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28

Ærzte

Steiermark

 || 02|2017

Kundmachung

Festsetzung der Anzahl

der Kammerräte:

Die Vollversammlung der

Ärztekammer für Steiermark

hat in ihrer Sitzung am 12. De-

zember 2016, gemäß § 74 Abs.

1 ÄrzteG 1998 in Verbindung

mit § 22 ÄKWO 2006, die

Anzahl der Kammerräte in der

Vollversammlung der Ärzte-

kammer für Steiermark mit

41

und die Verteilung dieser

41 Mandate auf die zwei Ku-

rienversammlungen unter Zu-

grundelegung des § 22 ÄKWO

2006 wie folgt festgelegt:

Mandate

1. Kurienversammlung der

angestellten Ärzte (Ärztinnen)

28

Hievon entfallen auf den Wahlkörper:

a) Sektion der zur selbständigen Berufsausübung

berechtigten Ärzte (Ärztinnen)

20

b) Sektion der Turnusärzte (Turnusärztinnen)

8

2. Kurienversammlung der

niedergelassenen Ärzte (Ärztinnen)

13

Hievon entfallen auf den Wahlkörper:

c) Sektion der Ärzte (Ärztinnen) für Allgemein-

medizin und approbierten Ärzte (Ärztinnen)

7

d) Sektion der Fachärzte (Fachärztinnen)

6

Aktives und passives

Wahlrecht:

Aktiv und passiv wahlberech-

tigt sind gemäß § 8 Abs. 1

ÄKWO 2006 alle am Stich-

tag in die Ärzteliste einge-

tragenen ordentlichen Kam-

merangehörigen.

Das aktive und passive Wahl-

recht für einen bestimmten

Wahlkörper ist im Punkt

„Wahlkörper“ dieser Kund-

Wahltag:

Die Vollversammlung der

Ärztekammer für Steiermark

hat am 12. Dezember 2016

gemäß § 75 Abs. 1 des Ärzte-

gesetzes 1998 – ÄrzteG 1998,

BGBl. I Nr. 169/1998, zuletzt

in der Fassung BGBl. I Nr.

25/2017, bzw. gemäß § 21 der

Ärztekammer-Wahlordnung

2006 – ÄKWO 2006, BGBl.

II Nr. 459/2006, zuletzt in der

Fassung BGBl. II Nr. 355/2016,

die Vornahme der Wahl in die

Vollversammlung angeordnet.

Aufgrund dieser Anordnung

hat die Wahlkommission für

die Wahl der Vollversamm-

lung der Ärztekammer für

Steiermark in ihrer Sitzung

vom 25. Jänner 2017 gemäß §

24 ÄKWO 2006 einstimmig

beschlossen, die Wahl der

Vollversammlung der Ärz-

tekammer mit dem

Wahl-

tag, Donnerstag, 06. April

2017,

auszuschreiben. Tag der

Wahlausschreibung (Kund-

machung) und somit

Stichtag

gemäß § 2 Z. 3 ÄKWO 2006

ist der

27. Jänner 2017.

Der Wahltag ist der Tag, an

dem die wahlberechtigten

Personen ihr Wahlrecht durch

persönliche Stimmabgabe im

Wahllokal ausüben können

bzw. an welchem die Brief-

wahlunterlagen spätestens bei

der Wahlkommission einlan-

gen müssen.

Am Wahltag, 06. April 2017,

ist die persönliche Stimm-

abgabe in der Zeit von 08:00

bis 12:00 Uhr möglich. Das

machung erläutert.

Jede wahlberechtigte Person

hat nur eine Stimme; sie darf

auch nur in eine der Wähler-

listen eintragen werden (§ 8

Abs. 3 ÄKWO 2006).

Wählerlisten –

Auflegung und

Einspruchsverfahren:

Die von der Ärztekammer

für Steiermark nach Wahl-

Wahllokal wird in der

Oran-

gerie im Grazer Burggarten,

8010 Graz

(erreichbar über

den Hof der Grazer Burg oder

die Erzherzog-Johann-Allee)

eingerichtet.

Wahlkörper:

Innerhalb der Ärztekammer

für Steiermark werden fol-

gende Wahlkörper gebildet:

1. in der Kurie der angestellten

Ärzte (Ärztinnen) der Ärzte-

kammer für Steiermark:

a) die Sektion der zur selb-

ständigen Berufsausübung

berechtigten Ärzte (Ärz-

tinnen) und

b) die Sektion der Turnus­

ärzte (Turnusärztinnen)

2. in der Kurie der niederge-

lassenen Ärzte (Ärztinnen) der

Ärztekammer für Steiermark:

c) die Sektion der Ärzte

(Ärztinnen) für Allgemein-

medizin und der appro-

bierten Ärzte (Ärztinnen)

und

d) die Sektion der Fach-

ärzte (Fachärztinnen)

Die Zugehörigkeit eines or-

dentlichen Kammerangehö-

rigen (§ 68 ÄrzteG 1998) zu

einem Wahlkörper richtet

sich nach dessen Eintragung

in die Ärzteliste der Österrei-

chischen Ärztekammer.

Die Ärztekammer für Steier-

mark hat der Wahlkommis-

sion spätestens am siebenten

Tag nach dem Stichtag nach

Wahlkörpern gegliederte Ver-

zeichnisse der wahlberech-

tigten Personen vorzulegen

(Wählerlisten gemäß § 26

Abs. 1 ÄKWO 2006).

KUNDMACHUNG

Wahlkommission für die

Wahl der Vollversammlung der Ärztekammer für

Steiermark 2017; GZ.: ABT07-140978/2016-14, Graz, am 27. Jänner 2017.

Kundmachung über die Ausschreibung der Wahl der Vollversammlung der

Ärztekammer für Steiermark und die Auflegung der Wählerlisten.