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ÆRZTE

Steiermark

 || 01|2017

35

STEUER

außerbetrieblichen Bereich

sachlich geboten sei, da das

Ziel der Einführung der neu-

en Ertragsbesteuerung von

Immobilien (1. Stabilitäts-

gesetz 2012) die grundsätz-

liche Gleichbehandlung von

betrieblichen und privaten

Grundstücks-Veräußerungen

gewesen sei.

Das Finanzgericht hat dies

abgewiesen u. a. auch mit

der Begründung, dass der

Nachweis einer kürzeren als

der vom Gesetz vermuteten

Nutzungsdauer ohnedies zu-

lässig ist; dies wurde auch

verfassungsrechtlich als un-

bedenklich erklärt.

Sowohl die betrieblichen Be-

stimmungen (§ 8 Abs 1 EStG)

als auch die Bestimmungen

über die Vermietung und

Verpachtung (§ 16 Abs 1 Z

8 EStG) enthalten weiterhin

widerlegbare Vermutungen

der Nutzungsdauer von Ge-

bäuden. Ist die tatsächliche

Nutzungsdauer nachweis-

lich kürzer, kann die kürzere

tatsächliche Nutzungsdauer

auch im Bereich der privaten

Einkünfte aus Vermietung

und Verpachtung zugrunde

gelegt werden. Eine Anhe-

bung des AfA-Satzes auf das

Ausmaß des betrieblichen Be-

reiches ist daher nicht verfas-

sungsrechtlich geboten.

Zivilprozesskosten –

keine außergewöhnliche

Belastung

BFG vom 30.6.2016,

GZ RV 7100847/2011

Das Bundesfinanzgericht

stellt fest, dass im Allgemei-

nen davon ausgegangen wer-

den kann, dass Prozesskos­

ten in einem Zivilrechtsstreit

nicht zwangsläufig erwach-

sen, wenn sie lediglich die

Folge der Klagsführung durch

den Steuerpf lichtigen oder

sonst Folge eines vom Steuer-

pflichtigen gesetzten Verhal-

tens sind, z. B. wenn dieser

geklagt wird und im Prozess

unterliegt.

Im Konkreten war auch nicht

erkennbar, dass sich der Be-

treffende der Klagsführung

bzw. dem Vorgehen gegen

den Partner (eine Baufirma),

nicht hat entziehen kön-

nen. Die betreffenden Ver-

fahrenskosten beruhen auf

freiwilligen Entscheidungen

bzw. auf einer freiwilligen

Klagsführung. Der Betref-

fende hat das Kostenrisiko

aus der Prozessführung, aus

dem Beauftragen von Gut-

achten, aus Gerichtskosten/-

gebühren usw. selbst zu tra-

gen und kann sie nicht als

außergewöhnliche Belastung

steuermindernd geltend ma-

chen. Das Bundesfinanzge-

richt weist der Vollständig-

keit halber darauf hin, dass

Selbstkosten, die im Zusam-

menhang mit einem Strafpro-

zess anfallen, wie Verteidi-

gungskosten, Prozesskosten,

Kosten für Gutachten und

Gerichtsgebühren usw., nur

dann als außergewöhnliche

Belastung abzugsfähig sind,

wenn sie einem letztlich frei-

gesprochenen Angeklagten

erwachsen.

Im Nachlass nicht ge­

deckte Begräbniskosten

als außergewöhnliche

Belastung

BFG vom 30.9.2016,

GZ RV/7100570/2016

Die belegmäßig teilweise

nachgewiesenen Kosten eines

Begräbnisses wurden aus den

Nachlass-Aktiven teilweise

gedeckt. Den Rest hatte der

Betreffende selbst zu tragen.

Zur Frage, ob damit eine

außergewöhnliche Belastung

gegeben ist, hat das Bun-

desfinanzgericht zunächst

festgestellt, dass die Kosten

für ein angemessenes Be-

gräbnis grundsätzlich zu

den auf einer Erbschaft haf-

tenden Lasten gehören. Es

geht hier um bevorrechtete

Nachlass-Verbindlichkeiten,

die von der Verlassenschaft

zu tragen sind. Finden die

Begräbniskosten im Wert des

aus der Verlassenschaft über-

nommenen Vermögens keine

Deckung und liegt somit eine

Beeinträchtigung der wirt-

schaftlichen Leistungsfähig-

keit des betreffenden Zah-

lers vor, so stellen diese eine

außergewöhnliche Belastung

dar. Die Kosten sind um das

übernommene Nachlassver-

mögen inklusive Versiche-

rungsleistungen zu kürzen.

Begräbniskosten können im-

mer nur in mehr oder weniger

bescheidenem Ausmaß als

außergewöhnliche Belastung

herangezogen werden.

In der Lohnsteuerrichtli-

nie 2002 Rz 890 wurde ein

Höchstbetrag für die Begräb-

niskosten und die Errichtung

einer Grabstätte angeführt,

der sich im Jahr 2012 auf je

€ 4.000,-- belief. Teil der Be-

gräbniskosten sind auch die

Aufwendungen für Blumen

und Kränze sowie Beileid-

Danksagungen.

Kosten für Trauerkleidung

und Grabpflege sind hingegen

nicht absetzbar. Im Gegensatz

zu den LStR 2002 stellt das

Bundesfinanzgericht auf die

Beerdigungskosten-Verord-

nung der Finanzmarktauf-

sichtsbehörde ab, die einen

Gesamtbetrag für gewöhn-

liche Beerdigungskosten iHv

€ 8.000,-- festlegt. Diese ist

vorzuziehen, da es um die

insgesamt einfache, würdige

Gestaltung des Begräbnisses

geht und die Aufteilung auf

einzelne Komponenten sach-

lich nicht geboten erscheint.

HR Dr. Herbert Emberger ist

Steuerkonsulent der ÖÄK.

Im Fall einer Behandlung durch Personen, die

nach den nationalen Rechtsvorschriften nicht zu

einer Heilbehandlung befugt sind, kann trotzdem

eine außergewöhnliche Belastung zuerkannt

werden, wenn durch ein ärztliches Gutachten

nachgewiesen wird, dass die Behandlung aus

medizinischen Gründen zur Heilung oder

Linderung der Krankheit erforderlich ist. Somit

auch bei Behandlung durch einen im Ausland

anerkannten Heilpraktiker.

ad „alternative“ Krebsbehandlung