

Ærzte
Steiermark
|| 02|2017
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RECHT
Fotos: beigestellt, Fotolia
Vorauszuschicken ist: Die
erste höchstgerichtliche Ent-
scheidung zur Prüfpf licht
von Arztbewertungsportalen
wurde in Deutschland ge-
troffen. Doch sei die Ent-
scheidung „auf die österrei-
chische Rechtslage aufgrund
der vergleichbaren Gesetze
gut anwendbar“, so der auf
Medienrecht spezialisierte
Rechtsanwalt Stefan Schoeller
von der Grazer Kanzlei PMSP.
Geklagt hat in diesem Fall ein
Zahnarzt, den ein anonymer
Nutzer des Bewertungspor-
tals unter der Internetadresse
www.jameda.dein Hinblick
auf Behandlung, Aufklärung
und Vertrauensverhältnis ne-
gativ bewertet hatte – nach
dem Schulnotenprinzip und
ohne konkrete Beschreibung
der Behandlung.
Der Arzt beantragte vor Ge-
richt die Entfernung der Be-
wertung, mit dem Argument,
diese sei geeignet, ihn in der
Öffentlichkeit herabzusetzen
und greife daher in seine
Persönlichkeitsrechte ein.
Weiters vermutete er, die Be-
urteilung sei überhaupt ohne
vorangegangene Behandlung
erfolgt.
Der beklagte Portalbetrei-
ber holte zwar eine Stellung-
nahme vom Verfasser der
Bewertung ein, erklärte aber
dem Arzt, er sei nicht dazu
den. Der Betrieb des Por-
tals dürfe dadurch aber nicht
wirtschaftlich gefährdet wer-
den. „Im konkreten Fall hät-
ten die Portalbetreiber dem
Nutzer die
Stel lung-
nahme des
A r z t e s
üb e r s en-
d e n
m ü s s e n
und zusätz-
lich Unterla-
gen anfordern
verpflichtet, von Nutzern ins
Netz gestellte Beiträge auf
eventuelle Rechtsverletzung
hin zu überprüfen. Zudem
berief er sich auf die Mei-
nungs- und Medienfreiheit.
Rufschädigung evident
In weiterer Folge wurde die
Causa bis zum Bundesge-
richtshof weitergereicht. Die-
ser stellte eindeutig fest, dass
die Bewertung ärztlicher Leis-
tungen mit „ungenügend“
ausreicht, um den Ruf des
Arztes oder der Ärztin zu
schädigen. Zwar fällte der
BGH keine endgültige Ent-
scheidung (weil seiner An-
sicht nach noch eine Ver-
fahrensergänzung notwendig
sei), hielt aber Folgendes fest:
Grundsätzlich sind Betreiber
eines Ärztebewertungspor-
tals nicht verpflichtet, Beiträ-
ge auf ihre Rechtmäßigkeit
zu überprüfen. Erlangen sie
jedoch Kenntnis von einer
Rechtsverletzung – wie in die-
sem Fall durch Hinweis des
betroffenen Arztes –, müssen
sie den Sachverhalt umgehend
prüfen. Auf welche Weise,
sei im Einzelfall zu entschei-
müssen, aus der sich Indizien
für die erfolgte Behandlung
ergeben“, erklärt Rechtsan-
walt Schoeller.
Stößt ein Arzt oder eine Ärz-
tin also auf eine unverdient
negative Bewertung auf einem
Webportal, rät Schoeller, sich
nicht im Stillen zu ärgern,
sondern sofort schriftlich an
den Portalbetreiber heran-
zutreten, den Sachverhalt
aus eigener Sicht zu
schildern und eine
Überprüfung der
Bewertung zu for-
dern. Durchaus
unter Berufung
auf das er-
w ä h n t e
Urteil.
Erste höchstgerichtliche
Entscheidung zu Arztportalen
Schlechte Noten im
„Zeugnis“ eines Arztbewertungsportals
sind nicht nur ärgerlich, sondern können den ärztlichen Ruf
schädigen. Zur Überprüfung der Angaben verpflichtet sind
Portalbetreiber jedoch erst, wenn sie von einer (möglichen)
Rechtsverletzung erfahren.
„… sich nicht im Stillen ärgern,
sondern sofort schriftlich an den
Portalbetreiber herantreten …“
Stefan Schöller