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Ærzte
Steiermark
|| 02|2017
Kundmachung
ÄRZTEKAMMER-
WAHL 2017
WAHLKOMMISSION
Kundmachung gem. § 3 Ärztekammer-
Wahlordnung
Körper- oder sinnesbehinder-
te wählende Personen dürfen
sich von einer Begleitperson
ihrer Wahl führen und von
dieser bei der Wahlhandlung
helfen lassen, sofern ihnen
das Ausfüllen des Stimmzet-
tels ohne fremde Hilfe nicht
zugemutet werden kann. Von
diesem Fall abgesehen, darf
die Wahlzelle nur von einer
Person betreten werden (§ 42
Abs. 8 ÄKWO 2006).
Eine Entscheidung über die
Zulassung zur Stimmabgabe
steht der Wahlkommission
nur dann zu, wenn sich Zwei-
fel über die Identität der wäh-
lenden Person ergeben (§ 42
Abs. 3 ÄKWO 2006).
Hinweis zur Art der
Veröffentlichung von
Kundmachungen:
Die in der Ärztekammer-
Wahlordnung 2006 vorge-
sehenen Kundmachungen
haben auf der
Homepage
der Ärztekammer Steiermark
(http://www.aekstmk.or.at/)allgemein zugänglich im
Volltext einschließlich des
Kundmachungszeitpunktes
zu erfolgen.
Zusätzlich zur Kundmachung
im Internet kann eine Veröf-
fentlichung auch im Presse-
organ der Ärztekammer Stei-
ermark erfolgen (§ 3 ÄKWO
2006).
Verbotszone:
Im Wahllokal (Orangerie
im Grazer Burggarten, 8010
Graz) und in einem Umkreis
von 50 Metern ist am Wahl-
tag (6. April 2017) jede Art
der Wahlwerbung, insbeson-
dere durch Ansprachen an
die wählenden Personen oder
Anschlag oder Verteilung von
Wahlaufrufen oder Anschlag
oder Verteilung von Listen
mit wahlwerbenden Personen,
verboten (§ 40 Abs. 1 ÄKWO
2006).
Für die Wahlkommission
Die Stellvertreterin
des Wahlkommissärs
Mag. Eva Niesner
Die Ärztekammer-Wahlord-
nung 2006 in der Fassung
BGBl. II 355/2016 legt in § 10
fest, dass zur Durchführung
und Leitung der Wahl eine
Wahlkommission zuständig
ist.
Die Wahlkommission besteht
aus einem/einer Vorsitzen-
den (Wahlkommissär/in) und
je zwei Personen aus jedem
Wahlkörper als weitere Mit-
glieder.
Die Steiermärkische Landes-
regierung hat Herrn Hof-
rat Mag. Dr. Manfred Kin-
dermann zum Vorsitzenden
(Wahlkommissär) und Frau
Mag. Eva Niesner zur Stellver-
treterin ernannt.
Der Vorstand der Ärztekam-
mer für Steiermark hat in
seiner Sitzung am 12. Jänner
2017 gemäß § 10 Abs. 4 Ärz-
tekammer-Wahlordnung die
weiteren Mitglieder und Er-
satzmitglieder für die Wahl-
kommission beschlossen.
Graz, 19.1.2017
KURIE DER ANGESTELLTEN ÄRZTE
Sektion der zur selbständigen
Berufsausübung berechtigten Ärzte
Mitglied
Ersatzmitglied
1.
Dr. Roland Weinke
Dr. Wolfgang Pannold
2.
Univ.-Doz. Prim.
Dr. Peter Krippl
Dr. Astrid Preininger
Sektion der Turnusärzte
Mitglied
Ersatzmitglied
1.
Dr. Marlene Grillitsch
Dr. Karlheinz Kornhäusl
2.
Dr. Christoph Werner
Dr. Gerhard Posch
KURIE DER NIEDERGELASSENEN ÄRZTE
Sektion der Ärzte für Allgemeinmedizin
und approbierten Ärzte
Mitglied
Ersatzmitglied
1.
Dr. Alexander Moussa
Dr. Johannes Heidinger
2.
Dr. Clemens Michael
Stanek
Dr. Martin Gosemärker
Sektion der Fachärzte
Mitglied
Ersatzmitglied
1.
Dr. Gerhard Leitinger
Dr. Dietmar Bayer
2.
Univ.-Prof. Dr. Klaus
Müllner
Dr. Christian Lickl
Ganz Österreich wählt
In allen Bundesländern finden die Ärztekammerwahlen
statt. Den Auftakt macht Tirol, die Steiermark ist der
Abschluss. Ende Juni finden die ÖÄK-Wahlen statt.
Burgenland
29.03.2017
Kärnten
31.03.2017
Niederösterreich
01.04.2017
Oberösterreich
03.04.2017
Salzburg
24.03.2017
Steiermark
06.04.2017
Tirol
25.02.2017
Vorarlberg
01.04.2017
Wien
25.03.2017
ÖÄK
23.06.2017