

Ærzte
Steiermark
|| 02|2017
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Kundmachung
Jeder Einspruch hat sich auf
eine bestimmte Person zu be-
ziehen und ist zu begründen.
Bezieht sich der Einspruch
auf mehrere Personen oder ist
er nicht begründet, so ist er
zurückzuweisen (§ 27 Abs. 2
ÄKWO 2006). Die Erhebung
mehrerer Einsprüche ist zu-
lässig.
Verspätet eingebrachte Ein-
sprüche bleiben unberück-
sichtigt (§ 25 Abs. 1 Z. 6
ÄKWO 2006).
Über Einsprüche entscheidet
die Wahlkommission bin-
nen acht Tagen nach Ablauf
der Einspruchsfrist (also bis
21. Februar 2017) endgültig,
auch wenn in dieser Frist
eine Äußerung (des) der vom
Einspruch Betroffenen nicht
eingelangt ist (§ 27 Abs. 4
ÄKWO 2006).
Wahlvorschläge –
Inhalt, Einbringung,
Einsichtnahme:
Wahlwerbende Gruppen, die
sich an der Wahl der Vollver-
sammlung beteiligen, haben
ihre Wahlvorschläge schrift-
lich spätestens am 35. Tag
vor dem Wahltag, das ist
Donnerstag, der
2. März 2017,
bis 12:00 Uhr
beim Vorsit-
zenden der Wahlkommission,
Abteilung 7, 8010 Graz-Burg,
Hofgasse 13, 3. Stock, Zi. Nr.
311, persönlich oder durch
einen Bevollmächtigten (eine
Bevollmächtigte) oder pos
talisch einzubringen. Der
Vorsitzende der Wahlkom-
mission hat den Empfang
des Wahlvorschlages unter
körpern gemäß § 26 Abs. 1
ÄKWO 2006 gegliederten
Verzeichnisse der wahlbe-
rechtigten Personen werden
am 30. Jänner 2017
von der
Wahlkommission am Sitz der
Geschäftsstelle (Ort: Kam-
meramt der Ärztekammer
für Steiermark – Informa-
tions- und Mitgliederservice,
8010 Graz, Kaiserfeldgasse
29/Ecke Nelkengasse) öffent-
lich
aufgelegt
(§ 26 Abs. 3
ÄKWO 2006).
Die Einsicht in die Wähler
listen ist beim
Kammeramt
der Ärztekammer für Stei-
ermark
innerhalb von zwei
Wochen ab dem Tag der Auf-
legung
(bis einschließlich 13.
Februar 2017)
von Montag
bis Freitag in der Zeit von
8:30 bis 13:00 Uhr, zusätzlich
Donnerstag in der Zeit von
15:00 bis 19:00 Uhr jeder
Kammerangehörigen und
jedem Kammerangehörigen
möglich. Am letzten Tag der
Auflegung, Montag, 13. Fe-
bruar 2017 endet die Ein-
sichtsfrist gemäß § 27 Abs. 1
ÄKWO 2006 um 12:00 Uhr.
Gleichzeitig liegt die geltende
Ärztekammer-Wahlordnung
2006 in gedruckter Form zur
Einsicht auf.
Die Wahlkommission hat
auf Verlangen den wahlwer-
benden Gruppen, sofern sie
einen gültigen Wahlvorschlag
abgegeben haben, die Wäh-
lerlisten in Abschrift ab dem
ersten Tag der Auf legung
gegen Ersatz der Kosten zu
übermitteln.
Die Wählerlisten haben den
Namen der wahlberechtigten
Person, den Berufssitz oder
den Dienstort oder bei Wohn-
sitzärzten (Wohnsitzärz-
tinnen) den Wohnsitz sowie
die Arztnummer zu enthalten.
Jeder Kammerangehörige
und jede Kammerangehö-
rige kann schriftlich inner-
halb von zwei Wochen ab
dem ersten Tag der Aufle-
gung der Wählerlisten bei der
Wahlkommission
(Abteilung
7, 8010 Graz-Burg, Hofgasse
13, 3. Stock, Zi. Nr. 311)
Ein-
spruch
wegen Aufnahme ver-
meintlich nicht wahlberech-
tigter Personen oder wegen
Nichtaufnahme vermeintlich
wahlberechtigter Personen
erheben (§ 27 ÄKWO 2006),
wobei die Frist um 12:00 Uhr
des letzten Tages der Aufle-
gung endet.
gleichzeitiger Angabe des
Zeitpunkts der Empfangnah-
me im Wahlprotokoll schrift-
lich zu bestätigen.
Fallen dem Vorsitzenden der
Wahlkommission an einem
solchen rechtzeitig vorge-
legten Wahlvorschlag of-
fensichtliche Mängel auf, so
hat er der wahlwerbenden
Gruppe über ihr Verlangen
sogleich die Möglichkeit zur
Verbesserung einzuräumen,
wobei die Wiedervorlage des
verbesserten Wahlvorschlags
gleichfalls innerhalb der für
die Einbringung von Wahl-
vorschlägen vorgeschriebenen
Frist erfolgen muss, und erst
danach hat der Vorsitzende
der Wahlkommission den
Eingangsvermerk anzubrin-
gen (§ 30 Abs. 1 ÄKWO 2006).
Verspätet eingebrachte Wahl-
vorschläge werden nicht be-
rücksichtigt.
Die schriftlich einzubrin-
genden Wahlvorschläge
sind
in Listenform oder in Form
von losen Blättern, die durch-
gehend zu nummerieren und
zu heften sind, einzubringen
(§ 30 Abs. 2 ÄKWO 2006)
und haben zu enthalten (§ 28
ÄKWO 2006):
1. die unterscheidbare Listen-
bezeichnung in Worten
und eine allfällige Kurzbe-
zeichnung, bestehend aus
nicht mehr als fünf Buch-
staben, die ein Wort erge-
ben können,
2. ein Verzeichnis der Na-