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BETRIFFT: Kassenärztinnen und Kassenärzte

Teil 16 aus AERZTE Steiermark Mai 2020


Vertragspartnerkontrollen durch die ÖGK und Aussprachen gemäß § 36 Gesamtvertrag

Der Gesamtvertrag regelt im § 36, wie mit Streitigkeiten zwischen der Vertragsärztin bzw. dem Vertragsarzt und dem Versicherungsträger umzugehen ist.

Streitigkeiten sollen zwischen der Vertragsärztin bzw. dem Vertragsarzt und dem Versicherungsträger einvernehmlich beigelegt werden. Dies wird mit der sogenannten amikalen Aussprache versucht. Hierbei wird der Versicherungsträger, so weit Fragen der ärztlichen Behandlung berührt werden, durch den Chefarzt vertreten. Kommt eine einvernehmliche Beilegung der Streitigkeiten nicht zustande, so wird der Streitfall in einem Schlichtungsausschuss vorbehandelt. Der Schlichtungsausschuss besteht aus je einem ärztlichen Vertreter der Kammer und des Versicherungsträgers. Dem Schlichtungsausschuss können Referenten beigezogen werden. Der beteiligte Vertragsarzt kann zu einer schriftlichen Stellungnahme oder zur Teilnahme an der Verhandlung eingeladen werden.

Der Schlichtungsausschuss trifft bei übereinstimmender Auffassung beider Mitglieder eine Vorentscheidung. Er bestimmt die vom Versicherungsträger der Vertragsärztin bzw. dem Vertragsarzt zu zahlende Vergütung für Leistungen aus dem Vertragsverhältnis, wobei er einzelne Leistungen als nicht begründet streichen oder die Honorarabrechnung in angemessener Weise kürzen kann. Der Schlichtungsausschuss ist überdies berechtigt, den Ersatz zu bestimmen, den der Vertragsarzt bei Nichtbeachtung der Bestimmungen des § 21 (Verordnung von Heilmitteln und Heilbehelfen) dem Versicherungsträger zu leisten hat.
Die Vorentscheidung ist entsprechend zu begründen und der Vertragsärztin bzw. dem Vertragsarzt sowie dem Versicherungsträger mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu geben, wobei auf die Möglichkeit eines Einspruches hinzuweisen ist.

Die Vertragsärztin bzw. der Vertragsarzt und der Versicherungsträger können binnen 14 Tagen nach Erhalt der Vorentscheidung des Schlichtungsausschusses mittels eingeschriebenen Briefes bei der Paritätischen Schiedskommission eine Entscheidung dieser Kommission beantragen. Wird ein solcher Antrag nicht fristgerecht gestellt, so gilt die Vorentscheidung des Schlichtungsausschusses als bindender Schiedsspruch.

Einwendungen gegen die Honorarabrechnung müssen von den Parteien des Einzelvertrages bei sonstigem Ausschluss binnen sechs Monaten geltend gemacht werden. Die 6-Monate-Frist beginnt für die Vertragsärztin bzw. den Vertragsarzt mit der Zahlung des Honorars, für den Versicherungsträger mit dem Einlangen der Honorarabrechnung. Wenn der Arzt die Bestimmungen des § 21 nicht beachtet, ist eine Beanstandung des Versicherungsträgers nur innerhalb von neun Monaten nach Einlangen der Verschreibung beim Versicherungsträger zulässig.

Wichtiger Tipp:

Wenn Sie zu einer amikalen Aussprache durch die ÖGK eingeladen werden, empfehlen wir Ihnen dringend, mit der Kurie Niedergelassene Ärzte Kontakt aufzunehmen (ngl.aerzte@aekstmk.or.at). Wir unterstützen Sie hier gerne!


Achtung NEU !!

Analog zur BVAEB wurde mit 1. März 2020 in die SVS-Honorarordnung die Vorbereitung und Koordination bei den Positionen für das Labor eingeführt. Diese sind:

  • Position 10d „Vorbereitung und Koordination Labor inkl. Blutabnahme aus der Vene“: 12 Punkte (nicht gemeinsam mit Pos 10a verrechenbar)
  • Position 10e „Vorbereitung und Koordination Labor inkl. Blutabnahme aus der Vene bei Kindern bis zu 6 Jahren“: 16 Punkte (nicht gemeinsam mit Pos 10b verrechenbar).

 

Dr. Alexander Moussa • Gerd Wonisch, MPH

 

 

Werden hier personenbezogene Bezeichnungen zum Zwecke der Erhaltung der gebotenen Lesbarkeit in geschlechtsspezifischer Form verwendet, beziehen sich diese auf Frauen und Männer in gleicher Weise.




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