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Ærzte

Steiermark

 || 02|2017

Kundmachung

ÄRZTEKAMMER-

WAHL 2017

WAHLKOMMISSION

Kundmachung gem. § 3 Ärztekammer-

Wahlordnung

Körper- oder sinnesbehinder-

te wählende Personen dürfen

sich von einer Begleitperson

ihrer Wahl führen und von

dieser bei der Wahlhandlung

helfen lassen, sofern ihnen

das Ausfüllen des Stimmzet-

tels ohne fremde Hilfe nicht

zugemutet werden kann. Von

diesem Fall abgesehen, darf

die Wahlzelle nur von einer

Person betreten werden (§ 42

Abs. 8 ÄKWO 2006).

Eine Entscheidung über die

Zulassung zur Stimmabgabe

steht der Wahlkommission

nur dann zu, wenn sich Zwei-

fel über die Identität der wäh-

lenden Person ergeben (§ 42

Abs. 3 ÄKWO 2006).

Hinweis zur Art der

Veröffentlichung von

Kundmachungen:

Die in der Ärztekammer-

Wahlordnung 2006 vorge-

sehenen Kundmachungen

haben auf der

Homepage

der Ärztekammer Steiermark

(http://www.aekstmk.or.at/)

allgemein zugänglich im

Volltext einschließlich des

Kundmachungszeitpunktes

zu erfolgen.

Zusätzlich zur Kundmachung

im Internet kann eine Veröf-

fentlichung auch im Presse-

organ der Ärztekammer Stei-

ermark erfolgen (§ 3 ÄKWO

2006).

Verbotszone:

Im Wahllokal (Orangerie

im Grazer Burggarten, 8010

Graz) und in einem Umkreis

von 50 Metern ist am Wahl-

tag (6. April 2017) jede Art

der Wahlwerbung, insbeson-

dere durch Ansprachen an

die wählenden Personen oder

Anschlag oder Verteilung von

Wahlaufrufen oder Anschlag

oder Verteilung von Listen

mit wahlwerbenden Personen,

verboten (§ 40 Abs. 1 ÄKWO

2006).

Für die Wahlkommission

Die Stellvertreterin

des Wahlkommissärs

Mag. Eva Niesner

Die Ärztekammer-Wahlord-

nung 2006 in der Fassung

BGBl. II 355/2016 legt in § 10

fest, dass zur Durchführung

und Leitung der Wahl eine

Wahlkommission zuständig

ist.

Die Wahlkommission besteht

aus einem/einer Vorsitzen-

den (Wahlkommissär/in) und

je zwei Personen aus jedem

Wahlkörper als weitere Mit-

glieder.

Die Steiermärkische Landes-

regierung hat Herrn Hof-

rat Mag. Dr. Manfred Kin-

dermann zum Vorsitzenden

(Wahlkommissär) und Frau

Mag. Eva Niesner zur Stellver-

treterin ernannt.

Der Vorstand der Ärztekam-

mer für Steiermark hat in

seiner Sitzung am 12. Jänner

2017 gemäß § 10 Abs. 4 Ärz-

tekammer-Wahlordnung die

weiteren Mitglieder und Er-

satzmitglieder für die Wahl-

kommission beschlossen.

Graz, 19.1.2017

KURIE DER ANGESTELLTEN ÄRZTE

Sektion der zur selbständigen

Berufsausübung berechtigten Ärzte

Mitglied

Ersatzmitglied

1.

Dr. Roland Weinke

Dr. Wolfgang Pannold

2.

Univ.-Doz. Prim.

Dr. Peter Krippl

Dr. Astrid Preininger

Sektion der Turnusärzte

Mitglied

Ersatzmitglied

1.

Dr. Marlene Grillitsch

Dr. Karlheinz Kornhäusl

2.

Dr. Christoph Werner

Dr. Gerhard Posch

KURIE DER NIEDERGELASSENEN ÄRZTE

Sektion der Ärzte für Allgemeinmedizin

und approbierten Ärzte

Mitglied

Ersatzmitglied

1.

Dr. Alexander Moussa

Dr. Johannes Heidinger

2.

Dr. Clemens Michael

Stanek

Dr. Martin Gosemärker

Sektion der Fachärzte

Mitglied

Ersatzmitglied

1.

Dr. Gerhard Leitinger

Dr. Dietmar Bayer

2.

Univ.-Prof. Dr. Klaus

Müllner

Dr. Christian Lickl

Ganz Österreich wählt

In allen Bundesländern finden die Ärztekammerwahlen

statt. Den Auftakt macht Tirol, die Steiermark ist der

Abschluss. Ende Juni finden die ÖÄK-Wahlen statt.

Burgenland

29.03.2017

Kärnten

31.03.2017

Niederösterreich

01.04.2017

Oberösterreich

03.04.2017

Salzburg

24.03.2017

Steiermark

06.04.2017

Tirol

25.02.2017

Vorarlberg

01.04.2017

Wien

25.03.2017

ÖÄK

23.06.2017