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32

ÆRZTE

Steiermark

 || 01|2017

STEUER

HERBERT EMBERGER

Einkünfte aus nicht-

selbständiger Arbeit:

Kein Verlustausgleich

VfGH 22.9.2016 E1701/2016

Ein Unselbständiger musste

einen Teil seiner Pensions-

abfindung – wegen eines Be-

rechnungsfehlers – zurück-

zahlen. Diese Rückzahlung

wurde zwar als Werbungs-

kosten berücksichtigt; da die

positiven Einkünfte geringer

waren, blieb der darüber lie-

gende Betrag lohnsteuerlich

ohne Auswirkung.

Der vom Betroffenen geltend

gemachte Verlustabzug gemäß

§ 18 Abs 6 und 7 EstG, der an

sich nur Selbständigen einge-

räumt ist, wurde vom Finanz-

amt und in Folge vom Bundes-

finanzgericht nicht anerkannt.

Der VfGH hat die Behandlung

der dagegen erhobenen Be-

schwerde abgelehnt.

Eine Verpflichtung, bei al-

len Einkunftsarten eine dem

Verlustvortrag vergleichbare

Verlustberücksichtigung vor-

zusehen, besteht nicht.

Abgrenzung zwischen

selbständiger und nicht-

selbständiger Tätigkeit

VwGH vom 26.11.2015,

2013/15/0176

Die Legaldefinition des § 47

Abs 2 EStG enthält für die

Frage der Abgrenzung der

selbständigen von der nicht-

selbständigen Tätigkeit als

Kriterien die Weisungsgebun-

denheit gegenüber dem Ar-

beitgeber und die im Zusam-

menhang mit der Weisungs-

gebundenheit formulierte

Eingliederung in den geschäft-

lichen Organismus des Arbeit-

gebers. Ergibt sich daraus noch

keine klare Abgrenzung, dann

ist auf weitere Kriterien abzu-

stellen, bei denen das Vorlie-

gen eines Unternehmerrisikos

und die Befugnis sich vertre-

ten zu lassen eine gewichtige

Rolle spielt.

Schon wegen der verschwim-

menden Grenzen kommt der

sorgfältigen Sachverhaltsdar-

stellung des Finanzamtes eine

besondere Bedeutung zu. Es

ist zu untersuchen, ob im Ge-

samtbild die Merkmale der

Selbständigkeit oder jene der

Unselbständigkeit überwiegen.

Dazu gehört, dass sich die Be-

hörde ein genaues Bild über die

tatsächlich ausgeübte Tätigkeit

der beschäftigten Person, über

die Pflichten, die Risiken und

eine allfällige Weisungsgebun-

denheit verschafft. Im Anlass-

fall hat die Entscheidung aber

diesen Kriterien nicht genügt.

Der Bescheid lässt jede Aussa-

ge über Inhalt und Gestaltung

der Tätigkeit, Feststellungen

zur Eingliederung und Wei-

sungsgebundenheit vermissen

und hat somit die geforderten

Kriterien nicht erfüllt. Die Ab-

gabenbehörden haben also in

solchen Fällen von Amts wegen

die tatsächlichen und rechtli-

chen Verhältnisse zu ermitteln.

Einkommensteuerliche

Abzugsfähigkeit von

Strafverteidigungskosten

VwGH 21.4.2016,

2013/15/0182

Im konkreten Fall wurde der

Betreffende wegen betrüge-

rischer Krida, des Vergehens

der grob fahrlässigen Beein-

trächtigung von Gläubiger-In-

teressen und wegen Betruges

im Zusammenhang mit sei-

ner Geschäftsführertätigkeit

rechtskräftig verurteilt. Die

Rechtsanwaltskosten sind

demnach durch ein gericht-

liches Strafverfahren veran-

lasst worden.

Der VwGH weist wie schon

wiederholt vorher darauf

hin, dass die Kosten eines

Strafverfahrens, insbesonde-

re Strafverteidigungskosten

und Geldstrafen, grundsätz-

lich Kosten der privaten Le-

bensführung sind und daher

nicht abzugsfähig sind. Dem

liegt der Gedanke zugrunde,

dass die auslösende Ursache

in einem schuldhaften Ver-

halten des Betriebsinhabers

und nicht in der Führung

des Betriebes liegt. Dass der

strafrechtliche Vorwurf im

konkreten Fall ausschließlich

und unmittelbar aus einer

beruflichen Tätigkeit als Ge-

schäftsführer erklärt war und

damit betrieblich veranlasst

gewesen wäre, wird in der

Beschwerde nicht ausgeführt.

Mit dieser Nebenbemerkung

schließt der Verwaltungsge-

richtshof interessanterweise

(im Gegensatz zur bisherigen

Haltung) nicht aus, dass eine

eindeutige betriebliche Veran-

lassung dieser Strafverteidi-

gungskosten doch zur Abzugs-

fähigkeit führen könnte.

Essen auf Rädern –

keine außergewöhnliche

Belastung

VwGH 15.9.2016,

RO2015/15/0009

Aufgrund einer dringenden

Neue Urteile,

die Steuern steuern

Aktuelle in steuerlicher

Hinsicht relevante Urteile österreichischer Gerichte.

Zuwendungen an einen Verein mit gemein­

nützigen Zielen können grundsätzlich sowohl

betriebliche Erwägungen als auch private Motive

wie die Förderung von Waisenkindern umfassen.

Eine Werbewirkung ist Voraussetzung für die

Abzugsfähigkeit, wobei damit Leistungs- oder

Produkt-Informationen zu verstehen sind.

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