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Ærzte

Steiermark

 || 02|2017

29

Kundmachung

Jeder Einspruch hat sich auf

eine bestimmte Person zu be-

ziehen und ist zu begründen.

Bezieht sich der Einspruch

auf mehrere Personen oder ist

er nicht begründet, so ist er

zurückzuweisen (§ 27 Abs. 2

ÄKWO 2006). Die Erhebung

mehrerer Einsprüche ist zu-

lässig.

Verspätet eingebrachte Ein-

sprüche bleiben unberück-

sichtigt (§ 25 Abs. 1 Z. 6

ÄKWO 2006).

Über Einsprüche entscheidet

die Wahlkommission bin-

nen acht Tagen nach Ablauf

der Einspruchsfrist (also bis

21. Februar 2017) endgültig,

auch wenn in dieser Frist

eine Äußerung (des) der vom

Einspruch Betroffenen nicht

eingelangt ist (§ 27 Abs. 4

ÄKWO 2006).

Wahlvorschläge –

Inhalt, Einbringung,

Einsichtnahme:

Wahlwerbende Gruppen, die

sich an der Wahl der Vollver-

sammlung beteiligen, haben

ihre Wahlvorschläge schrift-

lich spätestens am 35. Tag

vor dem Wahltag, das ist

Donnerstag, der

2. März 2017,

bis 12:00 Uhr

beim Vorsit-

zenden der Wahlkommission,

Abteilung 7, 8010 Graz-Burg,

Hofgasse 13, 3. Stock, Zi. Nr.

311, persönlich oder durch

einen Bevollmächtigten (eine

Bevollmächtigte) oder pos­

talisch einzubringen. Der

Vorsitzende der Wahlkom-

mission hat den Empfang

des Wahlvorschlages unter

körpern gemäß § 26 Abs. 1

ÄKWO 2006 gegliederten

Verzeichnisse der wahlbe-

rechtigten Personen werden

am 30. Jänner 2017

von der

Wahlkommission am Sitz der

Geschäftsstelle (Ort: Kam-

meramt der Ärztekammer

für Steiermark – Informa-

tions- und Mitgliederservice,

8010 Graz, Kaiserfeldgasse

29/Ecke Nelkengasse) öffent-

lich

aufgelegt

(§ 26 Abs. 3

ÄKWO 2006).

Die Einsicht in die Wähler­

listen ist beim

Kammeramt

der Ärztekammer für Stei-

ermark

innerhalb von zwei

Wochen ab dem Tag der Auf-

legung

(bis einschließlich 13.

Februar 2017)

von Montag

bis Freitag in der Zeit von

8:30 bis 13:00 Uhr, zusätzlich

Donnerstag in der Zeit von

15:00 bis 19:00 Uhr jeder

Kammerangehörigen und

jedem Kammerangehörigen

möglich. Am letzten Tag der

Auflegung, Montag, 13. Fe-

bruar 2017 endet die Ein-

sichtsfrist gemäß § 27 Abs. 1

ÄKWO 2006 um 12:00 Uhr.

Gleichzeitig liegt die geltende

Ärztekammer-Wahlordnung

2006 in gedruckter Form zur

Einsicht auf.

Die Wahlkommission hat

auf Verlangen den wahlwer-

benden Gruppen, sofern sie

einen gültigen Wahlvorschlag

abgegeben haben, die Wäh-

lerlisten in Abschrift ab dem

ersten Tag der Auf legung

gegen Ersatz der Kosten zu

übermitteln.

Die Wählerlisten haben den

Namen der wahlberechtigten

Person, den Berufssitz oder

den Dienstort oder bei Wohn-

sitzärzten (Wohnsitzärz-

tinnen) den Wohnsitz sowie

die Arztnummer zu enthalten.

Jeder Kammerangehörige

und jede Kammerangehö-

rige kann schriftlich inner-

halb von zwei Wochen ab

dem ersten Tag der Aufle-

gung der Wählerlisten bei der

Wahlkommission

(Abteilung

7, 8010 Graz-Burg, Hofgasse

13, 3. Stock, Zi. Nr. 311)

Ein-

spruch

wegen Aufnahme ver-

meintlich nicht wahlberech-

tigter Personen oder wegen

Nichtaufnahme vermeintlich

wahlberechtigter Personen

erheben (§ 27 ÄKWO 2006),

wobei die Frist um 12:00 Uhr

des letzten Tages der Aufle-

gung endet.

gleichzeitiger Angabe des

Zeitpunkts der Empfangnah-

me im Wahlprotokoll schrift-

lich zu bestätigen.

Fallen dem Vorsitzenden der

Wahlkommission an einem

solchen rechtzeitig vorge-

legten Wahlvorschlag of-

fensichtliche Mängel auf, so

hat er der wahlwerbenden

Gruppe über ihr Verlangen

sogleich die Möglichkeit zur

Verbesserung einzuräumen,

wobei die Wiedervorlage des

verbesserten Wahlvorschlags

gleichfalls innerhalb der für

die Einbringung von Wahl-

vorschlägen vorgeschriebenen

Frist erfolgen muss, und erst

danach hat der Vorsitzende

der Wahlkommission den

Eingangsvermerk anzubrin-

gen (§ 30 Abs. 1 ÄKWO 2006).

Verspätet eingebrachte Wahl-

vorschläge werden nicht be-

rücksichtigt.

Die schriftlich einzubrin-

genden Wahlvorschläge

sind

in Listenform oder in Form

von losen Blättern, die durch-

gehend zu nummerieren und

zu heften sind, einzubringen

(§ 30 Abs. 2 ÄKWO 2006)

und haben zu enthalten (§ 28

ÄKWO 2006):

1. die unterscheidbare Listen-

bezeichnung in Worten

und eine allfällige Kurzbe-

zeichnung, bestehend aus

nicht mehr als fünf Buch-

staben, die ein Wort erge-

ben können,

2. ein Verzeichnis der Na-