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Ærzte
Steiermark
|| 02|2017
Kundmachung
fertigte Unterstützungserklä-
rungen gemäß dem Muster
der Anlage 1 der ÄKWO 2006
in der erforderlichen Anzahl
anzuschließen.
Von einer wahlberechtigten
Person kann nur eine Unter-
stützungserklärung abgegeben
werden, widrigenfalls alle von
dieser wahlberechtigten Per-
son abgegebenen Unterstüt-
zungserklärungen vom Vorsit-
zenden der Wahlkommission
als ungültig auszuscheiden
sind (§ 29 Abs. 5 ÄKWO 2006).
Darüber hinaus ist eine Unter-
stützungserklärung ungültig,
wenn die eigenhändige Un-
terschrift der unterstützenden
Person fehlt oder die unterstüt-
zende Person nicht über die er-
forderliche Wahlberechtigung
verfügt.
�
Die Wahlvorschläge dürfen
höchstens doppelt so viele
Namen von wahlwerbenden
Personen aufweisen, wie
Mandate für den betref-
fenden Wahlkörper zu ver-
geben sind.
�
Die Verbindung (Koppe-
lung) von Wahlvorschlägen
ist unzulässig (§ 28 Abs. 3
ÄKWO 2006).
Nicht zuzulassen sind Wahl-
vorschläge, die verspätet ein-
gebracht werden, ferner sol-
che, die keine einzige wähl-
bare Person enthalten und
das Berichtigungsverfahren
erfolglos geblieben ist sowie
solche, die nicht die erforder-
liche Anzahl von Unterstüt-
zungserklärungen aufweisen
und das Berichtigungsverfah-
ren erfolglos geblieben ist (§
31 Abs. 3 ÄKWO 2006).
Wird kein Wahlvorschlag
eingebracht oder enthalten
sämtliche eingereichte Wahl-
vorschläge nicht so viele
wahlwerbende Personen, wie
Mandate zu vergeben sind, so
hat die Wahlkommission das
Wahlverfahren mittels neu-
men von wahlwerbenden
Personen für den betref-
fenden Wahlkörper, jeweils
in der beantragten, mit
arabischen Ziffern bezeich-
neten Reihenfolge, unter
Angabe
a) des Vor- und
Familiennamens,
b) des Geburtsdatums,
c) der Anschrift des Berufs-
sitzes oder des Dienstor-
tes oder bei Wohsitzärz-
ten (Wohnsitzärztinnen)
des Wohnsitzes und
d) der Berufsbezeichnung
der wahlwerbenden Per-
son gemäß der Eintra-
gung in die Ärzteliste
am Stichtag,
3. die eigenhändig unter-
schriebene Erklärung jeder
einzelnen im Wahlvor-
schlag verzeichneten wahl-
werbenden Person im Ori-
ginal, aus der ersichtlich ist,
dass sie mit der Aufnahme
in den Wahlvorschlag ein-
verstanden ist,
4. die Bezeichnung der zu-
stellungsbevollmächtigten
Person der wahlwerbenden
Gruppe, anderenfalls jene
Person als zustellungsbe-
vollmächtigt gilt, die als
erste im Wahlvorschlag ge-
reiht ist und von der eine
Erklärung gemäß Z. 3 vor-
liegt, und
5. die beigefügten Unterstüt-
zungserk lärungen, wie
nachfolgend erläutert:
Kandidiert eine wahlwer-
bende Gruppe in sämtlichen
Wahlkörpern, sind die Wahl-
vorschläge von mindestens
halb so vielen wahlberech-
tigten Personen zu unterstüt-
zen, als Kammerräte (Kam-
merrätinnen) in die Vollver-
sammlung zu wählen sind.
Kandidiert eine wahlwer-
bende Gruppe nur in einzel-
nen Wahlkörpern, ist jeder
einzelne Wahlvorschlag von
zumindest so vielen wahlbe-
rechtigten Personen zu un-
terstützen, als Kammerräte
(Kammerrätinnen) in den
betreffenden Wahlkörper zu
wählen sind. Eine Unterstüt-
zung ist nur durch Personen
zulässig, die für den betref-
fenden Wahlkörper wahlbe-
rechtigt sind.
Zum Nachweis der Unterstüt-
zung sind den Wahlvorschlä-
gen entsprechend ausgefüllte
und von den unterstützenden
Personen eigenhändig unter-
erlicher Wahlausschreibung
unverzüglich von Neuem ein-
zuleiten (§ 31 Abs. 7 ÄKWO
2006).
Die Wahlkommission hat die
Kundmachung
der ordnungs-
gemäß erstellten oder gegebe-
nenfalls ergänzten
Wahlvor-
schläge
sowie die Aufteilung
der Mandate auf die Wahl-
körper einschließlich der Stel-
len zur Einsichtnahme der
Wahlvorschläge so zeitgerecht
vorzunehmen, dass die Kund-
machung spätestens gemein-
sam mit der Zustellung der
Wahlkuverts erfolgt (§ 34 Abs.
1 ÄKWO 2006).
In die zugelassenen Wahl-
vorschläge kann am Sitz der
Wahlkommission, Abteilung
7, 8010 Graz-Burg, Hofgasse
13, 3. Stock, Zi. Nr. 311, wäh-
rend der letzten Woche vor
dem Wahltag
(das ist von 29.
März 2017 bis 5. April 2017)
jeweils in der Zeit von 10:00
bis 12:00 Uhr Einsicht ge-
nommen werden (§ 34 Abs. 2
ÄKWO 2006).
Jede wahlwerbende Gruppe,
deren Wahlvorschläge kund-
gemacht wurden, kann am
Wahltag eine Vertrauensper-
son aus dem Kreis der Wahl-
berechtigten in die Wahl-
kommission entsenden. Die
Vertrauensperson ist dem
Wahlkommissär spätestens
am vierten Tag vor dem
Wahltag (das ist Montag, der
3. April 2017, bis 12:00 Uhr)
durch die zustellungsbevoll-
mächtigte Person der Wäh-
lergruppe schriftlich bekannt
zu geben. Jede Vertrauens-
person erhält vom Vorsit-
zenden der Wahlkommission
einen Eintrittsschein, der ihr
die Anwesenheit als Zeugin
der Wahlhandlung ermög-
licht. Die Vertrauensperson
darf keinen Einfluss auf die
Wahlhandlung nehmen (§ 16
ÄKWO 2006).