

Ærzte
Steiermark
|| 02|2017
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Kundmachung
zur Beendigung des Wahlvor-
ganges aufbewahrt werden (§
43 Abs. 3 ÄKWO 2006).
zu 2) persönliche
Stimmabgabe vor der
Wahlkommission:
Die Wahlkommission hat
Vorsorge zu treffen, dass den
wahlberechtigten Personen
die persönliche Stimmabgabe
in einem Wahllokal ermögli-
cht wird (§ 38 Abs. 1 ÄKWO
2006). Es gelten die Grundsät-
ze des geheimen und persön-
lichen Wahlrechtes.
Jede wählende Person hat
vor die Wahlkommission zu
treten, ihren Namen und ih-
ren Berufssitz, Dienstort oder
Wohnsitz zu nennen und ihre
Identität nachzuweisen.
Ein Mitglied der Wahlkom-
mission hat zu prüfen, ob
die wählende Person in der
Wählerliste eingetragen ist (§
42 Abs. 2 ÄKWO 2006).
Über Verlangen ist der wäh-
lenden Person, wenn sie nicht
im Besitz des ihr übersand-
ten Stimmzettels und Wahl-
kuverts ist, ein amtlicher
Stimmzettel und ein Wahlku-
vert auszufolgen (§ 42 Abs. 4
ÄKWO 2006).
Die wählende Person hat
sich sodann in die Wahlzelle
Ausübung des
aktiven Wahlrechts –
Stimmabgabe:
Gemäß § 41 Abs. 2 ÄKWO
2006 sind die wahlberech-
tigten Personen verpflichtet,
bei der Stimmabgabe die ih-
nen von der Wahlkommissi-
on übermittelten amtlichen
Wahlkuverts und amtlichen
Stimmzettel zu verwenden.
An der Wahl dürfen sich nur
wahlberechtigte Personen be-
teiligen, deren Namen in den
abgeschlossenen Wählerlis
ten eingetragen sind (§ 27
Abs. 7 ÄKWO 2006).
Alle wahlberechtigten Per-
sonen können ihr Wahlrecht
folgendermaßen ausüben:
1. Briefwahl,
also Rücksendung der Wahl-
unterlagen an die Wahlkom-
mission so rechtzeitig, dass
diese bis spätestens 6. April
2017, 12:00 Uhr einlangen,
oder durch
2. persönliche Stimmabgabe
im Wahllokal
in der Orangerie im Grazer
Burggarten, 8010 Graz, am
Wahltag, dem 6. April 2017,
in der Zeit von 08:00 bis 12:00
Uhr.
zu 1) Briefwahl:
Die wählende Person ist ver-
pf lichtet, das ihr von der
Wahlkommission übermit-
telte amtliche Wahlkuvert
und den amtlichen Stimm-
zettel zu verwenden.
Dieses verschlossene Wahl-
kuvert samt Stimmzettel ist
unbedingt unter Verwendung
des vorbedruckten Rückku-
verts
a) auf postalischem Weg
rechtzeitig an die Wahl-
kommission zu übermit-
teln, oder kann
b) am Wahltag, 6. April 2017,
in der Zeit von 08:00 bis
12:00 Uhr, in der Orange-
rie im Grazer Burggarten,
8010 Graz, persönlich oder
durch Boten der Wahlkom-
mission überbracht werden.
Im Falle der postalischen
Übermittlung werden nur
jene Wahlkuverts behandelt,
die bis 6. April 2017, späte-
stens 12:00 Uhr, bei der Wahl-
kommission einlangen (§ 44
Abs. 9 ÄKWO 2006).
Die Übermittlung erfolgt auf
Gefahr der wahlberechtigten
Person (§ 43 Abs. 2 ÄKWO
2006).
Hinweis
(§ 44 Abs. 6 und 7
ÄKWO 2006):
Befindet sich der Stimmzettel
nicht im Wahlkuvert, son-
dern direkt im Rückkuvert,
ist
�
der Stimmzettel von der
Wahl auszuschließen und
zu vernichten,
�
das Wahlkuvert, sofern vor-
handen, in die Wahlurne
einzuwerfen und
�
das Rückkuvert zum Wahl-
akt zu legen.
Ein Wahlkuvert ist nicht in
die Wahlurne einzuwerfen
und somit von der Wahl aus-
zuschließen, wenn
�
ein anderes als das amtliche
Wahlkuvert oder Rückku-
vert oder kein Rückkuvert
verwendet wurde oder
�
Vermerke, Zeichen oder
Ähnliches am Wahlkuvert
angebracht wurden oder
�
Änderungen des auf dem
Rückkuvert vorgedruckten
Absenders ersichtlich sind
und diese Zweifel an der
Identität der wahlberech-
tigten Person hervorrufen.
Der Vorsitzende der Wahl-
kommission hat dafür Sorge
zu tragen, dass die bei der
Wahlkommission bis zum
Wahltag einlangenden Wahl-
kuverts in den Rückkuverts
gesammelt und diese unge-
öffnet unter Verschluss bis
zu begeben, den Stimmzet-
tel auszufüllen und in das
Wahlkuvert zu legen. Nach
Verlassen der Wahlzelle hat
sie das Kuvert verschlossen
dem Vorsitzenden der Wahl-
kommission zu übergeben,
der es ungeöffnet in die für
den betreffenden Wahlkör-
per vorgesehene Wahlurne
einzuwerfen hat (§ 42 Abs. 5
ÄKWO 2006).
Nach der Stimmabgabe ist
der Name der betreffenden
wählenden Person von einem
Mitglied der Wahlkommissi-
on in das Abstimmungsver-
zeichnis unter fortlaufender
Zahl und unter Beifügung
der fortlaufenden Zahl der
Wählerliste des betreffenden
Wahlkörpers einzutragen.
Gleichzeitig ist der Name
der wählenden Person von
einem zweiten Mitglied in der
entsprechenden Wählerliste
abzustreichen und die fort-
laufende Zahl des Abstim-
mungsverzeichnisses in der
Rubrik „Abgegebene Stimme“
in der Wählerliste an entspre-
chender Stelle zu vermerken.
Diese Vorgänge dürfen, so-
fern für eine ausreichende Da-
tensicherung Sorge getragen
wird, auch automationsunter-
stützt vorgenommen werden.
(§ 42 Abs. 7 ÄKWO 2006).