

ÆRZTE
Steiermark
|| 01|2017
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STEUER
außerbetrieblichen Bereich
sachlich geboten sei, da das
Ziel der Einführung der neu-
en Ertragsbesteuerung von
Immobilien (1. Stabilitäts-
gesetz 2012) die grundsätz-
liche Gleichbehandlung von
betrieblichen und privaten
Grundstücks-Veräußerungen
gewesen sei.
Das Finanzgericht hat dies
abgewiesen u. a. auch mit
der Begründung, dass der
Nachweis einer kürzeren als
der vom Gesetz vermuteten
Nutzungsdauer ohnedies zu-
lässig ist; dies wurde auch
verfassungsrechtlich als un-
bedenklich erklärt.
Sowohl die betrieblichen Be-
stimmungen (§ 8 Abs 1 EStG)
als auch die Bestimmungen
über die Vermietung und
Verpachtung (§ 16 Abs 1 Z
8 EStG) enthalten weiterhin
widerlegbare Vermutungen
der Nutzungsdauer von Ge-
bäuden. Ist die tatsächliche
Nutzungsdauer nachweis-
lich kürzer, kann die kürzere
tatsächliche Nutzungsdauer
auch im Bereich der privaten
Einkünfte aus Vermietung
und Verpachtung zugrunde
gelegt werden. Eine Anhe-
bung des AfA-Satzes auf das
Ausmaß des betrieblichen Be-
reiches ist daher nicht verfas-
sungsrechtlich geboten.
Zivilprozesskosten –
keine außergewöhnliche
Belastung
BFG vom 30.6.2016,
GZ RV 7100847/2011
Das Bundesfinanzgericht
stellt fest, dass im Allgemei-
nen davon ausgegangen wer-
den kann, dass Prozesskos
ten in einem Zivilrechtsstreit
nicht zwangsläufig erwach-
sen, wenn sie lediglich die
Folge der Klagsführung durch
den Steuerpf lichtigen oder
sonst Folge eines vom Steuer-
pflichtigen gesetzten Verhal-
tens sind, z. B. wenn dieser
geklagt wird und im Prozess
unterliegt.
Im Konkreten war auch nicht
erkennbar, dass sich der Be-
treffende der Klagsführung
bzw. dem Vorgehen gegen
den Partner (eine Baufirma),
nicht hat entziehen kön-
nen. Die betreffenden Ver-
fahrenskosten beruhen auf
freiwilligen Entscheidungen
bzw. auf einer freiwilligen
Klagsführung. Der Betref-
fende hat das Kostenrisiko
aus der Prozessführung, aus
dem Beauftragen von Gut-
achten, aus Gerichtskosten/-
gebühren usw. selbst zu tra-
gen und kann sie nicht als
außergewöhnliche Belastung
steuermindernd geltend ma-
chen. Das Bundesfinanzge-
richt weist der Vollständig-
keit halber darauf hin, dass
Selbstkosten, die im Zusam-
menhang mit einem Strafpro-
zess anfallen, wie Verteidi-
gungskosten, Prozesskosten,
Kosten für Gutachten und
Gerichtsgebühren usw., nur
dann als außergewöhnliche
Belastung abzugsfähig sind,
wenn sie einem letztlich frei-
gesprochenen Angeklagten
erwachsen.
Im Nachlass nicht ge
deckte Begräbniskosten
als außergewöhnliche
Belastung
BFG vom 30.9.2016,
GZ RV/7100570/2016
Die belegmäßig teilweise
nachgewiesenen Kosten eines
Begräbnisses wurden aus den
Nachlass-Aktiven teilweise
gedeckt. Den Rest hatte der
Betreffende selbst zu tragen.
Zur Frage, ob damit eine
außergewöhnliche Belastung
gegeben ist, hat das Bun-
desfinanzgericht zunächst
festgestellt, dass die Kosten
für ein angemessenes Be-
gräbnis grundsätzlich zu
den auf einer Erbschaft haf-
tenden Lasten gehören. Es
geht hier um bevorrechtete
Nachlass-Verbindlichkeiten,
die von der Verlassenschaft
zu tragen sind. Finden die
Begräbniskosten im Wert des
aus der Verlassenschaft über-
nommenen Vermögens keine
Deckung und liegt somit eine
Beeinträchtigung der wirt-
schaftlichen Leistungsfähig-
keit des betreffenden Zah-
lers vor, so stellen diese eine
außergewöhnliche Belastung
dar. Die Kosten sind um das
übernommene Nachlassver-
mögen inklusive Versiche-
rungsleistungen zu kürzen.
Begräbniskosten können im-
mer nur in mehr oder weniger
bescheidenem Ausmaß als
außergewöhnliche Belastung
herangezogen werden.
In der Lohnsteuerrichtli-
nie 2002 Rz 890 wurde ein
Höchstbetrag für die Begräb-
niskosten und die Errichtung
einer Grabstätte angeführt,
der sich im Jahr 2012 auf je
€ 4.000,-- belief. Teil der Be-
gräbniskosten sind auch die
Aufwendungen für Blumen
und Kränze sowie Beileid-
Danksagungen.
Kosten für Trauerkleidung
und Grabpflege sind hingegen
nicht absetzbar. Im Gegensatz
zu den LStR 2002 stellt das
Bundesfinanzgericht auf die
Beerdigungskosten-Verord-
nung der Finanzmarktauf-
sichtsbehörde ab, die einen
Gesamtbetrag für gewöhn-
liche Beerdigungskosten iHv
€ 8.000,-- festlegt. Diese ist
vorzuziehen, da es um die
insgesamt einfache, würdige
Gestaltung des Begräbnisses
geht und die Aufteilung auf
einzelne Komponenten sach-
lich nicht geboten erscheint.
HR Dr. Herbert Emberger ist
Steuerkonsulent der ÖÄK.
Im Fall einer Behandlung durch Personen, die
nach den nationalen Rechtsvorschriften nicht zu
einer Heilbehandlung befugt sind, kann trotzdem
eine außergewöhnliche Belastung zuerkannt
werden, wenn durch ein ärztliches Gutachten
nachgewiesen wird, dass die Behandlung aus
medizinischen Gründen zur Heilung oder
Linderung der Krankheit erforderlich ist. Somit
auch bei Behandlung durch einen im Ausland
anerkannten Heilpraktiker.
ad „alternative“ Krebsbehandlung