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BETRIFFT: Kassenärztinnen und Kassenärzte
 

Teil 12 aus AERZTE Steiermark Jänner 2020

 
Aktuelle Änderungen bei den Krankenversicherungsträgern

Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK)

Durch die Schaffung der ÖGK hat sich der Honorarkatalog (Stand 2019) in der Steiermark nicht geändert. Die bisherige Honorarordnung für die Steiermark gilt daher auch ab 1.1.2020 (https://www.aekstmk.or.at/539). Zu beachten ist, dass mit 1.1.2020 die Sozialversicherungsanstalt der Bauern (SVB) weggefallen ist und diese nunmehr bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen (SVS) eingegliedert wurde. Die Betriebskrankenkassen Donawitz, Zeltweg, Kapfenberg und Mondi wurden von der ÖGK aufgenommen. Die Betriebskrankenkasse der Wiener Verkehrsbetriebe wurde der BVAEB bzw. der KFA-Wien zugeordnet. Der Trägercode der ÖGK für die Steiermark ist weiterhin 15 (ÖGK-ST).


Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB)

Bei der BVAEB gelten ab 1.1.2020 folgende neuen Leistungen:
Position 10d Vorbereitung und Koordination Labor inkl. Blutabnahme aus der Vene: 7 Punkte (nicht gemeinsam mit Position 10a verrechenbar)
Position 10e Vorbereitung und Koordination Labor inkl. Blutabnahme aus der Vene bei Kindern bis zu sechs Jahren: 11 Punkte (nicht gemeinsam mit Position 10b verrechenbar)
OEK Ordination unter Verwendung elektronischer Kommunikationsmittel: € 10,--, (auch auf https://www.aekstmk.or.at/641). Dabei handelt es sich um ein Pilotprojekt außerhalb der Honorarordnung für die Laufzeit vom 1.1.2020 bis 31.12.2021 (siehe unten - OEK)
32i Otoakustische Emissionen: 19 Punkte, in maximal 9 % der Behandlungsfälle für HNO-Fachärzte verrechenbar (H) 34k Ambulante Schlafapnoeuntersuchung: in maximal 9 % der Fälle pro Quartal für Fachärzte für Lungenheilkunde verrechenbar (L)
Der Befund hat mindestens folgende Parameter zu enthalten:
Respiratory disturbance Index (RDI), Entsättigungsindex, minimale nächtliche Sauerstoffsättigung, mittlere basale Sättigung. Mit dem Honorar sind alle Tätigkeiten (unabhängig von der Anzahl der Untersuchungsnächte), die für die Diagnose medizinisch und technisch erforderlich sind, abgegolten, insbesondere die Einschulung des Patienten, die Wartung des Gerätes sowie die Befundauswertung.
Die aktuelle Honorarordnungder BVAEB sowie alle Informationen finden Sie unter https://www.aekstmk.or.at/304.
Weiterhin sind getrennte Abrechnungen für BVAEB-Eisenbahn Bergbau (Trägercode 05) und BVAEB-Öffentlich Bedienstete (Trägercode 07) durchzuführen.


Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen (SVS)

Ab 1.1.2020 kommen unterschiedliche Punktewerte zur Anwendung. Bis auf weiteres sind getrennte Abrechnungen zu führen, einerseits SVS-GW (Gewerbliche Wirtschaft – Trägercode 40) und SVS-LW (Landwirtschaft – Trägercode 50). Bis zum Jahr 2024 werden die Punktewerte der SVS-LW (ehemals SVB) schrittweise den SVS-GW-Punktewerten angeglichen. Ab dem Jahr 2024 sollen dann nur mehr einheitliche Punktewerte gelten und die abrechnungstechnische Zusammenführung endgültig abgeschlossen sein. Medizinisch notwendige ärztliche Leistungen, die in der STGKK-Honorarordnung enthalten sind, aber mit 1.1.2020 nicht in den Leistungskatalog der SVS übernommen werden konnten, bleiben für jene Vertragsärzte, die diese 2019 bei SVB-Versicherten tatsächlich abgerechnet haben, weiterhin zu den per 31.12.2019 gültigen Konditionen (Tarife, Abrechnungsbeschränkungen) im Wege einer SVS-Abrechnungszusage für SVS-Anspruchsberechtigte abrechenbar.

Nachstehende Leistungen sind jedenfalls für die nachstehend betroffenen Fachgruppen weiterhin abrchenbar.

  • Fachgruppe Orthopädie – Pos. 204 Chirodiagnostik und Chirotherapie: max. 3 Sitzungen pro Patient und Quartal: € 18,30
  • Fachgruppe Kinder- und Jugendheilkunde und Ärzte für Allgemeinmedizin – Pos. 490 Behandlung der Enuresis für Kinder ab dem 3. Lebensjahr: € 7,55
  • Ärzte für Allgemeinmedizin – Pos. SUB Substitutionsbehandlung: Pauschalhonorierung pro Quartal € 36,--
  • Fachgruppe Augenheilkunde – Pos. 181 Lasercoagulation: € 202,24
  • Fachgruppe Frauenheilkunde und Geburtshilfe – Pos. 354 CTG-Cardiotokographie: Untersuchungsdauer mind. 20 Min. € 24,07
  • Fachgruppe für Lungenheilkunde – Pos. 335 Ambulante Schlafapnoeuntersuchung: in 8 % der Behandlungsfälle pro Quartal verrechenbar, € 51,52

Weiters wurde festgelegt, dass vertragliche Regelungen, die außerhalb des Anpassungsprozesses seitens der SVB gegenüber niedergelassenen Vertragsärzten bestehen, von der SVS übernommen werden. Bundeslandspezifische Abrechnungszusagen der SVA bleiben auch für die SVS in unveränderter Form aufrecht. Krankenfürsorgeanstalt für die Bediensteten der Landeshauptstadt Graz (KFA-Graz) Die KFA-Graz bleibt weiterhin bestehen, es kommen die Tarife der BVAEB zur Anwendung. Anfragen per E-Mail an: ngl.aerzte@aekstmk.or.at


OEK : Ordination unter Verwendung elektronischer Kommunikationsmittel

Die Position ist unter folgenden Voraussetzungen verrechenbar: Die Kommunikation zwischen dem Patienten und dem Arzt muss persönlich erfolgen. Die Kommunikation muss als persönliche und unmittelbare Berufsausübung iSd § 49 Abs 2 ÄrzteG zulässig sein. Dies ist dann der Fall, wenn es sich um eine reine Beratungstätigkeit ohne Notwendigkeit einer Untersuchung oder um eine Befundbesprechung handelt und wenn kein Zweifel über die Grundlage der medizinischen Entscheidung gegeben ist. Beim geringsten Zweifel ist ein persönlicher Kontakt mit dem Patienten zu veranlassen. Die Durchführung erfolgt unter Heranziehung bereits verfügbarer aktueller Patientendaten sowie unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen.
Die Position kann nicht verrechnet werden, wenn im Rahmen der Konsultation nur die Besprechung organisatorischer Angelegenheiten erfolgt (z. B. Terminvereinbarung). Eine Krankmeldung erfordert jedenfalls eine persönliche Untersuchung durch den Vertragsarzt und kann nicht im Rahmen einer elektronischen Kommunikation erfolgen. Im e-card-System ist eine o-card-Konsultation durchzuführen. Die Position ist am selben Tag nicht gemeinsam mit anderen Leistungen der Honorarordnung verrechenbar. Zur Verrechnung sind berechtigt: ÄrztInnen für Allgemeinmedizin und FachärztInnen, mit Ausnahme der FachärztInnen für Labormedizin und Radiologie.  


Wichtiger Tipp:

Labor Kleine Kassen (BVAEB, SVS, KFA-Graz)

Ab 1.1.2020 ist für die Kleinen Kassen für kurative Laborleistungen ausnahmslos der Laborkatalog für Akut- und Ordinationslaborleistungen für Ärzte für Allgemeinmedizin und allgemeine Fachärzte verrechenbar. Die Leistungen können nur verrechnet werden, wenn sie in der eigenen Ordination oder im Rahmen iner räumlich mit der Ordination unmittelbar verbundenen Apparategemeinschaft erbracht werden. Die Durchführung dieser kurativen Leistungen ist nicht mehr generell über Laborgemeinschaften möglich. Laborleistungen im Rahmen von Vorsorgeuntersuchungen sind bei den Kleinen Kassen auch weiterhin über Laborgemeinschaften erbringbar.

Labor Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK)

Die ÖGK als Nachfolgerin der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse übernimmt diese Konditionen. Das bedeutet, dass hier keine Änderungen erfolgen. Bei der ÖGK ist in der Steiermark weiterhin die Erbringung von Laborleistungen über Laborgemeinschaften möglich.

 

Dr. Alexander Moussa • Gerd Wonisch, MPH

 

 

Werden hier personenbezogene Bezeichnungen zum Zwecke der Erhaltung der gebotenen Lesbarkeit in geschlechtsspezifischer Form verwendet, beziehen sich diese auf Frauen und Männer in gleicher Weise.




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