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BETRIFFT: Kassenärztinnen und Kassenärzte

Teil 9 aus AERZTE Steiermark September 2019

 

Labor Kleine Kassen

Bereits im Jahr 2015 wurde mit Wirkung vom 1.1.2016 durch die Bundeskurie Niedergelassene Ärzte mit den Kleinen Kassen eine Vereinbarung abgeschlossen, dass Laborleistungen in Zukunft hauptsächlich durch FachärztInnen für Labormedizin erbracht werden sollen (wir haben mehrfach darüber informiert).

Für alle anderen Fachgruppen wurde ein Akut- und Ordinationslabor definiert, das für die Verrechnung künftig zur Verfügung steht. Für alle ab 1.1.2016 in Vertrag genommenen Vertragsärzte der Kleinen Kassen gilt diese Regelung bereits.
Für alle übrigen Vertragsärztinnen und -ärzte, die bereits vor dem 1.1.2016 einen Einzelvertrag mit BVA, VAEB oder SVA hatten, wurde eine Übergangsfrist vereinbart, die im letzten Jahr bis 31. Dezember 2019 verlängert wurde.

Bitte beachten Sie, dass mit 1. Jänner 2020 die neue Laborregelung bei den Kleinen Kassen in Kraft tritt und für Vertragsärzte anderer Fachgebiete als medizinisch-chemische Labordiagnostik bzw. Mikrobiologie und Serologie nur solche Leistungen des Abschnittes D. verrechenbar sind, die durch ein „x“ neben dem auf sie zutreffenden Fachgebietskürzel gekennzeichnet sind. Alle Leistungen und Tarife des Akut- und Ordinationslabors finden Sie auf unserer Website unter www.aekstmk.or.at/304.

Bei den Kleinen Kassen ist ab 1.1.2020 keine Erbringung von Laborleistungen über Laborgemeinschaften mehr möglich. Die Laborleistungen müssen bei den Kleinen Kassen in der eigenen Ordination oder im Rahmen einer räumlich mit der Ordination unmittelbar verbundenen Apparategemeinschaft erbracht werden. Werden die Laborleistungen nicht selbst erbracht, muss zu einer Fachärztin bzw. einem Facharzt für medizinische und chemische Labordiagnostik zugewiesen werden. Eine Auswertung in Laborgemeinschaften ist nicht mehr möglich.


Umschichtung der Laborverluste

Es wurde im Jahr 2015 bereits penibel darauf geachtet, dass diese Verluste ausgeglichen werden. Für die klinischen Fächer erfolgte der Ausgleich zur Gänze tarifwirksam über die Grundleistungen und die Hausbesuchsleistungen. Die Kleinen Kassen haben im Rahmen der Verhandlungen mit der Bundeskurie im Jahr 2015 und bereits die Jahre davor massiv Druck darauf ausgeübt, dass einerseits die Tarife abgesenkt und andererseits die Leistungserbringung über Laborgemeinschaften beseitigt wird. Tarifabschlüsse waren nur unter dieser Voraussetzung möglich.
Das Labor bei den steirischen § 2-Kassen werden wir in der nächsten Ausgabe von AERZTE Steiermark ausführlich beleuchten. Bei Fragen senden Sie ein E-Mail an: ngl.aerzte@aekstmk.or.at


Wichtiger Tipp:

Bitte beachten Sie, dass mit 1. Jänner 2020 die neue Laborregelung bei den Kleinen Kassen in Kraft tritt und für Vertragsärzte anderer Fachgebiete als medizinisch-chemische Labordiagnostik bzw. Mikrobiologie und Serologie nur solche Leistungen des Abschnittes D. verrechenbar sind, die durch ein „x“ neben dem auf sie zutreffenden Fachgebietskürzel gekennzeichnet sind.

 

Dr. Alexander Moussa • Gerd Wonisch, MPH

 

Werden hier personenbezogene Bezeichnungen zum Zwecke der Erhaltung der gebotenen Lesbarkeit in geschlechtsspezifischer Form verwendet, beziehen sich diese auf Frauen und Männer in gleicher Weise.




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