

ÆRZTE
Steiermark
10|2017
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Fotos: Fotolia, beigestellt
Rat und D@ten
:
Die EDV-Kolumne
Erste
Maßnahmen
zur EU-Daten
schutz
verordnung
Die DSGVO
tritt nächsten
Mai in Kraft, einiges können
Sie schon jetzt erledigen.
Diebstahl, Vandalismus und
Katastrophen sind eine Ge-
fahr für die Speicher selbst.
Achten Sie auf regelmäßige
Sicherungen, lagern Sie die
Backups an einem sicheren
Ort außerhalb Ihrer Ordinati-
on und prüfen Sie halbjährlich,
ob Sie von den Sicherungen
das System wiederherstellen
könnten.
Ihre Mitarbeiter sollen im
vertrauensvollen Umgang mit
Daten bei Erfassung, Archivie-
rung und Auskünften geschult
werden.
Diese Unterweisung ist
schriftlich zu dokumentieren,
dementsprechende Vorlagen
erhalten Sie von Ihrem EDV-
Experten. Eine solche Doku-
mentation verlangen Sie bitte
auch von allen Lieferanten,
welche Zugriff auf Ihr IT-
System haben.
Zu guter Letzt ist es ratsam,
auf aktuelle Software zu ach-
ten: Insbesondere bei Betriebs-
system und Virenscannern
werden fast wöchentlich neue
Sicherheitsmaßnahmen ver-
öffentlicht. Ihr EDV-Berater
unterstützt Sie gerne, Ihr
System aktuell zu halten.
Alwin Günzberg ist Geschäfts-
führer der ALAG GmbH.
Alwin
Günzberg
WIRTSCHAFT
&
ERFOLG
tungsregister mehr zu machen
(was ja eine Erleichterung ist),
sondern dafür selbst ein Ver-
zeichnis von Verarbeitungs-
tätigkeiten zu führen. Dieser
letzte Punkt träfe Ärztinnen
und Ärzte natürlich. Aller-
dings gibt es da ein wesent-
liches Gegenargument, das
die Österreichische Ärzte-
kammer in ihrer Stellungnah-
me zum Gesetz bereits ange-
führt hat: Für Ärztinnen und
Ärzte gibt es klar gesetzlich
geregelte Verarbeitungsvor-
gänge, wie etwa jene der ärzt-
lichen Dokumentationspflicht
oder der Übermittlung von
Abrechnungsdaten. Deswe-
gen sei es sinnvoll, die berufs-
rechtlichen bzw. gesetzlich
geregelten Verarbeitungsvor-
gänge für die Liste der Verar-
beitungstätigkeiten, die keine
Datenschutz-Folgenabschät-
zung erfordern, im Sinne der
Rechtssicherheit rasch zu ver-
öffentlichen – auch um unnö-
tige zusätzliche Bürokratie in
Einzel- und Gruppenpraxen
zu vermeiden. Was bedeu-
tet: Die einzelne Praxis hätte
dann nichts weiter zu tun,
soweit sie nicht Daten verar-
beitet, die über die rechtlich
notwendigen hinausgehen.
Beauftragter
(nicht) notwendig
Ein heißes Thema ist die Ver-
pflichtung, unter bestimmten
Umständen einen (externen)
Datenschutzbeauftragten zu
nominieren, der über die Ein-
haltung des Datenschutzes
weisungsungebunden wacht
„und unmittelbar der höchs
ten Managementebene be-
richtet“, wie es im Leitfaden
der Österreichischen Daten-
schutzbehörde formuliert ist.
Nur: Datenverarbeitung ist
keine ärztliche Kernaufgabe.
Und eine Kernaufgabe muss
sie laut Gesetz(-esentwurf)
sein, um einen Datenschutz-
beauftragten notwendig zu
machen.
„Es laufen derzeit intensive
Bemühungen klarzustellen,
dass Ärztinnen und Ärzte kei-
nen Datenschutzbeauftragten
benötigen“, sagt Ärztekam-
mer-EDV-Experte Dietmar
Bayer. Er rate daher allen Kol-
leginnen und Kollegen, die
Angebote von potenziellen
Datenschutzbeauftragten be-
kommen, diese derzeit zu
ignorieren. Er verstehe zwar,
wenn sich jemand rechtzeitig
vorbereiten wolle, „es macht
aber überhaupt keinen Sinn,
sich auf etwas vorzubereiten,
was dann gar nicht kommt“.
Zusammengefasst: Aus ärztli-
cher Sicht ist es jetzt am sinn-
vollsten, keine Aktivitäten zu
setzen und zu warten, bis die
endgültigen Fakten klar auf
dem Tisch liegen.
„Es macht aber
überhaupt
keinen Sinn,
sich auf etwas
vorzubereiten, was
dann gar nicht
kommt.“
Dietmar Bayer