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ÆRZTE

Steiermark

 || 10|2017

WIRTSCHAFT

&

ERFOLG

CARMEN RENNER

Im Gegensatz zu den meis­

ten privaten Versicherungs-

produkten sind beim Wohl-

fahrtsfonds auch die Fami-

lienmitglieder automatisch

abgesichert.

Kinderunterstützung

Kinder von alters- und inva-

liditätsversorgten Ärztinnen

und Ärzten erhalten bis zum

vollendeten 18. Lebensjahr

eine Unterstützung von 20 %

der Alters- bzw. Invaliditäts­

versorgung (Grund- und Er-

gänzungsleistung) des ver-

sorgten Kammerangehörigen.

Darüber hinaus wird eine

Kinderunterstützung in Höhe

von 22,5 % längstens bis zum

vollendeten 27. Lebensjahr

gewährt, sofern sich das Kind

in einer Schul- bzw. Berufs-

ausbildung (FH, Uni) befin-

det, wobei die Unterstützung

für das Erststudium (bis zum

Ende des Magister- bzw. Mas­

terstudiums) gewährt wird.

Halbwaisen- und

Waisenversorgung

Die Halbwaisen- und Wai-

senversorgung gebührt Kin-

dern von verstorbenen Kam-

merangehörigen bis zum Er-

reichen der Volljährigkeit.

Darüber hinaus wird sie ana-

log der Bestimmungen zur

Kinderunterstützung längs­

tens bis zum vollendeten 27.

Lebensjahr geleistet, sofern

sich die oder der (Halb-)Wai-

se in einer Schul- bzw. Berufs-

ausbildung (FH, Uni) befin-

det, wobei auch die Halbwai-

sen- und Waisenversorgung

gewissen Ausnahmefällen bis

zum 25. Lebensjahr.

Witwen- bzw.

Witwerversorgung

oder Versorgung des hinter-

bliebenen eingetragenen Part-

ners (gem. EPG):

Nach dem Tod eines Kam-

merangehörigen oder Emp-

fängers einer Alters- oder

Invaliditätsversorgung hat die

Witwe bzw. der Witwer An-

spruch auf eine Witwen- bzw.

Witwerpension. Seit 2010 hat

auch der gleichgeschlechtliche

hinterbliebene eingetragene

Partner Anspruch auf eine

Versorgung als hinterbliebe-

ner eingetragener Partner.

Die Höhe der Versorgungs-

leistung beträgt 60 % der Al-

ters- und Invaliditätsversor-

gung, die dem verstorbenen

Kammerangehörigen zum

Zeitpunkt seines Ablebens ge-

bührt hat oder gebührt hätte.

Achtung: Die Lebensgefähr-

immer nur für das Erststudi-

um (bis zum Ende des Ma-

gister- bzw. Masterstudiums)

gewährt wird.

Die Höhe der (Halb-)Waisen-

versorgung wird nach einem

Prozentsatz der Alters- und

Invaliditätsversorgung be-

rechnet, die dem verstorbenen

Kammerangehörigen zum

Zeitpunkt seines Ablebens ge-

bührt hat oder gebührt hätte.

bis zum

18. LJ.

18. bis

27. LJ

Halb-

waise

20 % 25 %

Waise

40 % 50 %

Die staatliche Familienbeihil-

fe und die staatlichen (Halb-)

Waisenpensionen werden im

Gegensatz zu den Leistungen

des Wohlfahrtsfonds seit dem

Budgetbegleitgesetz 2011 nur

mehr bis zum vollendeten

24. Lebensjahr ausbezahlt, in

tin bzw. der Lebensgefährte

haben keinen Anspruch auf

eine Witwen- bzw. Witwer-

versorgung. Dies betrifft so-

wohl den Wohlfahrtsfonds

als auch die Ansprüche im

staatlichen Pensionssystem.

Bestattungsbeihilfe

und Hinterbliebenen­

unterstützung

Im Fall des Todes eines ak-

tiven bzw. alters- oder invali-

ditätsversorgten Kammeran-

gehörigen besteht zusätzlich

ein Anspruch auf ein einma-

liges „Sterbegeld“, das ist die

sogenannte Bestattungsbei-

hilfe und Hinterbliebenenun-

terstützung. Details dazu gibt

es in in der nächsten Ausgabe

von AERZTE Steiermark.

Das Team des Wohlfahrts-

fonds steht für weitere Fragen

gerne zur Verfügung (0316-

8044- 64 bis 67 oder

wff@aekstmk.or.at)

.

Angehörige abgesichert

Der Wohlfahrtsfonds hat

mehr als „nur“ die Alters- und

Invaliditätsversorgung sowie die Krankenbeihilfe zu bieten.

Foto: Fotolia