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BETRIFFT: Kassenärztinnen und Kassenärzte

Teil 17 - aus AERZTE Steiermark 06/2020

Vorauszahlungen für KassenärztInnen – Regelungen bei der ÖGK

Gerade während der Pandemie ist es für ÖGK-Vertragsärztinnen und -Vertragsärzte sehr wichtig, dass das monatliche Akonto durch die ÖGK gesichert ist.
Die vertraglichen Grundlagen für die monatliche Vorauszahlung finden sich in der Honorarordnung im Punkt VII (Rechnungslegung, Honorarabrechnung und Honoraranweisung).
Unter der Voraussetzung, dass die Vertragsärztin bzw. der Vertragsarzt die Abrechnung zum festgesetzten Einreichungstermin (das ist der 15. des Monats nach dem Quartalsende) übermittelt, wird für die laufende Vertragstätigkeit eine monatliche Honorarvorauszahlung gewährt.
Die monatliche Vorauszahlung wird eingestellt, wenn die Vertragsärztin bzw. der Vertragsarzt ihre bzw. seine Abrechnungsunterlagen nicht bis zum festgesetzten Einreichungstermin vorgelegt hat und keine Terminverlängerung bewilligt wurde.
Für die Berechnung der monatlichen Honorarvorauszahlung wird die letzte von der Gemeinsamen Ärzteverrechnungsstelle fertiggestellte Honorarabrechnung (mit Ausnahme der des jeweiligen ersten Kalendervierteljahres) als Grundlage genommen. Als monatliche Vorauszahlung ist ein Drittel von 70 % des Gesamthonorars zu leisten. Die monatliche Honorarvorauszahlung wird am 3. des Monats, für den die Zahlung bestimmt ist, abgefertigt. Der errechnete Betrag wird kaufmännisch auf den nächst höheren bzw. nächst niedrigeren durch € 50,-- teilbaren Betrag auf- bzw. abgerundet.
Die Anweisung des Resthonorars auf die Quartalsabrechnung wird jeweils am 1. des vierten Monats, der auf das Kalendervierteljahr folgt, für das die Abrechnung durchgeführt wurde, vorgenommen. Im Jänner erfolgt die Anweisung am 2. des Monats.

Achtung! Regelung bei Krankheit:

Muss eine Vertragsärztin bzw. ein Vertragsarzt (sämtliche Gesellschafter einer Gruppenpraxis) wegen einer Erkrankung ihre bzw. seine ärztliche Tätigkeit vorübergehend einstellen, so wird die auf die Krankmeldung folgende monatliche Vorauszahlung auf die Hälfte der vertraglichen Höhe herabgesetzt, höchstens jedoch mit € 1.000,-- (für längstens sechs Monate) geleistet (bei Vertragsgruppenpraxen multipliziert sich der Betrag von € 1.000,-- mit der Anzahl der Gesellschafter). Die monatliche Vorauszahlung ist in der vertraglichen Höhe aufzunehmen, wenn die Vertragsärztin bzw. der Vertragsarzt bis zur Fälligkeit der übernächsten Vorauszahlung ihre/seine Tätigkeit wieder ausübt.

TIPP für neue VertragsärztInnen:

Bitte stimmen Sie vor Öffnung Ihrer vertragsärztlichen Praxis mit der ÖGK ab, damit Sie eine monatliche Vorauszahlung erhalten, insbesondere wenn die Praxis keinen Vorgänger hatte bzw. die Planstelle neu geschaffen wurde.  

 

Wichtiger Tipp

Im Rahmen der Vertragspartnerschulung werden Sie von der ÖGK über das Procedere einer ev. Vorauszahlung für die ersten beiden Abrechnungsquartale informiert. Ansprechpartner in der ÖGK Landesstelle Stmk. ist Gruppenleiter Markus Huber (Tel. 05 0766-151124 bzw. markus.huber@oegk.at). Vorteil: Bei Nachfolgepraxismodellen kann eine Akontierung aufgrund der vergangenen Umsätze und somit eine kontinuierliche Akontierung erfolgen.

 

Dr. Alexander Moussa • Gerd Wonisch, MPH

 

Werden hier personenbezogene Bezeichnungen zum Zwecke der Erhaltung der gebotenen Lesbarkeit in geschlechtsspezifischer Form verwendet, beziehen sich diese auf Frauen und Männer in gleicher Weise.




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