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BETRIFFT: Kassenärztinnen und Kassenärzte

Teil 9 aus AERZTE Steiermark Oktober 2019

 

Labor bei §2-Kassen

In der letzten Ausgabe haben wir Sie über die Neuerungen im Laborbereich bei den Sonderversicherungsträgern informiert. Diesmal behandeln wir die Laborverrechnung bei den §2-Krankenversicherungsträgern.


Laborgemeinschaften:

Bei den steirischen §2-Kassen ist auch weiterhin die Erbringung von Laborleistungen über Laborgemeinschaften (Apparategemeinschaft gemäß § 52 Ärztegesetz) möglich.
Die Details dazu finden Sie in der §2-Kassen-Honorarordnung im Abschnitt V/A Punkt 1.6.
Es stehen 3 „Laborkataloge“ zur Verfügung:

  1. Ärzte für Allgemeinmedizin und allgemeine Fachärzte (Pos. 020 bis 091) 
    • Für alle verrechenbaren Laborleistungen (ohne gesonderte Kennzeichnung
    • Erweiterte Laborleistungen für Allgemeinmediziner und Kinderärzte (mit x gekennzeichnet)
  2. Laborkatalog für Fachärzte für Innere Medizin (Pos. 600 bis 687)
  3. Laborkatalog für Fachärzte für medizinischchemische Labormedizin (Pos. 700 bis 892)


ad 1 ÄrztInnen für Allgemeinmedizin und FachärztInnen (Pos. 020 bis 091)

Die Verrechnung der im Tarifverzeichnis Abschnitt V/A enthaltenen Laboruntersuchungen (Pos. 020 bis 091 steht grundsätzlich allen Ärzten für Allgemeinmedizin und Fachärzten zu. Davon ausgenommen sind die mit einem „x“ gekennzeichneten Positionen.)
Eine Verrechnung dieser Positionen ist nur über Anmeldung im Einvernehmen zwischen Ärztekammer und Krankenversicherungsträger für Allgemeinmediziner und Fachärzte für Kinder- und Jugendheilkunde möglich. Das entsprechende Formblatt kann über die Website der Ärztekammer für Steiermark heruntergeladen werden (www.aekstmk.or.at/494).
Voraussetzungen für die Verrechnung dieser erweiterten Laboruntersuchungen sind:


a) der Arzt/die Ärztin muss mit den notwendigen Apparaturen ausgestattet sein.
b) Falls der Arzt/die Ärztin die Untersuchung nicht selbst durchführt, muss sie durch eine ausgebildete Laborkraft durchgeführt werden.


Honorierung / Allgemeinmedizin

Die Honorierung der Laboruntersuchungen von Ärzten für Allgemeinmedizin erfolgt nach Punkten. Die Berechnung des Laborhonorars für den einzelnen Arzt für Allgemeinmedizin erfolgt in der Weise, dass pro Behandlungsfall im Quartal 10 Punkte mit einem Punktewert von € 0,1643, 10 Punkte mit einem Punktewert von € 0,0821 und jeder weitere Punkt mit einem Punktewert von € 0,0455 berechnet werden. Die Summe aller mit € 0,1643 bzw. € 0,0821 honorierbaren Punkte ergibt sich aus der Multiplikation der Anzahl der Behandlungsfälle mit jeweils 10.


Honorierung allgemeine Fachärztnnen

Zur Honorierung der Laboruntersuchungen von allgemeinen Fachärzten sind die im Tarifverzeichnis enthaltenen Punktezahlen mit € 0,1874 zu multiplizieren. Die Abrechnung erfolgt im Rahmen der abgestuften Honorierung der Sonderleistungen (siehe Honorarordnung Teil A, Pkt. IX).


ad 2 FachärztInnen für Innere Medizin

Für Fachärzte für Innere Medizin besteht ein separater Laborkatalog (Positionen 600 bis 687). Laboruntersuchungen können nur verrechnet werden, wenn eine entsprechende Laborausstattung besteht.

Honorierung Innere Medizin

Die Berechnung des Laborhonorars für den einzelnen Arzt erfolgt in der Weise, dass für jeden Behandlungs fall im Quartal 70 Punkte mit einem Punktewert von € 0,1643, 20 Punkte mit einem Punktewert von € 0,0821 und jeder weitere Punkt mit einem Punktewert von € 0,0455 berechnet werden. Die Summe aller mit € 0,1643 honorierbaren Punkte ergibt sich aus der Multiplikation der Anzahl der Behandlungsfälle mit jeweils 70, aller mit € 0,0821 honorierbaren Punkte aus der Multiplikation mit jeweils 20.
 

ad 3 FachärztInnen für medizinisch-chemische Labormedizin (Pos. 700 bis 892)

Ein eigener Katalog steht auch den Fachärzten für Labormedizin zur Verfügung. Die Honorierung erfolgt nach Einzelleistungen mit Einzeltarifen.
Das Honorar für den einzelnen Vertragsfacharzt für Labormedizin wird nach folgenden Grundsätzen berechnet: Die Laborleistungen werden bis zu einer bestimmten Honorarsumme mit den im Tarifverzeichnis enthaltenen Honorarsätzen vergütet. Danach erfolgt eine degressive Honorierung in der Höhe von 30 % und 15 % der Tarifansätze.

Alle Details dazu gibt es in der Honorarordnung unter Abschnitt V/C.

In der nächsten Ausgabe von AERZTE Steiermark werden wir ausführlich die Erbringung und Verrechnung von Vorsorgeuntersuchungen behandeln.
Die Honorarordnung der steirischen §2-Kassen finden Sie unter: www.aekstmk.or.at/539).  

Rückfragen bitte an: ngl.aerzte@aekstmk.or.at



Wichtige Tipps:

Bei den steirischen §2-Kassen ist auch weiterhin die Erbringung von Laborleistungen über Laborgemeinschaften (Apparategemeinschaft gemäß § 52 Ärztegesetz) möglich. Die Details dazu finden Sie in der §2-Kassen-Honorarordnung im Abschnitt V/A Punkt 1.6.

Bei Laborleistungen im Zusammenhang mit einer Vorsorgeuntersuchung (Blutzucker quantitativ, Gesamtcholesterin, HDL-Cholesterin, Gamma GT, Triglyceride, rotes Blutbild bei Frauen) ist auch bei den Kleinen Kassen wie bei der STGKK eine Bestimmung über Eigenlabor bzw. Laborgemeinschaften möglich, da diese Leistungen im Gesamtpaket der Vorsorgeuntersuchung enthalten sind.

 

Dr. Alexander Moussa • Gerd Wonisch, MPH




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