angriff auf die körperliche Integrität
eines Menschen bedeuten und als solcher eben auch
eine strafrechtlich relevante Dimension erreichen
kann. Umfassende Risikoaufklärung
und exakte Dokumentation mögen als
bürokratische Belastung empfunden
werden, sind aber unerlässlich und
erfüllen letztlich eine Doppelfunktion:
Sie schützen einerseits den Patienten,
andererseits aber eben auch den
behandelnden Arzt!
RA Dr. Karin Prutsch
RA Dr. Jörg Herzog
E-Mail:
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FINALE
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§ 4 Abs. 2 ÄrzteG
– Erfordernisse zur
Berufsausübung
§ 4 Ärztegesetz definiert die allge-
meinen Erfordernisse zur Ausübung
des ärztlichen Berufes und zur Ein-
tragung in die Ärzteliste. Ab 2015
ist neben der Eigenberechtigung,
der erforderlichen Vertrauenswür-
digkeit, der gesundheitlichen Eig-
nung und ausreichenden Kennt-
nissen der deutschen Sprache nicht
mehr die Staatsbürgerschaft ein
Kriterium, sondern es ist ein recht-
mäßiger Aufenthalt im gesamten
Bundesgebiet, der mit dem Recht
auf Ausübung einer selbständigen
oder unselbständigen Erwerbstätig-
keit verbunden ist, nachzuweisen.
Damit soll sichergestellt werden,
dass durch die Eintragung in die
Ärzteliste nur Personen, die insbe-
sondere die fremdenrechtlichen Vo-
raussetzungen erfüllen, die Berech-
tigung zur Ausübung des ärztlichen
Berufs erhalten. Für Österreichische
StaatsbürgerInnen ergibt sich das
Aufenthaltsrecht aus dem Nachweis
der Staatsangehörigkeit.
Alle anderen StaatsbürgerInnen
haben den Nachweis über den recht-
mäßigen Aufenthalt durch Anmel-
debescheinigung bzw. einen Auf-
enthaltstitel zu erbringen.
§ 4 Abs. 3a ÄrzteG
– Nachweis ausreichender
Deutschkenntnisse
Eine genaue Überprüfung der aus-
reichenden Deutschkenntnisse ist
aus Patientenschutzgründen und
zur Qualitätssicherung unerlässlich.
Die Österreichische Ärztekammer
erhält für die Feststellung ausrei-
chender Kenntnisse der deutschen
Sprache und die Organisation und
Durchführung der Deutschprü-
fung, einschließlich eines für die
Durchführung der Prüfung zu ent-
richtenden Prüfungsentgelts die
Verordnungsermächtigung. Eine
entsprechende Verordnung der
Österreichischen Ärztekammer ist
derzeit in Arbeit.
§ 235 Abs. 2 ÄrzteG
– Approbierte Ärztin/
Approbierter Arzt
Ab Jänner 2015 ist ein Antrag zur
Eintragung in die Ärzteliste als ap-
probierte Ärztin bzw. approbierter
Arzt nicht mehr zulässig. Es können
somit nur mehr jene Personen als
approbierte Ärztin bzw. appro-
bierter Arzt in die Ärzteliste ein-
getragen werden, die bis längstens
31.12.2014 einen Antrag gestellt und
alle zur Eintragung notwendigen
Dokumente vorgelegt haben sowie
die ärztliche Tätigkeit in Österreich
noch im Jahr 2014 aufnehmen.
§ 27 Abs. 13 ÄrzteG
– Meldungen durch
Dienstgeber
Die Dienstgeber sind nun per Gesetz
verpflichtet, gleichzeitig mit den
Meldungen zur Sozialversicherung,
die für die Eintragung in die Ärzte-
liste erforderlichen Daten (§ 27 Abs.
1 Z 2 bis 6, 8 und 10 ÄrzteG) der
bei ihnen als DienstnehmerInnen
beschäftigten Ärztinnen/Ärzte der
zuständigen Landesärztekammer
zum Zwecke der ordnungsgemäßen
Führung der Ärzteliste bekannt zu
geben.
Dies wird die Aktualisierung und
Führung der Ärzteliste durch die
Landesärztekammer erleichtern.
Die oben genannten Änderungen
treten mit 1.1.2015 in Kraft.
Mag. Beatrice Steiner-Pollheimer
gibt Auskunft über
die am 21. November kundgemachte Ärztegesetznovelle.
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