

Ærzte
Steiermark
|| 02|2017
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STEUER
Wichtige Änderungen bei
der Kleinunter-
nehmergrenze für die Umsatzsteuerbe-
freiung.
D a s
bedeutet, dass ab 2017 auch
jene bisher steuerpflichtigen
Umsätze, die keine Heilbe-
handlungen im Sinne der
Umsatzsteuerrichtlinienbe-
stimmungen sind, dann steu-
erfrei behandelt werden kön-
nen, wenn sie (einschließlich
allfälliger weiter auf die Gren-
ze anrechenbarer Umsätze)
die 30.000-Euro-Grenze nicht
überschreiten.
Unverändert gilt, dass die
e i nma l i ge Übe r s ch re i-
Herbert Emberger
Umsätze bis inkl. € 30.000,--
pro Jahr (ohne Umsatzsteu-
er gerechnet) waren bisher
nur dann umsatzsteuerfrei,
wenn der Gesamtumsatz die-
se Grenze nicht überschritten
hat – für die Ermittlung des
Grenzbetrages wurden so-
wohl umsatzsteuerpflichtige
als auch umsatzsteuerbefreite
Umsätze zusammengerech-
net. Dies hatte bei freiberuf-
lich tätigen ÄrztInnen die
Folge, dass die Heilbehand-
lungsleistungen, die an sich
umsatzsteuerbefreit sind, so
gut wie immer zur Über-
schreitung der Kleinunter-
nehmergrenze von € 30.000,--
geführt haben.
Im Hinblick auf die EU-
rechtlichen Regelungen hat
die Österreichische Ärzte-
kammer die Anregung an
das Bundesministerium für
Finanzen gerichtet, diese
EU-Regelung (ähnlich wie in
Deutschland) auch in Öster-
reich zu übernehmen. Das ist
im Abgabenänderungsgesetz
2016 (BGBl I 117/2016) um-
gesetzt worden, d. h. ab 2017
gilt folgende Regelung für
die Ermittlung der Kleinun-
ternehmergrenze bzw. für
die Umsatzsteuerfreiheit der
darunterliegenden Umsätze.
Auf die 30.000-Euro-Grenze
sind u. a. wie bisher
nicht
an-
zurechnen:
y
Umsätze aus Hilfsgeschäf-
ten, z. B. aus der Veräu-
ßerung von betrieblichen
Anlagegütern, was auch für
die Veräußerung von Be-
triebsgebäuden gelten wird
y
Umsätze aus Geschäftsver-
äußerungen, z. B. Praxisver-
äußerungen
y
Neu ist, dass auch – ne-
ben etlichen anderen um-
satzsteuerbefreiten Umsät-
zen – Umsätze aus Heil-
behandlungen im Bereich
der Humanmedizin, die im
Rahmen der Tätigkeit als
Ärztin/Arzt oder eines an-
deren Gesundheitsberufes
durchgeführt werden, nicht
anzurechnen sind.
Weiterhin anzurechnen sind
allerdings Grundstücksum-
sätze (außer sie sind – siehe
vorstehend – Hilfsgeschäfte)
und Umsätze aus der Vermie-
tung und Verpachtung von
Grundstücken.
tung der Klein
unternehmergrenze
von nicht mehr als 15 %
innerhalb eines Zeitraumes
von fünf Kalenderjahren
nicht schadet. Ebenso be-
steht weiterhin die Mög-
lichkeit bis zur Rechtskraft
eines Bescheides gegenüber
dem Finanzamt schriftlich auf
die Befreiung zu verzichten –
was sich im Hinblick auf den
damit gegebenen Vorsteuer-
abzug als überlegenswert dar-
stellen könnte. Dieser Verzicht
bindet allerdings den Unter-
nehmer dann für fünf Jahre,
d. h. er kann erst mit Wirkung
des sechsten Jahres widerrufen
werden.
HR Dr. Herbert Emberger ist
Steuerkonsulent der Österrei-
chischen Ärztekammer.
Abgabenänderungsgesetz 2016
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