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BETRIFFT: Kassenärztinnen und Kassenärzte

Teil 4 aus AERZTE Steiermark April 2019

 

Die Hausbesuchsleistungen: Visiten in allen Varianten

Jede Visite wird mit dem laut Honorarordnung zugeordneten Tarif bezahlt. Erfolgen in einem Quartal bei einem Patienten nur Besuchs-, aber keine Ordinationsleistungen, so wird beim ersten Besuch zusätzlich zum Visitenhonorar automatisch der Grundbetrag (€ 8,88) bezahlt, ohne dass dieser gesondert einzutragen ist. Mehr als eine Visite an einem Tag und für dieselbe Erkrankung kann in der Regel nicht verrechnet werden.
Die Notwendigkeit von mehr als einer Visite muss in der Abrechnung (Diagnosen-Zeile) begründet werden.

Folgende Visitenpositionen sind bei den steirischen § 2-Kassen verrechenbar:

  • Pos. 003, Tagbesuch an Werktagen, € 34,09
  • Pos. 004, Tagbesuch an Sonnoder Feiertagen, € 41,72
  • Pos. 005, Besuchszuschlag (verrechenbar bei gleichzeitigem Besuch mehrerer Anspruchsberechtigter), € 12,24

Wenn bei einem Hausbesuch mehrere bettlägerig erkrankte Versicherte bzw. anspruchsberechtigte Angehörige (gemeinsamer Haushalt, Altersheim, Erholungsheim oder dgl.) gleichzeitig behandelt werden, kann der Hausbesuch nur für einen Versicherten oder Angehörigen verrechnet werden. Für die übrigen Behandelten ist der Besuchszuschlag für Mehrfachbesuche (Pos. 005) sowie das Ordinationshonorar (Pos. 015) zu verrechnen.

  • Pos. 006, Dringender Besuch während der Ordinationszeit (Uhrzeit der Besuchsausführung ist einzutragen, am besten im Diagnosefeld), € 45,56
  • Pos. 007, Besuch bei Nacht (Uhrzeit der Berufung ist anzugeben), € 65,12;  Bei Verrechnung von Nachtbesuchen ist die Uhrzeit der Berufung einzutragen, am besten im Diagnosefeld. Als Nachtzeit gilt die Zeit von 20.00 Uhr bis 07.00 Uhr.
  • Pos. 014, Zuschlag bei aufwändiger Visite in Altenund Pflegeheimen sowie bei häuslich betreuten Pflegebedürftigen nach Spitalsaufenthalt oder bei zusätzlichen akuten Erkrankungen, wie z. B. Pneumonie, akute cardiale Dekompensation, Insult – Reinsult und diabetische Stoffwechselentgleisung (nicht verrechenbar bei normalen Kontrollvisiten; verrechenbar nur für Ärzte für Allgemeinmedizin), € 20,04; für die Leistung Pos. 014 steht ein Fixbetrag (2018: € 642.207,83) zur Verfügung. Sollte dieser Betrag unterschritten werden, so wird die Differenz zum Gesamtbetrag an jene Vertragsärzte ausbezahlt, die diese Leistung verrechnet haben und zwar auf Basis der tatsächlich verrechneten Frequenzen. Sollte dieser Betrag überschritten werden, wird der Tarif bei diesen Vertragsärzten entsprechend gekürzt.

 

Laut § 12 Gesamtvertrag sind Krankenbesuche vom Vertragsarzt durchzuführen, wenn dem Erkrankten wegen seines Zustandes das Aufsuchen des Vertragsarztes in der Ordination nicht zugemutet werden kann. Den Berufungen zu Krankenbesuchen soll entsprechend der Dringlichkeit so bald wie möglich Folge geleistet werden. Von plötzlichen schweren Erkrankungen und Unglücksfällen abgesehen, sind Krankenbesuche nach Möglichkeit bis 9.00 Uhr beim Arzt anzumelden.

Für den Vertragsarzt für Allgemeinmedizin besteht die Verpflichtung zu Krankenbesuchen, wenn er als nächsterreichbarer Arzt in Anspruch genommen wird. In geschlossenen Orten bis 5.000 Einwohnern gelten grundsätzlich alle Vertragsärzte für Allgemeinmedizin als nächsterreichbar. In Orten mit mehr als 5.000 Einwohnern ist der Vertragsarzt für Allgemeinmedizin in der Regel nur innerhalb eines Umkreises von 1 Kilometer – gerechnet von seiner Ordinationsstätte – zu Krankenbesuchen verpflichtet, es sei denn, dass er als nächsterreichbarer Vertragsarzt in Anspruch genommen wird.

Für den Vertragsfacharzt besteht die Verpflichtung zu Krankenbesuchen nur dann, wenn der Erkrankte schon in seiner Behandlung steht, nicht ausgehfähig ist und am Niederlassungsort des Vertragsfacharztes oder innerhalb eines Umkreises von 5 Kilometern – gerechnet von der Ordinationsstätte – wohnt oder wenn er vom behandelnden Vertragsarzt als nächsterreichbarer Facharzt berufen wird.

Für das Stadtgebiet Graz und Leoben-Donawitz ist der Vertragsarzt für Allgemeinmedizin zu Krankenbesuchen innerhalb eines Umkreises von drei Kilometern, gerechnet von der Ordinationsstätte, verpflichtet; darüber hinaus, wenn er als der nächstgelegene erreichbare Vertragsarzt in Anspruch genommen wird. kann der Vertragsarzt dem Anspruchsberechtigten unmittelbar verrechnen. Visiten in Sanatorien können bei den § 2-Kassen und der SVA nicht verrechnet werden. Lediglich bei Versicherten der BVA, VAEB und KFA werden Hausbesuche in Sanatorien bezahlt. Hausbesuche bei Patienten, die im Spital sind, können nicht mit den Kassen verrechnet werden, da im Zeitraum während dem Spitalsaufenthalt des Patienten das Spital die vollständige Versorgung übernimmt. Bei den Kleinen Kassen gibt es eine Vielzahl von Visitenleistungen, getrennt nach Allgemeinmedizinern und Fachärzten. Die Honorarordnungen der einzelnen Kassen können Sie auf unserer Homepage im Downloadcenter unter Tarife und Verträge http://www.aekstmk.or.at/388 einsehen bzw. downloaden.
Die Kilometerverrechnung bei den Krankenversicherungsträgern behandeln wir ausführlich in der nächsten Ausgabe von AERZTE Steiermark.


Wichtiger Tipp:

Den Grund für den Hausbesuch immer gut dokumentieren. Voraussetzung für einen Hausbesuch ist immer die medizinische Notwendigkeit, die durch die Ärztin/den Arzt festzustellen ist. Grundsätzlich ist die Berufung durch den Patienten selbst bzw. einen Angehörigen (im Pflegeheim durch das Pflegepersonal) notwendig. Medizinisch notwendige Folgebesuche bei einer Erkrankung bedürfen keiner eigenen Berufung. Unaufgeforderte Trostbesuche sind nicht verrechenbar. Visiten unterliegen keiner Limitierung oder Degression (außer Pos. 014)!

 

Dr. Alexander Moussa • Gerd Wonisch, MPH

 

Werden hier personenbezogene Bezeichnungen zum Zwecke der Erhaltung der gebotenen Lesbarkeit in geschlechtsspezifischer Form verwendet, beziehen sich diese auf Frauen und Männer in gleicher Weise.




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