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Ærzte
Steiermark
|| 02|2017
Kundmachung
Festsetzung der Anzahl
der Kammerräte:
Die Vollversammlung der
Ärztekammer für Steiermark
hat in ihrer Sitzung am 12. De-
zember 2016, gemäß § 74 Abs.
1 ÄrzteG 1998 in Verbindung
mit § 22 ÄKWO 2006, die
Anzahl der Kammerräte in der
Vollversammlung der Ärzte-
kammer für Steiermark mit
41
und die Verteilung dieser
41 Mandate auf die zwei Ku-
rienversammlungen unter Zu-
grundelegung des § 22 ÄKWO
2006 wie folgt festgelegt:
Mandate
1. Kurienversammlung der
angestellten Ärzte (Ärztinnen)
28
Hievon entfallen auf den Wahlkörper:
a) Sektion der zur selbständigen Berufsausübung
berechtigten Ärzte (Ärztinnen)
20
b) Sektion der Turnusärzte (Turnusärztinnen)
8
2. Kurienversammlung der
niedergelassenen Ärzte (Ärztinnen)
13
Hievon entfallen auf den Wahlkörper:
c) Sektion der Ärzte (Ärztinnen) für Allgemein-
medizin und approbierten Ärzte (Ärztinnen)
7
d) Sektion der Fachärzte (Fachärztinnen)
6
Aktives und passives
Wahlrecht:
Aktiv und passiv wahlberech-
tigt sind gemäß § 8 Abs. 1
ÄKWO 2006 alle am Stich-
tag in die Ärzteliste einge-
tragenen ordentlichen Kam-
merangehörigen.
Das aktive und passive Wahl-
recht für einen bestimmten
Wahlkörper ist im Punkt
„Wahlkörper“ dieser Kund-
Wahltag:
Die Vollversammlung der
Ärztekammer für Steiermark
hat am 12. Dezember 2016
gemäß § 75 Abs. 1 des Ärzte-
gesetzes 1998 – ÄrzteG 1998,
BGBl. I Nr. 169/1998, zuletzt
in der Fassung BGBl. I Nr.
25/2017, bzw. gemäß § 21 der
Ärztekammer-Wahlordnung
2006 – ÄKWO 2006, BGBl.
II Nr. 459/2006, zuletzt in der
Fassung BGBl. II Nr. 355/2016,
die Vornahme der Wahl in die
Vollversammlung angeordnet.
Aufgrund dieser Anordnung
hat die Wahlkommission für
die Wahl der Vollversamm-
lung der Ärztekammer für
Steiermark in ihrer Sitzung
vom 25. Jänner 2017 gemäß §
24 ÄKWO 2006 einstimmig
beschlossen, die Wahl der
Vollversammlung der Ärz-
tekammer mit dem
Wahl-
tag, Donnerstag, 06. April
2017,
auszuschreiben. Tag der
Wahlausschreibung (Kund-
machung) und somit
Stichtag
gemäß § 2 Z. 3 ÄKWO 2006
ist der
27. Jänner 2017.
Der Wahltag ist der Tag, an
dem die wahlberechtigten
Personen ihr Wahlrecht durch
persönliche Stimmabgabe im
Wahllokal ausüben können
bzw. an welchem die Brief-
wahlunterlagen spätestens bei
der Wahlkommission einlan-
gen müssen.
Am Wahltag, 06. April 2017,
ist die persönliche Stimm-
abgabe in der Zeit von 08:00
bis 12:00 Uhr möglich. Das
machung erläutert.
Jede wahlberechtigte Person
hat nur eine Stimme; sie darf
auch nur in eine der Wähler-
listen eintragen werden (§ 8
Abs. 3 ÄKWO 2006).
Wählerlisten –
Auflegung und
Einspruchsverfahren:
Die von der Ärztekammer
für Steiermark nach Wahl-
Wahllokal wird in der
Oran-
gerie im Grazer Burggarten,
8010 Graz
(erreichbar über
den Hof der Grazer Burg oder
die Erzherzog-Johann-Allee)
eingerichtet.
Wahlkörper:
Innerhalb der Ärztekammer
für Steiermark werden fol-
gende Wahlkörper gebildet:
1. in der Kurie der angestellten
Ärzte (Ärztinnen) der Ärzte-
kammer für Steiermark:
a) die Sektion der zur selb-
ständigen Berufsausübung
berechtigten Ärzte (Ärz-
tinnen) und
b) die Sektion der Turnus
ärzte (Turnusärztinnen)
2. in der Kurie der niederge-
lassenen Ärzte (Ärztinnen) der
Ärztekammer für Steiermark:
c) die Sektion der Ärzte
(Ärztinnen) für Allgemein-
medizin und der appro-
bierten Ärzte (Ärztinnen)
und
d) die Sektion der Fach-
ärzte (Fachärztinnen)
Die Zugehörigkeit eines or-
dentlichen Kammerangehö-
rigen (§ 68 ÄrzteG 1998) zu
einem Wahlkörper richtet
sich nach dessen Eintragung
in die Ärzteliste der Österrei-
chischen Ärztekammer.
Die Ärztekammer für Steier-
mark hat der Wahlkommis-
sion spätestens am siebenten
Tag nach dem Stichtag nach
Wahlkörpern gegliederte Ver-
zeichnisse der wahlberech-
tigten Personen vorzulegen
(Wählerlisten gemäß § 26
Abs. 1 ÄKWO 2006).
KUNDMACHUNG
Wahlkommission für die
Wahl der Vollversammlung der Ärztekammer für
Steiermark 2017; GZ.: ABT07-140978/2016-14, Graz, am 27. Jänner 2017.
Kundmachung über die Ausschreibung der Wahl der Vollversammlung der
Ärztekammer für Steiermark und die Auflegung der Wählerlisten.