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ÆRZTE
Steiermark
|| 01|2017
STEUER
HERBERT EMBERGER
Einkünfte aus nicht-
selbständiger Arbeit:
Kein Verlustausgleich
VfGH 22.9.2016 E1701/2016
Ein Unselbständiger musste
einen Teil seiner Pensions-
abfindung – wegen eines Be-
rechnungsfehlers – zurück-
zahlen. Diese Rückzahlung
wurde zwar als Werbungs-
kosten berücksichtigt; da die
positiven Einkünfte geringer
waren, blieb der darüber lie-
gende Betrag lohnsteuerlich
ohne Auswirkung.
Der vom Betroffenen geltend
gemachte Verlustabzug gemäß
§ 18 Abs 6 und 7 EstG, der an
sich nur Selbständigen einge-
räumt ist, wurde vom Finanz-
amt und in Folge vom Bundes-
finanzgericht nicht anerkannt.
Der VfGH hat die Behandlung
der dagegen erhobenen Be-
schwerde abgelehnt.
Eine Verpflichtung, bei al-
len Einkunftsarten eine dem
Verlustvortrag vergleichbare
Verlustberücksichtigung vor-
zusehen, besteht nicht.
Abgrenzung zwischen
selbständiger und nicht-
selbständiger Tätigkeit
VwGH vom 26.11.2015,
2013/15/0176
Die Legaldefinition des § 47
Abs 2 EStG enthält für die
Frage der Abgrenzung der
selbständigen von der nicht-
selbständigen Tätigkeit als
Kriterien die Weisungsgebun-
denheit gegenüber dem Ar-
beitgeber und die im Zusam-
menhang mit der Weisungs-
gebundenheit formulierte
Eingliederung in den geschäft-
lichen Organismus des Arbeit-
gebers. Ergibt sich daraus noch
keine klare Abgrenzung, dann
ist auf weitere Kriterien abzu-
stellen, bei denen das Vorlie-
gen eines Unternehmerrisikos
und die Befugnis sich vertre-
ten zu lassen eine gewichtige
Rolle spielt.
Schon wegen der verschwim-
menden Grenzen kommt der
sorgfältigen Sachverhaltsdar-
stellung des Finanzamtes eine
besondere Bedeutung zu. Es
ist zu untersuchen, ob im Ge-
samtbild die Merkmale der
Selbständigkeit oder jene der
Unselbständigkeit überwiegen.
Dazu gehört, dass sich die Be-
hörde ein genaues Bild über die
tatsächlich ausgeübte Tätigkeit
der beschäftigten Person, über
die Pflichten, die Risiken und
eine allfällige Weisungsgebun-
denheit verschafft. Im Anlass-
fall hat die Entscheidung aber
diesen Kriterien nicht genügt.
Der Bescheid lässt jede Aussa-
ge über Inhalt und Gestaltung
der Tätigkeit, Feststellungen
zur Eingliederung und Wei-
sungsgebundenheit vermissen
und hat somit die geforderten
Kriterien nicht erfüllt. Die Ab-
gabenbehörden haben also in
solchen Fällen von Amts wegen
die tatsächlichen und rechtli-
chen Verhältnisse zu ermitteln.
Einkommensteuerliche
Abzugsfähigkeit von
Strafverteidigungskosten
VwGH 21.4.2016,
2013/15/0182
Im konkreten Fall wurde der
Betreffende wegen betrüge-
rischer Krida, des Vergehens
der grob fahrlässigen Beein-
trächtigung von Gläubiger-In-
teressen und wegen Betruges
im Zusammenhang mit sei-
ner Geschäftsführertätigkeit
rechtskräftig verurteilt. Die
Rechtsanwaltskosten sind
demnach durch ein gericht-
liches Strafverfahren veran-
lasst worden.
Der VwGH weist wie schon
wiederholt vorher darauf
hin, dass die Kosten eines
Strafverfahrens, insbesonde-
re Strafverteidigungskosten
und Geldstrafen, grundsätz-
lich Kosten der privaten Le-
bensführung sind und daher
nicht abzugsfähig sind. Dem
liegt der Gedanke zugrunde,
dass die auslösende Ursache
in einem schuldhaften Ver-
halten des Betriebsinhabers
und nicht in der Führung
des Betriebes liegt. Dass der
strafrechtliche Vorwurf im
konkreten Fall ausschließlich
und unmittelbar aus einer
beruflichen Tätigkeit als Ge-
schäftsführer erklärt war und
damit betrieblich veranlasst
gewesen wäre, wird in der
Beschwerde nicht ausgeführt.
Mit dieser Nebenbemerkung
schließt der Verwaltungsge-
richtshof interessanterweise
(im Gegensatz zur bisherigen
Haltung) nicht aus, dass eine
eindeutige betriebliche Veran-
lassung dieser Strafverteidi-
gungskosten doch zur Abzugs-
fähigkeit führen könnte.
Essen auf Rädern –
keine außergewöhnliche
Belastung
VwGH 15.9.2016,
RO2015/15/0009
Aufgrund einer dringenden
Neue Urteile,
die Steuern steuern
Aktuelle in steuerlicher
Hinsicht relevante Urteile österreichischer Gerichte.
Zuwendungen an einen Verein mit gemein
nützigen Zielen können grundsätzlich sowohl
betriebliche Erwägungen als auch private Motive
wie die Förderung von Waisenkindern umfassen.
Eine Werbewirkung ist Voraussetzung für die
Abzugsfähigkeit, wobei damit Leistungs- oder
Produkt-Informationen zu verstehen sind.
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