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ÆRZTE
Steiermark
|| 10|2017
WIRTSCHAFT
&
ERFOLG
CARMEN RENNER
Im Gegensatz zu den meis
ten privaten Versicherungs-
produkten sind beim Wohl-
fahrtsfonds auch die Fami-
lienmitglieder automatisch
abgesichert.
Kinderunterstützung
Kinder von alters- und inva-
liditätsversorgten Ärztinnen
und Ärzten erhalten bis zum
vollendeten 18. Lebensjahr
eine Unterstützung von 20 %
der Alters- bzw. Invaliditäts
versorgung (Grund- und Er-
gänzungsleistung) des ver-
sorgten Kammerangehörigen.
Darüber hinaus wird eine
Kinderunterstützung in Höhe
von 22,5 % längstens bis zum
vollendeten 27. Lebensjahr
gewährt, sofern sich das Kind
in einer Schul- bzw. Berufs-
ausbildung (FH, Uni) befin-
det, wobei die Unterstützung
für das Erststudium (bis zum
Ende des Magister- bzw. Mas
terstudiums) gewährt wird.
Halbwaisen- und
Waisenversorgung
Die Halbwaisen- und Wai-
senversorgung gebührt Kin-
dern von verstorbenen Kam-
merangehörigen bis zum Er-
reichen der Volljährigkeit.
Darüber hinaus wird sie ana-
log der Bestimmungen zur
Kinderunterstützung längs
tens bis zum vollendeten 27.
Lebensjahr geleistet, sofern
sich die oder der (Halb-)Wai-
se in einer Schul- bzw. Berufs-
ausbildung (FH, Uni) befin-
det, wobei auch die Halbwai-
sen- und Waisenversorgung
gewissen Ausnahmefällen bis
zum 25. Lebensjahr.
Witwen- bzw.
Witwerversorgung
oder Versorgung des hinter-
bliebenen eingetragenen Part-
ners (gem. EPG):
Nach dem Tod eines Kam-
merangehörigen oder Emp-
fängers einer Alters- oder
Invaliditätsversorgung hat die
Witwe bzw. der Witwer An-
spruch auf eine Witwen- bzw.
Witwerpension. Seit 2010 hat
auch der gleichgeschlechtliche
hinterbliebene eingetragene
Partner Anspruch auf eine
Versorgung als hinterbliebe-
ner eingetragener Partner.
Die Höhe der Versorgungs-
leistung beträgt 60 % der Al-
ters- und Invaliditätsversor-
gung, die dem verstorbenen
Kammerangehörigen zum
Zeitpunkt seines Ablebens ge-
bührt hat oder gebührt hätte.
Achtung: Die Lebensgefähr-
immer nur für das Erststudi-
um (bis zum Ende des Ma-
gister- bzw. Masterstudiums)
gewährt wird.
Die Höhe der (Halb-)Waisen-
versorgung wird nach einem
Prozentsatz der Alters- und
Invaliditätsversorgung be-
rechnet, die dem verstorbenen
Kammerangehörigen zum
Zeitpunkt seines Ablebens ge-
bührt hat oder gebührt hätte.
bis zum
18. LJ.
18. bis
27. LJ
Halb-
waise
20 % 25 %
Waise
40 % 50 %
Die staatliche Familienbeihil-
fe und die staatlichen (Halb-)
Waisenpensionen werden im
Gegensatz zu den Leistungen
des Wohlfahrtsfonds seit dem
Budgetbegleitgesetz 2011 nur
mehr bis zum vollendeten
24. Lebensjahr ausbezahlt, in
tin bzw. der Lebensgefährte
haben keinen Anspruch auf
eine Witwen- bzw. Witwer-
versorgung. Dies betrifft so-
wohl den Wohlfahrtsfonds
als auch die Ansprüche im
staatlichen Pensionssystem.
Bestattungsbeihilfe
und Hinterbliebenen
unterstützung
Im Fall des Todes eines ak-
tiven bzw. alters- oder invali-
ditätsversorgten Kammeran-
gehörigen besteht zusätzlich
ein Anspruch auf ein einma-
liges „Sterbegeld“, das ist die
sogenannte Bestattungsbei-
hilfe und Hinterbliebenenun-
terstützung. Details dazu gibt
es in in der nächsten Ausgabe
von AERZTE Steiermark.
Das Team des Wohlfahrts-
fonds steht für weitere Fragen
gerne zur Verfügung (0316-
8044- 64 bis 67 oder
wff@aekstmk.or.at).
Angehörige abgesichert
Der Wohlfahrtsfonds hat
mehr als „nur“ die Alters- und
Invaliditätsversorgung sowie die Krankenbeihilfe zu bieten.
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