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Ærzte

Steiermark

 || 02|2017

Kundmachung

fertigte Unterstützungserklä-

rungen gemäß dem Muster

der Anlage 1 der ÄKWO 2006

in der erforderlichen Anzahl

anzuschließen.

Von einer wahlberechtigten

Person kann nur eine Unter-

stützungserklärung abgegeben

werden, widrigenfalls alle von

dieser wahlberechtigten Per-

son abgegebenen Unterstüt-

zungserklärungen vom Vorsit-

zenden der Wahlkommission

als ungültig auszuscheiden

sind (§ 29 Abs. 5 ÄKWO 2006).

Darüber hinaus ist eine Unter-

stützungserklärung ungültig,

wenn die eigenhändige Un-

terschrift der unterstützenden

Person fehlt oder die unterstüt-

zende Person nicht über die er-

forderliche Wahlberechtigung

verfügt.

Die Wahlvorschläge dürfen

höchstens doppelt so viele

Namen von wahlwerbenden

Personen aufweisen, wie

Mandate für den betref-

fenden Wahlkörper zu ver-

geben sind.

Die Verbindung (Koppe-

lung) von Wahlvorschlägen

ist unzulässig (§ 28 Abs. 3

ÄKWO 2006).

Nicht zuzulassen sind Wahl-

vorschläge, die verspätet ein-

gebracht werden, ferner sol-

che, die keine einzige wähl-

bare Person enthalten und

das Berichtigungsverfahren

erfolglos geblieben ist sowie

solche, die nicht die erforder-

liche Anzahl von Unterstüt-

zungserklärungen aufweisen

und das Berichtigungsverfah-

ren erfolglos geblieben ist (§

31 Abs. 3 ÄKWO 2006).

Wird kein Wahlvorschlag

eingebracht oder enthalten

sämtliche eingereichte Wahl-

vorschläge nicht so viele

wahlwerbende Personen, wie

Mandate zu vergeben sind, so

hat die Wahlkommission das

Wahlverfahren mittels neu-

men von wahlwerbenden

Personen für den betref-

fenden Wahlkörper, jeweils

in der beantragten, mit

arabischen Ziffern bezeich-

neten Reihenfolge, unter

Angabe

a) des Vor- und

Familiennamens,

b) des Geburtsdatums,

c) der Anschrift des Berufs-

sitzes oder des Dienstor-

tes oder bei Wohsitzärz-

ten (Wohnsitzärztinnen)

des Wohnsitzes und

d) der Berufsbezeichnung

der wahlwerbenden Per-

son gemäß der Eintra-

gung in die Ärzteliste

am Stichtag,

3. die eigenhändig unter-

schriebene Erklärung jeder

einzelnen im Wahlvor-

schlag verzeichneten wahl-

werbenden Person im Ori-

ginal, aus der ersichtlich ist,

dass sie mit der Aufnahme

in den Wahlvorschlag ein-

verstanden ist,

4. die Bezeichnung der zu-

stellungsbevollmächtigten

Person der wahlwerbenden

Gruppe, anderenfalls jene

Person als zustellungsbe-

vollmächtigt gilt, die als

erste im Wahlvorschlag ge-

reiht ist und von der eine

Erklärung gemäß Z. 3 vor-

liegt, und

5. die beigefügten Unterstüt-

zungserk lärungen, wie

nachfolgend erläutert:

Kandidiert eine wahlwer-

bende Gruppe in sämtlichen

Wahlkörpern, sind die Wahl-

vorschläge von mindestens

halb so vielen wahlberech-

tigten Personen zu unterstüt-

zen, als Kammerräte (Kam-

merrätinnen) in die Vollver-

sammlung zu wählen sind.

Kandidiert eine wahlwer-

bende Gruppe nur in einzel-

nen Wahlkörpern, ist jeder

einzelne Wahlvorschlag von

zumindest so vielen wahlbe-

rechtigten Personen zu un-

terstützen, als Kammerräte

(Kammerrätinnen) in den

betreffenden Wahlkörper zu

wählen sind. Eine Unterstüt-

zung ist nur durch Personen

zulässig, die für den betref-

fenden Wahlkörper wahlbe-

rechtigt sind.

Zum Nachweis der Unterstüt-

zung sind den Wahlvorschlä-

gen entsprechend ausgefüllte

und von den unterstützenden

Personen eigenhändig unter-

erlicher Wahlausschreibung

unverzüglich von Neuem ein-

zuleiten (§ 31 Abs. 7 ÄKWO

2006).

Die Wahlkommission hat die

Kundmachung

der ordnungs-

gemäß erstellten oder gegebe-

nenfalls ergänzten

Wahlvor-

schläge

sowie die Aufteilung

der Mandate auf die Wahl-

körper einschließlich der Stel-

len zur Einsichtnahme der

Wahlvorschläge so zeitgerecht

vorzunehmen, dass die Kund-

machung spätestens gemein-

sam mit der Zustellung der

Wahlkuverts erfolgt (§ 34 Abs.

1 ÄKWO 2006).

In die zugelassenen Wahl-

vorschläge kann am Sitz der

Wahlkommission, Abteilung

7, 8010 Graz-Burg, Hofgasse

13, 3. Stock, Zi. Nr. 311, wäh-

rend der letzten Woche vor

dem Wahltag

(das ist von 29.

März 2017 bis 5. April 2017)

jeweils in der Zeit von 10:00

bis 12:00 Uhr Einsicht ge-

nommen werden (§ 34 Abs. 2

ÄKWO 2006).

Jede wahlwerbende Gruppe,

deren Wahlvorschläge kund-

gemacht wurden, kann am

Wahltag eine Vertrauensper-

son aus dem Kreis der Wahl-

berechtigten in die Wahl-

kommission entsenden. Die

Vertrauensperson ist dem

Wahlkommissär spätestens

am vierten Tag vor dem

Wahltag (das ist Montag, der

3. April 2017, bis 12:00 Uhr)

durch die zustellungsbevoll-

mächtigte Person der Wäh-

lergruppe schriftlich bekannt

zu geben. Jede Vertrauens-

person erhält vom Vorsit-

zenden der Wahlkommission

einen Eintrittsschein, der ihr

die Anwesenheit als Zeugin

der Wahlhandlung ermög-

licht. Die Vertrauensperson

darf keinen Einfluss auf die

Wahlhandlung nehmen (§ 16

ÄKWO 2006).