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BETRIFFT: Kassenärztinnen und Kassenärzte

Teil 5 aus AERZTE Steiermark Mai 2019

 

Wegegebührenverrechnung bei großen und kleinen Kassen

Bei den steirischen §2-Kassen werden Einzelkilometer verrechnet, bei den kleinen Kassen Doppelkilometer.

§2-Kassen:

Die Wegegebühren werden in Einzelkilometern bzw. Gehviertelstunden (in Gegenden mit Gebirgscharakter) abgerechnet. Für allgemein mit Kraftfahrzeugen oder sonstigen Verkehrsmitteln nicht befahrbare Wege in Gegenden mit Gebirgscharakter wird für eine Gehviertelstunde der für Pos. 196 jeweils gültige Ansatz vergütet. Folgende Positionen stehen für die Verrechnung bei den §2-Kassen zur Verfügung:

  • Pos. 194, Einzelkilometer bei Tag, € 0,83
  • Pos. 195, Einzelkilometer bei Nacht, € 1,21
  • Pos. 196, Gehviertelstunde (in Gegenden mit Gebirgscharakter), € 3,89
  • Fixes Wegegeld für Graz, Leoben und Kapfenberg, € 4,22

Der Anspruch auf Wegegebühren besteht, wenn die zurückgelegte Entfernung mehr als einen Kilometer beträgt.
Für Hausbesuche im Umkreis von einem Kilometer, gerechnet vom Ordinationssitz des Vertragsarztes, besteht kein Anspruch auf Wegegebühren. Als Entfernung gilt die Wegstrecke von der Ordination des Vertragsarztes zur Wohnung des Erkrankten bzw. zwischen den Wohnungen von zwei Erkrankten, wobei Reststrecken unter 500 Metern nicht berücksichtigt, über 500 Meter auf den vollen Kilometer aufgerundet werden. Die Honorierung von Wegegebühren erfolgt nur, wenn gemeinsam mit der Verrechnung der Visite und der Wegegebühren die jeweilige Visitenadresse angeführt ist.
Am gleichen Tag können bei Besuchen im selben Ort Wegegebühren in der Regel nur einmal verrechnet werden. Ausnahmen sind in der Abrechnung zu begründen. Bei Krankenbesuchen in mehreren Orten am gleichen Tag sind die Wegegebühren so zu verrechnen, wie sie sich bei einer Besuchsreihe mit Vermeidung jeden Umweges und unter Zugrundelegung der kürzesten befahrbaren Wegstrecke ergeben.

Abweichungen von dieser Wegstrecke sind in der Abrechnung unter Angabe eines Grundes zu vermerken (z. B. dringende Berufung zum Krankenbesuch, Bereitschaftsdienst).
Die Wegegebühren sind pro zu besuchenden Versicherten zu verrechnen. Die Restkilometer für den Rückweg zur Ordination sind beim zuletzt besuchten Versicherten zu verrechnen. Zu Hausbesuchen ist laut Gesamtvertrag nur der nächstgelegene Vertragsarzt verpflichtet.

Es werden daher grundsätzlich nur die Wegegebühren vergütet, die dem nächstgelegenen Vertragsarzt zustehen. Nimmt der Patient nicht den nächstgelegenen Vertragsarzt in Anspruch, so ist der berufene Vertragsarzt berechtigt, die Mehrkosten an Wegegebühren dem Anspruchsberechtigten unmittelbar zu verrechnen (§ 12 Abs. 5 des Gesamtvertrages).
Wenn in dringenden Fällen der nächstgelegene Vertragsarzt nicht erreichbar ist, kann der nächsterreichbare berufene Vertragsarzt die vollen Wegegebühren in Rechnung stellen. In diesem Falle entfällt die Verrechnung der Mehrkosten mit dem Anspruchsberechtigten.


Für die Städte Graz, Leoben und Kapfenberg gilt:

Für Graz, Leoben und Kapfenberg erfolgt die Wegegeldentschädigung in Form eines fixen Betrages für jeden nachstehend angeführten Hausbesuch:

Tagbesuch (Pos. 003), dringender Besuch während der Ordinationszeit (Pos. 006), Konsilium in der Wohnung des Erkrankten bei Tag (Pos. 012).

Anspruch auf das fixe Wegegeld hat jeder Vertragsarzt, der in Graz, Leoben oder Kapfenberg seine Ordinationsstätte besitzt. Das fixe Wegegeld wird in Höhe des jeweils gültigen Ansatzes im Tarifverzeichnis vergütet. Zur Vergütung des fixen Wegegeldes können keine Kilometergebühren verrechnet werden, auch dann nicht, wenn der Besuch über den Umkreiskilometer hinausgeht.


Für Nachtbesuche werden in den Städten Graz, Leoben und Kapfenberg die Kilometergebühren in Kilometern abgerechnet. Pro Kilometer wird der für Pos. 195 jeweils gültige Ansatz vergütet, sofern die Wohnung des Patienten mindestens einen Kilometer von der Ordinationsstätte des berufenen Vertragsarztes entfernt ist.

Unter den gleichen Voraussetzungen werden auch für Tagbesuche an Sonn- und Feiertagen Kilometergebühren bezahlt, wobei pro Kilometer der für Pos. 194 jeweils gültige Ansatz vergütet wird.


Alle kleinen Kassen (BVA, VAEB, SVA) und KFA-Graz

Bis Ende 2019 wurden die Bestimmungen laut den Gesamtverträgen und Honorarordnungen aller Kleinen Kassen bezüglich der Honorierung der Wegegebühren (siehe untenstehende Rechtsgrundlagen) sistiert. Die Anzahl der abrechenbaren Wegegebühren (Doppelkilometer bei Tag und bei Nacht) ergibt sich aus der tatsächlich zurückgelegten Strecke, wobei Reststrecken unter 500 m auf ganze Kilometer abzurunden und jene ab 500 m auf ganze Kilometer aufzurunden sind. Die nachfolgenden Regelungen bezüglich Besuchsreihen bleiben weiterhin aufrecht.

Bei Krankenbesuchen in mehreren Orten am gleichen Tage sind die Wegegebühren so zu verrechnen, wie sie sich bei einer Besuchsreihe mit Vermeidung jeden Umweges und unter Zugrundelegung der kürzesten befahrbaren Wegstrecke ergeben. Wird über ausdrückliches Verlangen des Kranken außerhalb dieser Besuchsreihe ein Krankenbesuch durchgeführt, so ist dieser Umstand unter Angabe des Grundes für die dringende Berufung des Arztes zum Krankenbesuch zu vermerken.
Die Mehrkosten an Wegegebühren, die durch die Inanspruchnahme eines zur Behandlung nicht verpflichteten Vertragsarztes entstehen, verrechnet der Arzt mit dem Anspruchsberechtigten unmittelbar.


Rechtsgrundlagen:

BVA-Gesamtvertrag § 9 Behandlungspflicht
BVA-Honorarordnung, Allgemeine Bestimmungen, Punkt 6
VAEB-Gesamtvertrag § 12 Behandlungspflicht
VAEB-Honorarordnung, Allgemeine Bestimmungen, Punkt 6
SVA-Gesamtvertrag § 9 Behandlungspflicht
SVA-Honorarordnung, Allgemeine Bestimmungen, Punkt 4

Sämtliche Gesamtverträge, Honorarordnungen und Zusatzvereinbarungen der Kleinen Kassen finden Sie unter den weiteren Informationen auf der Website der Österreichischen Ärztekammer unter Kassen (www.aerztekammer.at/weitere-informationen), die steirischen §2-Kassen-Verträge finden Sie unter www.aekstmk.or.at/539.
 


Wichtiger Tipp:

Bitte beachten Sie, dass seit 1. April 2019 der neue Bereitschaftsdienst keine gleichzeitige Ordinationstätigkeit vorsieht. Es können daher, während Sie einen Bereitschaftsdienst durchführen, keine Einzelleistungen laut Honorarordnung verrechnet werden.

 

Dr. Alexander Moussa • Gerd Wonisch, MPH

 

Werden hier personenbezogene Bezeichnungen zum Zwecke der Erhaltung der gebotenen Lesbarkeit in geschlechtsspezifischer Form verwendet, beziehen sich diese auf Frauen und Männer in gleicher Weise.




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