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Ærzte

Steiermark

 || 02|2017

31

Kundmachung

zur Beendigung des Wahlvor-

ganges aufbewahrt werden (§

43 Abs. 3 ÄKWO 2006).

zu 2) persönliche

Stimmabgabe vor der

Wahlkommission:

Die Wahlkommission hat

Vorsorge zu treffen, dass den

wahlberechtigten Personen

die persönliche Stimmabgabe

in einem Wahllokal ermögli-

cht wird (§ 38 Abs. 1 ÄKWO

2006). Es gelten die Grundsät-

ze des geheimen und persön-

lichen Wahlrechtes.

Jede wählende Person hat

vor die Wahlkommission zu

treten, ihren Namen und ih-

ren Berufssitz, Dienstort oder

Wohnsitz zu nennen und ihre

Identität nachzuweisen.

Ein Mitglied der Wahlkom-

mission hat zu prüfen, ob

die wählende Person in der

Wählerliste eingetragen ist (§

42 Abs. 2 ÄKWO 2006).

Über Verlangen ist der wäh-

lenden Person, wenn sie nicht

im Besitz des ihr übersand-

ten Stimmzettels und Wahl-

kuverts ist, ein amtlicher

Stimmzettel und ein Wahlku-

vert auszufolgen (§ 42 Abs. 4

ÄKWO 2006).

Die wählende Person hat

sich sodann in die Wahlzelle

Ausübung des

aktiven Wahlrechts –

Stimmabgabe:

Gemäß § 41 Abs. 2 ÄKWO

2006 sind die wahlberech-

tigten Personen verpflichtet,

bei der Stimmabgabe die ih-

nen von der Wahlkommissi-

on übermittelten amtlichen

Wahlkuverts und amtlichen

Stimmzettel zu verwenden.

An der Wahl dürfen sich nur

wahlberechtigte Personen be-

teiligen, deren Namen in den

abgeschlossenen Wählerlis­

ten eingetragen sind (§ 27

Abs. 7 ÄKWO 2006).

Alle wahlberechtigten Per-

sonen können ihr Wahlrecht

folgendermaßen ausüben:

1. Briefwahl,

also Rücksendung der Wahl-

unterlagen an die Wahlkom-

mission so rechtzeitig, dass

diese bis spätestens 6. April

2017, 12:00 Uhr einlangen,

oder durch

2. persönliche Stimmabgabe

im Wahllokal

in der Orangerie im Grazer

Burggarten, 8010 Graz, am

Wahltag, dem 6. April 2017,

in der Zeit von 08:00 bis 12:00

Uhr.

zu 1) Briefwahl:

Die wählende Person ist ver-

pf lichtet, das ihr von der

Wahlkommission übermit-

telte amtliche Wahlkuvert

und den amtlichen Stimm-

zettel zu verwenden.

Dieses verschlossene Wahl-

kuvert samt Stimmzettel ist

unbedingt unter Verwendung

des vorbedruckten Rückku-

verts

a) auf postalischem Weg

rechtzeitig an die Wahl-

kommission zu übermit-

teln, oder kann

b) am Wahltag, 6. April 2017,

in der Zeit von 08:00 bis

12:00 Uhr, in der Orange-

rie im Grazer Burggarten,

8010 Graz, persönlich oder

durch Boten der Wahlkom-

mission überbracht werden.

Im Falle der postalischen

Übermittlung werden nur

jene Wahlkuverts behandelt,

die bis 6. April 2017, späte-

stens 12:00 Uhr, bei der Wahl-

kommission einlangen (§ 44

Abs. 9 ÄKWO 2006).

Die Übermittlung erfolgt auf

Gefahr der wahlberechtigten

Person (§ 43 Abs. 2 ÄKWO

2006).

Hinweis

(§ 44 Abs. 6 und 7

ÄKWO 2006):

Befindet sich der Stimmzettel

nicht im Wahlkuvert, son-

dern direkt im Rückkuvert,

ist

der Stimmzettel von der

Wahl auszuschließen und

zu vernichten,

das Wahlkuvert, sofern vor-

handen, in die Wahlurne

einzuwerfen und

das Rückkuvert zum Wahl-

akt zu legen.

Ein Wahlkuvert ist nicht in

die Wahlurne einzuwerfen

und somit von der Wahl aus-

zuschließen, wenn

ein anderes als das amtliche

Wahlkuvert oder Rückku-

vert oder kein Rückkuvert

verwendet wurde oder

Vermerke, Zeichen oder

Ähnliches am Wahlkuvert

angebracht wurden oder

Änderungen des auf dem

Rückkuvert vorgedruckten

Absenders ersichtlich sind

und diese Zweifel an der

Identität der wahlberech-

tigten Person hervorrufen.

Der Vorsitzende der Wahl-

kommission hat dafür Sorge

zu tragen, dass die bei der

Wahlkommission bis zum

Wahltag einlangenden Wahl-

kuverts in den Rückkuverts

gesammelt und diese unge-

öffnet unter Verschluss bis

zu begeben, den Stimmzet-

tel auszufüllen und in das

Wahlkuvert zu legen. Nach

Verlassen der Wahlzelle hat

sie das Kuvert verschlossen

dem Vorsitzenden der Wahl-

kommission zu übergeben,

der es ungeöffnet in die für

den betreffenden Wahlkör-

per vorgesehene Wahlurne

einzuwerfen hat (§ 42 Abs. 5

ÄKWO 2006).

Nach der Stimmabgabe ist

der Name der betreffenden

wählenden Person von einem

Mitglied der Wahlkommissi-

on in das Abstimmungsver-

zeichnis unter fortlaufender

Zahl und unter Beifügung

der fortlaufenden Zahl der

Wählerliste des betreffenden

Wahlkörpers einzutragen.

Gleichzeitig ist der Name

der wählenden Person von

einem zweiten Mitglied in der

entsprechenden Wählerliste

abzustreichen und die fort-

laufende Zahl des Abstim-

mungsverzeichnisses in der

Rubrik „Abgegebene Stimme“

in der Wählerliste an entspre-

chender Stelle zu vermerken.

Diese Vorgänge dürfen, so-

fern für eine ausreichende Da-

tensicherung Sorge getragen

wird, auch automationsunter-

stützt vorgenommen werden.

(§ 42 Abs. 7 ÄKWO 2006).