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BETRIFFT: Kassenärztinnen und Kassenärzte

Teil 1 aus AERZTE Steiermark Jänner 2019

 

Die Therapeutische Aussprache


Der Kassenärztliche Referent Alexander Moussa und Abteilungsleiter Gerd Wonisch informieren in einer Serie über wichtige Themen für Kassenvertragsärztinnen und -ärzte.

Für weitergehende Fragen oder einen persönlichen Beratungstermin stehen Ihnen Dr. Alexander Moussa als Kassenärztereferent oder Gerd Wonisch, MPH als Leiter der Abteilung Kurie Niedergelassene Ärzte und zuständig für kassenärztliche Verrechnungsfragen zur Verfügung. Senden Sie uns dazu am besten eine Nachricht mit Ihren Fragen und Anregungen an ngl.aerzte@aekstmk.or.at.

 

TA: Die Therapeutische Aussprache

Ausführliche diagnostischtherapeutische Aussprache zwischen Arzt und Patient als integrierter Therapiebestandteil (ärztliches Gespräch)

§2-Kassen (STGKK, BKK, SVB):

Position 147 € 13,90
Verrechenbar nur für ÄrztInnen für Allgemeinmedizin, VertragsfachärztInnen für Innere Medizin und VertragsfachärztInnen für Kinderheilkunde in höchstens 18 %; für die übrigen FachärztInnen (ausgenommen FÄ für Radiologie, Labormedizin und physikalische Medizin) in 11 % der Behandlungsfälle pro Quartal.

Kleine Kassen (BVA, VAEB,SVA, KFA-Graz und Wien):

Position TA
BVA/KFA: € 13,--
VAEB: € 13,85
SVA: € 17,76

Verrechenbar nur für ÄrztInnen für Allgemeinmedizin, VertragsfachärztInnen für Innere Medizin und VertragsfachärztInnen für Kinderheilkunde in höchstens 25 %; für die übrigen FachärztInnen (ausgenommen FÄ für Radiologie, Labormedizin und physikalische Medizin) in höchstens 18 % der Behandlungsfälle pro Quartal.

Die Erläuterungen der Honorarordnungen aller Kassen besagen: Mit der ausführlichen therapeutischen Aussprache soll grundsätzlich eine Erweiterung und Vertiefung der Therapie erreicht werden. Darunter fällt jedenfalls nicht die Anamnese.

Die Ärztin/der Arzt hat die ausführliche therapeutische Aussprache persönlich zu führen. Die Verwendung medialer Hilfsmittel (z. B. Video) oder die ausführliche therapeutische Aussprache mit mehreren PatientInnen gleichzeitig ist unzulässig. Die Gesprächsführung mit Eltern und Kindern bzw. Angehörigen bei geistig eingeschränkten PatientInnen (Apoplexie) ist zulässig.

Die ausführliche therapeutische Aussprache hat im Allgemeinen zwischen 10 und 15 Minuten zu dauern.

Die ausführliche therapeutische Aussprache ist grundsätzlich in der Ordination zu führen.

In medizinisch begründeten Fällen ist die ausführliche therapeutische Aussprache auch im Rahmen einer Visite zulässig. Die ausführliche therapeutische Aussprache ist grundsätzlich nur bei eigenen PatientInnen verrechenbar. Bei FachärztInnen für Neurologie und Psychiatrie ist eine gleichzeitige Verrechnung der ausführlichen therapeutischen Aussprache und der Position „Psychotherapeutische Sitzung“ bei eigenen PatientInnen innerhalb eines Quartals nur mit Begründung möglich.

Eine Zuweisung zum Zweck einer ausführlichen therapeutischen Aussprache ist unzulässig. Bei zugewiesenen PatientInnen kann die ausführliche therapeutische Aussprache nur dann verrechnet werden, wenn dies im Zuge der weiteren Behandlung medizinisch notwendig ist. VertragsfachärztInnen für Psychiatrie und Neurologie können bei zugewiesenen PatientInnen keine ausführliche therapeutische Aussprache verrechnen.
 

Sonderregelungen gleichzeitige Verrechnung §2-Kassen bzw. Große Kassen:

Für die gleichzeitige Verrechnung der ausführlichen therapeutischen Aussprache mit einer der nachstehend angeführten Positionen gilt Folgendes:

  • a) Pos. 002 – Dringende Ordination außerhalb der Sprechstunde: Diese Leistung kann nicht gleichzeitig mit der ausführlichen therapeutischen Aussprache verrechnet werden.
  • b) Pos. 317 – Verbale Intervention und Pos. 318 – Psychiatrische Notfallbehandlung – Krisenintervention:   Diese Leistungen können nicht gleichzeitig mit der therapeutischen Aussprache verrechnet werden.
  • c) Pos. 491 – Detaillierter schriftlicher Ernährungsplan: Neben dieser Leistungsposition kann die ausführliche therapeutische Aussprache nur mit entsprechender Begründung (andere Diagnose) und wenn die Aussprache nicht am Tage der Ausfertigung des Ernährungsplanes stattfindet, verrechnet werden.
  • d) Pos. 493 – Denver-Development-Test: Im gleichen Quartal ist die ausführliche therapeutische Aussprache nur verrechenbar, wenn in begründeten Fällen nach Durchführung des Denver-Development-Testes daraus hervorgehende Behandlungen erforderlich sind bzw. wenn eine weitere Diagnose die Aussprache erforderlich macht.
  • e) Pos. 495 – Beratung bei kindlichen psychosomatischen Beschwerden: kann innerhalb eines Quartales nicht gemeinsam mit der ausführlichen therapeutischen Aussprache verrechnet werden.
  • f) mit Basisuntersuchung VU: Die gleichzeitige Verrechnung der ausführlichen therapeutischen Aussprache mit einer Basisuntersuchung im Rahmen der Vorsorgeuntersuchung ist ausgeschlossen.
  • g) Pos. 337, 338 und 339 – Psychotherapeutische Medizin: Diese Leistungen können nicht gleichzeitig mit der therapeutischen Aussprache verrechnet werden.

 

Sonderregelungen gleichzeitige Verrechnung: Kleine Kassen (Sonderversicherungsträger):

Die gleichzeitige Verrechnung der „Ausführlichen therapeutischen Aussprache“ mit den Pos. 36d, 36e und 36f für FachärztInnen für Neurologie und Psychiatrie ist bei eigenen PatientInnen innerhalb eines Quartals nur mit Begründung möglich.
Die gleichzeitige Verrechnung der „Ausführlichen therapeutischen Aussprache“ mit der Pos. 34h innerhalb eines Quartals bzw. mit der Pos. 36a innerhalb eines Monats ist nicht möglich – es sei denn unter Angabe einer weiteren neuen Diagnose.
Die gleichzeitige Verrechnung der „Ausführlichen therapeutischen Aussprache“ mit einer Basisuntersuchung im Rahmen des Vorsorgeuntersuchungs-Gesamtvertrages innerhalb eines Abrechnungsmonats ist ausgeschlossen.


TIPP des Kassenärztereferenten Alexander Moussa:

Die mehrmalige Verrechnung der TA pro PatientIn und Quartal oder Monat ist ohne weiteres möglich! Die TA kann grundsätzlich nur bei eigenen PatientInnen verrechnet werden. In begründeten Fällen ist aber auch eine Verrechnung bei „fremden PatientInnen“ möglich.

 

Dr. Alexander Moussa • Gerd Wonisch, MPH  

 

Werden hier personenbezogene Bezeichnungen zum Zwecke der Erhaltung der gebotenen Lesbarkeit in geschlechtsspezifischer Form verwendet, beziehen sich diese auf Frauen und Männer in gleicher Weise.




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