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BETRIFFT: Kassenärztinnen und Kassenärzte

Teil 7 aus AERZTE Steiermark Juli-August2019

 

„Ordination“ richtig verrechnen

Die Verrechnung der Leistung „Ordination“ samt allfälliger Zuschlagspositionen bei §2-Kassen

Die Ordination ist eine Grundleistung. Alle Ordinationsleistungen (Erstordination und alle weiteren Ordinationen) sind im Abrechnungsdatensatz einzutragen.

Pos. 015 Ordination

Für die erste Ordination pro Quartal wird ein Honorar von € 20,– von der STGKK bezahlt (Stand 1.1.2019). Für jede weitere Ordination beträgt der Tarif € 6,94.
Zusätzlich werden derzeit folgende Fachgebietszuschläge bei jeder Erstordination (ausgenommen Erste-Hilfe- und Vertretungsfälle) honoriert:

Allgemeinmedizin € 2,88
Augenheilkunde € 2,55
Chirurgie € 12,24
Orthopädie € 0,88
Dermatologie € 3,00
Lungenheilkunde € 1,89
Gynäkologie € 3,50
HNO € 1,50
Urologie € 3,05
Kinderheilkunde € 9,95

Mehr als eine Ordination an einem Tag und für dieselbe Erkrankung kann in der Regel nicht verrechnet werden. Die Notwendigkeit von mehr als einer Ordination muss von der Vertragsärztin bzw. vom Vertragsarzt begründet werden.


Beispiele für Zuschlagspositionen:

Pos. 001 Nachtordination außerhalb der Ordinationszeit

Diese Position wird zusätzlich zur Pos. 015 „Ordination“ honoriert. Daher ist die Pos. 015 in der Abrechnung immer zu erfassen.
Leistungen, die der STGKK nicht geliefert werden, werden auch nicht honoriert.
Der Tarif für die Pos. 001 beträgt € 26,03. Bitte beachten Sie, dass die Uhrzeit der Inanspruchnahme anzugeben ist, am besten in der Diagnosen-Zeile.
Als Nachtzeit gilt die Zeit von 20.00 Uhr bis 07.00 Uhr.
Die Position 001 ist nur verrechenbar

  • vor Beginn der vereinbarten Ordinationszeit, wenn aus medizinischen Gründen mit der Behandlung bis zum Ordinationsbeginn nicht zugewartet werden kann,
  • nach der vereinbarten Ordinationszeit, wenn mit der Behandlung aus medizinischen Gründen bis zum nächsten Ordinationsbeginn nicht zugewartet werden kann.


Pos. 002 Dringende Ordination außerhalb der Sprechstunde

Eine dringende Ordination kann nur für den Fall einer unabweislichen Erstversorgung nach beendeter Ordinationstätigkeit verrechnet werden. Auch hier ist die Uhrzeit der Inanspruchnahme anzugeben.
Die Pos. 002 können Sie auch am Wochenende für den Fall einer unabweislichen Erstversorgung verrechnen. Eine Verrechnung ist jedoch innerhalb von mit der STGKK regulär vereinbarten Ordinationszeiten (z. B. am Samstag) nicht möglich. Dies gilt derzeit auch für spontan gemeldete Ordinationen außerhalb der Regelzeiten (www.aekstmk.or.at/für Ärzte/NiedergelasseneÄrzte/Ordinationen außerhalb Regelzeiten).


Wichtiger Tipp:

Die Pos. 002 können Sie auch am Wochenende für den Fall einer unabweislichen Erstversorgung verrechnen. Eine Verrechnung ist jedoch innerhalb von mit der STGKK regulär vereinbarten Ordinationszeiten (z. B. am Samstag) nicht möglich. Dies gilt derzeit auch für spontan gemeldete Ordinationen außerhalb der Regelzeiten (www.aekstmk.or.at/für Ärzte/Niedergelassene Ärzte/Ordinationen außerhalb Regelzeiten).

 

Dr. Alexander Moussa • Gerd Wonisch, MPH

 

Werden hier personenbezogene Bezeichnungen zum Zwecke der Erhaltung der gebotenen Lesbarkeit in geschlechtsspezifischer Form verwendet, beziehen sich diese auf Frauen und Männer in gleicher Weise.




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