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Ærzte

Steiermark

 || 02|2017

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STEUER

Wichtige Änderungen bei

der Kleinunter-

nehmergrenze für die Umsatzsteuerbe-

freiung.

D a s

bedeutet, dass ab 2017 auch

jene bisher steuerpflichtigen

Umsätze, die keine Heilbe-

handlungen im Sinne der

Umsatzsteuerrichtlinienbe-

stimmungen sind, dann steu-

erfrei behandelt werden kön-

nen, wenn sie (einschließlich

allfälliger weiter auf die Gren-

ze anrechenbarer Umsätze)

die 30.000-Euro-Grenze nicht

überschreiten.

Unverändert gilt, dass die

e i nma l i ge Übe r s ch re i-

Herbert Emberger

Umsätze bis inkl. € 30.000,--

pro Jahr (ohne Umsatzsteu-

er gerechnet) waren bisher

nur dann umsatzsteuerfrei,

wenn der Gesamtumsatz die-

se Grenze nicht überschritten

hat – für die Ermittlung des

Grenzbetrages wurden so-

wohl umsatzsteuerpflichtige

als auch umsatzsteuerbefreite

Umsätze zusammengerech-

net. Dies hatte bei freiberuf-

lich tätigen ÄrztInnen die

Folge, dass die Heilbehand-

lungsleistungen, die an sich

umsatzsteuerbefreit sind, so

gut wie immer zur Über-

schreitung der Kleinunter-

nehmergrenze von € 30.000,--

geführt haben.

Im Hinblick auf die EU-

rechtlichen Regelungen hat

die Österreichische Ärzte-

kammer die Anregung an

das Bundesministerium für

Finanzen gerichtet, diese

EU-Regelung (ähnlich wie in

Deutschland) auch in Öster-

reich zu übernehmen. Das ist

im Abgabenänderungsgesetz

2016 (BGBl I 117/2016) um-

gesetzt worden, d. h. ab 2017

gilt folgende Regelung für

die Ermittlung der Kleinun-

ternehmergrenze bzw. für

die Umsatzsteuerfreiheit der

darunterliegenden Umsätze.

Auf die 30.000-Euro-Grenze

sind u. a. wie bisher

nicht

an-

zurechnen:

y

Umsätze aus Hilfsgeschäf-

ten, z. B. aus der Veräu-

ßerung von betrieblichen

Anlagegütern, was auch für

die Veräußerung von Be-

triebsgebäuden gelten wird

y

Umsätze aus Geschäftsver-

äußerungen, z. B. Praxisver-

äußerungen

y

Neu ist, dass auch – ne-

ben etlichen anderen um-

satzsteuerbefreiten Umsät-

zen – Umsätze aus Heil-

behandlungen im Bereich

der Humanmedizin, die im

Rahmen der Tätigkeit als

Ärztin/Arzt oder eines an-

deren Gesundheitsberufes

durchgeführt werden, nicht

anzurechnen sind.

Weiterhin anzurechnen sind

allerdings Grundstücksum-

sätze (außer sie sind – siehe

vorstehend – Hilfsgeschäfte)

und Umsätze aus der Vermie-

tung und Verpachtung von

Grundstücken.

tung der Klein­

unternehmergrenze

von nicht mehr als 15 %

innerhalb eines Zeitraumes

von fünf Kalenderjahren

nicht schadet. Ebenso be-

steht weiterhin die Mög-

lichkeit bis zur Rechtskraft

eines Bescheides gegenüber

dem Finanzamt schriftlich auf

die Befreiung zu verzichten –

was sich im Hinblick auf den

damit gegebenen Vorsteuer-

abzug als überlegenswert dar-

stellen könnte. Dieser Verzicht

bindet allerdings den Unter-

nehmer dann für fünf Jahre,

d. h. er kann erst mit Wirkung

des sechsten Jahres widerrufen

werden.

HR Dr. Herbert Emberger ist

Steuerkonsulent der Österrei-

chischen Ärztekammer.

Abgabenänderungsgesetz 2016

Foto: Fotolia