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BETRIFFT: Kassenärztinnen und Kassenärzte

Teil 3 aus AERZTE Steiermark März 2019

 

Der ärztliche Koordinationszuschlag

§-2-Kassen (Große Kassen: STGKK, BKK, SVB):

Position 148 € 13,34 (Stand 2018)

Ärztlicher Koordinationszuschlag – verrechenbar dreimal pro Fall und Quartal in jenen Fällen, die einer intensiven Koordination mit anderen ÄrztInnen, Einrichtungen und sonstigen Leistungserbringern bedürfen; insgesamt in höchstens 6 Prozent der Behandlungsfälle pro Quartal für ÄrztInnen für Allgemeinmedizin und Fachärzte für Psychiatrie und insgesamt in höchstens 3 Prozent der Behandlungsfälle pro Quartal für die übrigen allgemeinen FachärztInnen; siehe Punkt 2.17. der Erläuterungen zu Abschnitt II der Honorarordnung (§-2-Kassen).


Die Erläuterungen der Honorarordnung der §-2-Kassen besagen:

Die Koordinationstätigkeit ist zu dokumentieren (Anmerkung: Das bedeutet, dass die Dokumentation in der Kartei ausreicht, es ist keine Begründung in der Quartalsabrechnung erforderlich).
Der Koordinationszuschlag ist bei folgenden demonstrativ aufgezählten Leistungen verrechenbar:

  • Koordinierung der Heilmittelverschreibung bei multimorbiden Patienten
  • Koordinierung des ambulanten und stationären Versorgungsmanagements  
  • Telefonische oder persönliche Kontaktaufnahme zu anderen Leistungserbringern im Gesundheitsbereich zur Abstimmung der Patientenbetreuung
  • Dokumentationszusammenführung des Krankheitsverlaufes
  • Organisation von Pflegemaßnahmen, (OP-)Terminen, Spezialbehandlungen und Rehabilitation
  • Erkundung bzw. Organisation von besonderen Behandlungsformen im Ausland
  • Besprechung der weiterführenden Therapie mit dem Hausarzt
  • Einholung externer Befunde bei fehlender Überweisung  

 

Kleine Kassen (Sonderversicherungsträger):

BVA: J1 Ärztliche Koordinierungstätigkeit durch den behandlungsführenden Arzt Tarif: € 13,4632

VAEB: J1 Ärztliche Koordinierungstätigkeit durch den behandlungsführenden Arzt Tarif: € 12,59

SVA: 1J Ärztliche Koordinierungstätigkeit durch den behandlungsführenden Arzt Tarif: 23 Punkte x € 0,6813 (€ 11,5821)

 

Generell gilt bei allen Kleinen Kassen:

Verrechenbar von ÄrztInnen für Allgemeinmedizin und FachärztInnen (ausgenommen FachärztInnen für Radiologie und FachärztInnen für nichtklinische Medizin) einmal pro Fall und Monat in jenen Fällen, die einer intensiven Koordination mit anderen ÄrztInnen, Einrichtungen und sonstigen Leistungserbringern bedürfen, insgesamt in höchstens 15 Prozent (VAEB 10 Prozent) der Fälle pro Jahr. Die Koordinationstätigkeit ist zu dokumentieren.

Erläuterungen zum Positionstext bei den Kleinen Kassen: 

  • Koordinierung der Heilmittelverschreibung bei multimorbiden Patienten (nur bei BVA und VAEB)
  • Koordination des ambulanten und stationären Versorgungsmanagements
  • Telefonische und persönliche Kontaktaufnahme zu Leistungserbringern im Gesundheitsbereich zur Abstimmung der Patientenbetreuung
  • Dokumentationszusammenführung des Krankheitsverlaufs
  • Organisation von Pflegemaßnahmen, Spezialbehandlungen und Rehabilitation
  • Erkundung bzw. Organisation von besonderen Behandlungsformen im Ausland


Wichtiger Tipp:

Vergessen Sie nicht auf die Verrechnung dieser Leistung im Praxisalltag. Auch wenn das Limit bereits überschritten ist – verrechnen Sie die Leistung trotzdem. Nur so können wir auch im Rahmen von Tarif- und Vertragsverhandlungen argumentieren, dass die Erhöhung des Limits erforderlich ist. Nachdem es sich bei den Kleinen Kassen um ein Jahreslimit handelt, kann es am Anfang des Folgejahres zu entsprechenden Rückforderungen kommen. Bitte berücksichtigen Sie diesen Umstand, da viele davon überrascht werden.

 

Dr. Alexander Moussa • Gerd Wonisch, MPH

 

Werden hier personenbezogene Bezeichnungen zum Zwecke der Erhaltung der gebotenen Lesbarkeit in geschlechtsspezifischer Form verwendet, beziehen sich diese auf Frauen und Männer in gleicher Weise.




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