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BETRIFFT: Kassenärztinnen und Kassenärzte

Teil 15 aus AERZTE Steiermark April 2020
 

Abrechnung während der Pandemie: Telemedizin & Telefonische Krankenbehandlung

Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK)

Die Verrechnung telemedizinischer und telefonischer Behandlungen bzw. Beratungen kann so erfolgen, als wenn die Leistungen in der Ordination erbracht worden wären.
Verrechenbar sind grundsätzlich die Leistungen nach der steirischen ÖGK-Honorarordnung, sofern sie telefonisch bzw. telemedizinisch erbracht werden können. Erfüllt beispielsweise eine telemedizinische/telefonische Leistung die Voraussetzungen
hinsichtlich Inhalten und Dauer kann die Position verrechnet werden.
Dies gilt für alle Leistungen der Honorarordnung. Bestehende Limitierungen wie z. B. das Limit bei der „Ausführlichen therapeutischen Aussprache“ werden ausgesetzt.

BVAEB

Zusätzlich zur Position „OEK“, die für die telefonische Ordination vorgesehen ist, können nun auch folgende Gesprächspositionen verrechnet werden:

  • TA: Ausführliche diagnostisch-therapeutische Aussprache zwischen Arzt und Patient als integrierter Therapiebestandteil – Aussetzung des Limits
  • J1: Ärztliche Koordinierungstätigkeit durch den behandlungsführenden Arzt – Verdoppelung des Limits y PS: Psychosomatisch orientiertes Diagnose- und Behandlungsgespräch

SVS

  •  A2/E3: Bei der SVS sind die Positionen A2 (Allgemeinmedizin) bzw. E3 (FachärztInnen) bei einer telefonischen Konsultation abrechenbar. Zusätzlich können auch folgende Gesprächspositionen verrechnet werden:
  • TA: Ausführliche diagnostisch-therapeutische Aussprache zwischen Arzt und Patient als integrierter Therapiebestandteil
  • PS: Psychosomatisch orientiertes Diagnose- und Behandlungsgespräch
  • HMG: Heilmittelberatungsgespräch Voraussetzungen für die grundsätzliche Verrechenbarkeit dieser Positionen zusätzlich zur „Teleordination“ sind, dass die in der Honorarordnung jeweils genannten Vorgaben (wie z. B. Gesprächsdauer) erfüllt werden.
    Im Gegenzug dafür, dass nur maximal eine dieser drei Zusatzleistungen verrechnet werden darf, werden die zu diesen Zusatzleistungen bestehenden Limitierungen der höchstens verrechenbaren Behandlungsfälle ausgesetzt.
  • Ärztliche Koordinierungstätigkeit durch den behandlungsführenden Arzt (J1): Neben der Teleordination kann erforderlichenfalls zusätzlich die Koordinierung durchgeführt werden. Hier gelten die Bestimmungen der Honorarordnung vollinhaltlich inkl. der Limitierung (15 % der Fälle). Weitere Informationen erhalten

Sie auf unserer Website www.aekstmk.or.at → Fakten zum Coronavirus. Sie können auch alle unsere Newsletter unter www.aekstmk.or.at abrufen. Bei Fragen senden Sie ein EMail an: ngl.aerzte@aekstmk.or.at

SVS: Achtung NEU !!

Analog zur BVAEB wurde mit 1. März 2020 in die SVSHonorarordnung die Vorbereitung und Koordination bei den Positionen für das Labor eingeführt. Diese sind:

  • Position 10d: „Vorbereitung und Koordination Labor inkl. Blutabnahme aus der Vene“: 12 Punkte (nicht gemeinsam mit Pos 10a verrechenbar)
  • Position 10e: „Vorbereitung und Koordination Labor inkl. Blutabnahme aus der Vene bei Kindern bis zu 6 Jahren“: 16 Punkte (nicht gemeinsam mit Pos 10b verrechenbar)

Wichtiger Tipp:

SVS: Achtung NEU !!
Analog zur BVAEB wurde mit 1. März 2020 in die SVS-Honorarordnung die Vorbereitung und Koordination bei den Positionen für das Labor eingeführt (siehe Text).

 

Dr. Alexander Moussa • Gerd Wonisch, MPH

 

Werden hier personenbezogene Bezeichnungen zum Zwecke der Erhaltung der gebotenen Lesbarkeit in geschlechtsspezifischer Form verwendet, beziehen sich diese auf Frauen und Männer in gleicher Weise.




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