Ærzte
Steiermark
 || 11|2013
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interview
Seit 01.07.2013 besteht nunmehr erstmals die
Möglichkeit, eine sogenannte kleine GmbH zu gründen.
Da bereits seit 01.08.2010 auch für Ärzte - sowohl
fächerübergreifend gemeinsam als auch fachgleich in
der Rechtsform einer GmbH ärztliche Leistung erbracht
werden kann - grundsätzlich die Errichtung einer
GmbH möglich ist birgt dieses neue Modell der GmbH
„light“ viele neue Chancen in sich.
• Senkung des Stammkapitals
Das Mindeststammkapital wird von bisher 35.000 Euro
auf 10.000 Euro herabgesetzt. In concreto bedeutet dies,
dass lediglich ein Betrag von 5.000 Euro bei der Gründung
zur Einzahlung fällig ist.
• Da die Höhe der Rechtsanwalts- bzw. Notariatsge-
bühren grundsätzlich von der Höhe des gesetzlichen
Mindeststammkapitals abhängt, kommt es hierbei
nun zu einer erheblichen Reduktion der Beratungs-/
Errichtungskosten.
• Unabhängig davon, wurde bei der Gründung von
sogenannten Einpersonen-GmbHs, unter speziellen
Voraussetzungen für die Errichtung, ein eigener, stark
verbilligter Gebührentarif von rund 75 Euro eingeführt.
• Ein weitere Vorteil betrifft die Tatsache, dass die neu
eingetragene GmbH nur mehr in der Ediktsdatei und
nicht – wie bisher – in der Wiener Zeitung veröffentlicht
werden muss, sodass auch hier eine erhebliche Einsparung
der Kosten vorliegt. Hinsichtlich der Ediktsdatei gilt es
allerdings zu bedenken, dass allfällige spätere Änderungen
des Gesellschaftsvertrages dennoch die Bekanntmachung
in der Wiener Zeitung erforderlich machen, welche daher
auch die entsprechenden Kostenfolgen auslösen.
• Ein unbestritten wesentlicher Vorteil betrifft die
Herabsetzung der Mindestkörperschaftssteuer, zumal
auch diese von der Höhe des Mindeststammkapitals
abhängt. Diese reduziert sich dadurch von bisher 1.750
Euro/Jahr auf 500 Euro/Jahr. Unverändert bleibt jedoch
die Körperschaftssteuer, diese beträgt weiterhin 25 % des
Gewinns.
• Auch bei bereits bestehenden GmbHs ist eine Kapi-
talherabsetzung auf 10.000 Euro möglich. Durch diese
Regelung ist es meistens möglich, einen Teil des Stamm-
kapitals steuerfrei, das heißt ohne Kapitalertragssteuern,
an die Gesellschafter „auszuschütten“.
Nicht vergessen werden sollte in diesem Zusammenhang
aber, dass den Geschäftsführer, wie auch schon in den
vergangenen Jahren, umfangreiche Sorgfaltspflichten
treffen. Während bis dato ein Geschäftsführer erst dann
eine Generalversammlung einberufen musste, wenn die
Hälfte des Stammkapitals verloren gegangen ist, so muss
dies seit 01.07.2013 bereits dann geschehen, wenn die
aus der Bilanz errechnete Eigenkapitalquote unter 8%
sinkt und die fiktive Schuldentilgungsdauer über 15 Jahre
beträgt.
So empfiehlt es durchaus zu bedenken, bei der Frage
der Rechtsformwahl auch jene der britischen „Limited“
(in Österreich einer GmbH gleichgesetzt und auch von
Österreich aus zu gründen) nicht unbeachtet zu lassen,
zumal diese erhebliche Kostenreduktionen und Vereinfa-
chungen im gesamten Gründungs- bzw. weiteren Ablauf
mit sich bringt und auch von Österreich aus gegründet
werden kann.
Zusammenfassend bringt die GmbH light neben
einer beträchtlichen Senkung der Gründungskosten und
Vereinfachung, überhaupt Schwung in das Gebilde der
gesellschaftsrechtlichen Konstellationen und Möglichkei-
ten. Ab welchem Zeitpunkt eine GmbH oder auch eine
„Limited“ rechtlich bzw. steuerlich sinnvoll ist, wird
im Einzelfall zu beurteilen sein. Auf jeden Fall stellt
die GmbH light die dringend
notwendig gewordene Antwort
auf den internationalen Wett-
bewerb dar.
Ihr Rechtsanwalt.
Für jeden Fall.
GmbH „light“ –
Kampf der Limited?
RA Dr. Verena Lanz
das Preis-Leistungsverhältnis aussieht.
Sprich: Was ist für die Patientinnen
und Patienten die bestmögliche Ver-
sorgung, was ist für das Gesundheits-
system verkraftbar? Hier muss man
einen Ausgleich finden. Generell sind
wir in der Steiermark bei den Allge-
meinmedizinern gut aufgestellt.
Und bei den Fachärzten?
Nussbaum:
Bei den Fachärzten muss
man die Frage stellen, ob ein nieder-
gelassener Arzt erforderlich ist, oder
ob man die Versorgung mit Spitalsam-
bulanzen abdecken kann. Aus meiner
Sicht muss man sich das immer im
Detail anschauen.
Wenn sich bei den Kassenärzten nichts
tut, gehen die Leute verstärkt zu Wahl-
ärzten. Die GKK hatte 2012 laut Jahres-
bericht mehr als 500.000 Einreichungen
von Wahlarztrechnungen zu bewältigen.
Ist eine weitere Steigerung wünschens-
wert? Schließlich ist das ja nicht unat-
traktiv für die GKK.
Nussbaum:
Das ist auch für die Wahl-
ärzte nicht unattraktiv …
Ist die hohe Beteiligung der Wahlärzte
an der Grundversorgung wünschens-
wert für die Kasse?
Nussbaum:
Das muss man sich bei der
Beurteilung der „best points of service“
anschauen. Macht es Sinn, die wahl-
ärztliche Versorgung in dieser Form
beizubehalten oder auszubauen, macht
es Sinn, mehr Kassenstellen zu schaf-
fen, macht es Sinn, in Ambulanzen
zu gehen … das muss man sehr genau
durchrechnen.
Wie viele Wahlarztrechnungen werden
gar nicht eingereicht, weil sich die Leute
sagen, dass es sich gar nicht lohnt?
Nussbaum:
Die Frage ist interessant,
es gibt aber keine Möglichkeiten, das
zu erheben.
Es gibt ja nicht nur im ärztlichen Bereich
Klagen. Die Psychotherapeuten sagen,
dass die Kontingente für die Kassenpsy-
chotherapie viel zu gering sind. Men-
schen, die eine Ergotherapie brauchen
und sie nicht selbst bezahlen können,
wechseln in benachbarte Bundesländer.
Irgendwer muss also den Preis für ein
herausragendes Finanzergebnis bezahlen.
Nussbaum:
Da wird es sicher Bewegung
geben, um diesen Bedürfnissen der
Bevölkerung nachkommen zu können.
Letzte Frage: Gruppenpraxen bzw.
Ärztegesellschaften. Bis wann werden
sich die Rahmenbedingungen so verän-
dern, dass es davon eine größere Zahl
im kassenärztlichen Bereich gibt?
Nussbaum:
Da gibt es gewisse Auffas-
sungsunterschiede. Das steckt noch in
den Kinderschuhen, man wird darauf
aber in Zukunft verstärktes Augen-
merk legen müssen.
„Wünsche wird es immer geben. Man muss aber sehr genau
schauen, wie das Preis-Leistungsverhältnis aussieht.“
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