AERZTE Steiermark | November - page 23

ÆRZTE
Steiermark
 || 11|2014
23
FORTBILDUNG
Grafik: Conclusio
Wie schaut es mit
Fortbildungen im
Ausland aus?
Anerkannt werden alle in-
ternationalen CME-Punkte
und von deutschen Landes­
ärztekammern anerkannte
Fortbildungspunkte der Ka-
tegorien A bis H (ausgenom-
men E) sowie im Einzelfall
zu überprüfende Nachweise
anderer Fortbildungen. Alle
Teilnahmebestätigungen kön­
nen über das aktivierte DFP-
Konto auf
selbst eingetragen und hoch-
geladen werden.
Wann wird der Nachweis
über die Erfüllung der
Fortbildungsverpflich­
tung erstmals überprüft?
Am 1. September 2016. Wer zu
diesem Zeitpunkt 150 (inner-
halb der letzten drei Jahren er-
worbene) Fortbildungspunkte
auf seinem Konto und/oder
ein aktives DFP-Diplom be-
sitzt, hat den Nachweis damit
erbracht. Alle anderen Ärz-
tinnen und Ärzte werden von
der ÖÄK aufgefordert, den
Nachweis zu erbringen.
Werden alle Ärztinnen
und Ärzte überprüft?
Alle berufsberechtigten Ärz-
tinnen und Ärzte werden
überprüft, die in der Ärzteli-
ste eingetragen sind.
150 Punkte in drei oder
250 Punkte in fünf
Jahren – was gilt?
In der bis 30. Juni 2017 lau-
fenden Übergangsfrist rei-
chen noch 150 Punkte in
drei Jahren, danach müssen
250 Punkte in fünf Jahren
erworben werden, der Fort-
bildungszeitraum verlängert
sich, die Punktezahl bleibt
verhältnismäßig gleich.
Ich habe nach dem
1. Jänner 2012 mein
Fortbildungsdiplom
erworben, wie lange
wird es gelten?
In jedem Fall gelten alle DFP-
Fortbildungsdiplome bereits
rückwirkend seit dem 1.Jän-
ner 2012 für fünf Jahre.
Wenn Sie noch eine Urkunde
mit 3-jähriger Gültigkeit ha-
ben, erhalten Sie vor Ablauf
dieser drei Jahre die neue Ur-
kunde mit 5-jähriger Gültig-
keit von der Österreichischen
Akademie der Ärzte.
Diese neue Urkunde wird au-
tomatisch übermittelt.
Und wenn jemand
den Nachweis nicht
erbringen kann?
In diesem Fall sind diszipli-
narrechtliche Maßnahmen
unvermeidlich, weil es eine
gesetzliche Verpflichtung zur
Glaubhaftmachung der Fort-
bildung und Überprüfung
durch die Österreichische
Ärztekammer gibt.
Warum gilt die Fortbil­
dungsverpflichtung als
Berufspflicht gerade für
Ärzte?
Eine Fortbildungsverpflich-
tung gibt es nicht nur für
Ärztinnen und Ärzte, son-
dern zum Beispiel auch für
Diplomkrankenpflegeperso-
nal oder Psychotherapeuten.
Bei Berufen ohne gesetzliche
Vertretung muss dieser Nach-
weis aber in Regel direkt ge-
genüber dem Ministerium
oder einer Behörde erbracht
werden, das bzw. die dann
über den Entzug der Berufs-
berechtigung entscheidet.
Gibt es eine sachliche
Begründung dafür?
Der Paragraf 49 des Ärzte-
gesetzes ist hier unmissver-
ständlich: Ein Arzt „hat sich
laufend im Rahmen aner-
kannter Fortbildungspro-
gramme (…) fortzubilden.“
Und weiter: „Ärzte, die zur
selbstständigen Berufsausü-
bung berechtigt sind, haben
ihre absolvierte Fortbildung
zumindest alle drei Jahre ge-
genüber der Österreichischen
Ärztekammer glaubhaft zu
machen.“
Mehr Informationen:
„Ein gültiges DFP-Diplom ist
der einzige sichere Nach-
weis, dass Ärztinnen und
Ärzte ihre Fortbildungsver-
pflichtung korrekt erfüllt
haben. Ohne diesen Nach-
weis drohen ab 2016 Diszi-
plinarmaßnahmen, die vom
Verweis bis zur Streichung
aus der Ärzteliste führen
können.“
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