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Ærzte
Steiermark
 || 04|2013
SonderthemA epilepSie
und sie haben nach vier
Jahren Zugehörigkeit zum
gleichen Betrieb einen ver-
besserten Kündigungsschutz.
Ein verbesserter Kündi-
gungsschutz bedeutet aber
nicht, dass diese Personen
unkündbar sind! Der Unter-
schied zu einer „normalen“
Kündigung besteht darin,
dass die bevorstehende
Kündigung dem Bundes-
sozialamt mit einer Begrün-
dung, warum der/die Mitar-
beiterIn gekündigt werden
soll, im Voraus gemeldet
werden muss. Anschlie-
ßend wird geprüft, ob die
Kündigung aus Diskriminie-
rungsgründen erfolgt. Üb-
licher Weise gibt es keine
Einsprüche, z. B. bei einer
Kündigung aus wirtschaft-
lichen Gründen (etwa wenn
es zu wenig Aufträge gibt).
Arbeitgeber haben die
Möglichke i t, spezi e ll e
Förderungen für die Be-
schäftigung von begünstigt
Behinderten zu erhalten,
außerdem wirkt sich die
Beschäftigung auf die Aus-
gleichstaxe aus.
Im Einzelfall ist sorgfältig ab-
zuwägen, ob der Antrag auf
einen Behindertenausweis
sinnvoll ist. Allerdings kann
man ihn wieder zurückge-
ben, wenn er als Belastung
empfunden wird.
Unterstützung durch
LEA – Leben mit Epilep-
sie in der Arbeitswelt
Besondere Unterstützung
erhalten Menschen mit Epi-
lepsie in der Steiermark.
Hier zeigt das Pilotprojekt
LEA – Leben mit Epilepsie in
der Arbeitswelt seit 2010 vor,
wie Integration funktionieren
kann. LEA wird aus Mit-
teln des Bundessozialamtes
und des Arbeitsmarktservice
Steiermark gefördert.
Ziel von LEA ist die nach-
haltige Integration von epi-
lepsiekranken Menschen in
den Arbeitsmarkt. Nach ei-
ner eingehenden Beratung,
welche die Art, Häufigkeit
und Schwere der Anfälle
beleuchtet, werden die be-
ruflichen Möglichkeiten im
erlernten oder gewünschten
Beruf individuell erhoben.
Gegebenenfalls wird auch
eine Umschulung empfoh-
len und ein diesbezüglicher
Ausbildungsplatz gemein-
sam gesucht.
Ein großes Hindernis für die
Beschäftigung von Men-
schen mit Epilepsie ist of-
fensichtlich die mangelnde
Aufklärung über die Krank-
heit selbst: Angst der Un-
ternehmerInnen bezüglich
Haftung, mangelndes Wis-
sen über Risikobeurteilung
und Erste Hilfe etc.
Meist steht im Vordergrund
der Arbeit von LEA, Unwis-
sen und Berührungsängste,
sowohl seitens der Betriebe
als auch der Betroffenen,
abzubauen und in weiterer
Folge geeignete Jobs zu
vermitteln.
Auch der Weg in die Selbst-
ständigkeit ist für manche
Betroffene der richtige
Schritt in die Zukunft.
Aus Studien weiß man, dass
Personen mit Epilepsie, die
an Depressionen leiden,
geringere Chancen haben,
anfallsfrei zu werden. Haupt-
gründe für Depressionen
sind Stigmatisierung und Ar-
beitslosigkeit. Dieser Kreis-
lauf kann nur durch Zusam-
menarbeit aller ExpertInnen,
in deren Mittelpunkt die
Patientin/der Patient steht,
unterbrochen werden.
Weitere Informationen:
erhält man bei Mag.
a
Eli-
sabeth Pless, zertifizierte
Epilepsiefachberaterin:
e lisabeth.p l ess@ep il ep-
sieundarbeit.at
Häufig bedarf es lediglich
organisatorischer Ände-
rungen am Arbeitsplatz,
bevor spezielle Hilfsmittel
eingesetzt oder weiterrei-
chende Maßnahmen ergrif-
fen werden müssen.
Interne Maßnahmen, even-
tuell ergänzt durch tech-
nische Hilfsmittel, können
präventiv wirken, um die Ar-
beitssicherheit zu gewähr-
leisten. Sie können aber
auch zum Ziel haben, die
Arbeitstätigkeit der/des Be-
troffenen überhaupt erst
zu ermöglichen und den
Arbeitsplatz zu erhalten.
Mythos geschützter
Arbeitsplatz
Viele Mythen und irrige
Annahmen sind mit die-
sem Begriff verbunden. Die
Bezeichnung „Geschützte
Arbeit“ bezeichnet einen
geförderten Arbeitsplatz auf
dem freien Arbeitsmarkt.
Die Förderbeträge sind eher
gering und meist kein wirk-
liches Argument für eine
Einstellung.
Personen mit Epilepsie kön-
nen einen Antrag auf Aus-
stellung eines Behinderten-
ausweises stellen. Die im
Befund festgehaltene Art der
Epilepsie, Verlauf der Anfälle,
Häufigkeit und Schwere der
Epilepsie bestimmen den
Grad der Erwerbsminderung.
Ab einer Erwerbsminderung
von 50% gibt es die Mög-
lichkeit einen Antrag auf
Einstufung zum begünstigt
Behinderten nach dem Be-
hinderteneinstellungsgesetz
zu stellen. Personen, die
einen Bescheid als begünstigt
Behinderte haben, erhalten
(je nach Kollektivvertrag)
eine Woche Urlaub zusätz-
lich. Sie können bei der
Arbeitnehmerveranlagung
ihre Krankheitskosten ohne
Selbstbehalt geltend machen,
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