Zur Ärztekammer Steiermark Startseite

Veranstaltungen des Fortbildungsreferates
finden Sie hier

zum Kalender...

BETRIFFT: Kassenärztinnen und Kassenärzte

Teil 6 aus AERZTE Steiermark Juni 2019

 

§2-Kassen: Fachgebiets- & Sonderleistungen

Heute behandeln wir die Honorierung der Fachgebietsleistungen bzw. Sonderleistungen bei den §2-Kassen und werden uns in den nächsten Ausgaben mit den einzelnen Sonderleistungen beschäftigen. Die steirische §2-Kassen-Honorarordnung sieht zwar eine Honorierung nach Einzelleistungen vor, jedoch gibt es eine Fülle von Limitierungen und Einschränkungen, sodass nicht jede Leistung mit dem vollen Tarifansatz der Honorarordnung honoriert wird. Diese Limits haben keinen medizinischen, sondern ausschließlich einen pekuniären Hintergrund.
Beispiele für Limitierungen sind:

Einzelleistungslimits

Ein Beispiel stellt die Pos. 147  „Therapeutische Aussprache“ dar. Diese wird je nach Fachgruppe in 11 % oder in 18 % der Behandlungsfälle bezahlt.

Beispiel – Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde:

1.000 Behandlungsfälle/Quartal:
Limit: 18 %
Die Pos. 147 wird 180 Mal bezahlt!
Die Leistungen werden ab dem Erreichen einer bestimmten Grenze nicht mehr honoriert.


Fachgebietsdegression

Die nachfolgend angeführten Leistungen bzw. Leistungsgruppen werden nach Maßgabe der Tabelle (siehe Kasten) abgestuft honoriert:

  • Leistungen aus Fachgebieten, mit Ausnahme derer, die einer zahlenmäßigen Beschränkung unterliegen (Abschnitt B, II)
  • Laborleistungen der allgemeinen Fachärzte (Abschnitt B, V/A)
  • Physikotherapeutische Leistungen (Abschnitt B, III)
  • Röntgenleistungen der Allgemeinmediziner und allgemeinen Fachärzte (Abschnitt B, IV)

Die Regelung in der Honorarordnung lautet wie folgt:
Die Feststellung der Honorarsumme der angeführten Leistungen erfolgt grundsätzlich mit den im Tarifverzeichnis angeführten Honoraransätzen. Bis zu der Summe, die sich aus Multiplikation der Behandlungsfälle des Arztes (des Gesellschafters bzw. der Gesellschafter eines Faches in der Gruppenpraxis) mit dem in der Grafik (Abb. 1) ausgewiesenen Betrag errechnet, werden die Leistungen mit dem Honoraransatz lt. Tarifverzeichnis honoriert (Stufe 1). Darüber hinausgehende Leistungen werden bis zu 20 % der für die Stufe 1 errechneten Summe mit 2/3 des Honoraransatzes lt. Tarifverzeichnis honoriert. Alle darüber hinausgehenden Leistungen werden mit 1/3 des Honoraransatzes lt. Tarifverzeichnis honoriert.


Tab. 1 soll Ihnen die Regelung am Beispiel eines Facharztes für HNO besser erläutern. Der Faktor ist ein verhandelter Wert, der bei Tariferhöhungen oder bei der Einführung von neuen Leistungen angepasst wird bzw. wurde. Es bestehen für jede Fachgruppe unterschiedliche Werte.

Bei Fragen senden Sie bitte ein E-Mail an: ngl.aerzte@aekstmk.or.at

Wichtiger Tipp:

Kontrolle der Abrechnung: Bei der §2-Kassen-Abrechnung kann der jeweilige Vertragsarzt bzw. die Vertragsärztin bei der betreffenden Leistung (z. B. Pos. 108 i.m.-Injektion) ersehen, wie stark der jeweilige Vertragsarzt in die Degression fällt.

 

Dr. Alexander Moussa • Gerd Wonisch, MPH

 

Werden hier personenbezogene Bezeichnungen zum Zwecke der Erhaltung der gebotenen Lesbarkeit in geschlechtsspezifischer Form verwendet, beziehen sich diese auf Frauen und Männer in gleicher Weise.




zur Übersicht
Folgen Sie uns: Folgen Sie uns auf YoutubeFolgen Sie uns auf XFolgen Sie uns auf Facebook

Die Ärztekammer Steiermark . Alle Rechte vorbehalten

IMPRESSUM | DATENSCHUTZERKLÄRUNG | PRESSE