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ÆRZTE

Steiermark

 || 01|2017

33

STEUER

Empfehlung von Ärzten und

Sozialbetreuern hat eine Pen-

sionistin Essen auf Rädern

bezogen, da sie ansonsten in

ein Heim hätte ziehen oder

eine 24-Stunden-Hilfe hätte

in Anspruch nehmen müssen.

Kosten für die eigene Verpfle-

gung sind typische Kosten

der Lebensführung; außer-

gewöhnliche Belastung ist

grundsätzlich nur der, durch

die Behinderung bedingte,

Mehraufwand. Ein solcher

liegt aber im konkreten Fall

nicht vor.

Rückzahlung von Wohl­

fahrtsfonds-Pflichtbei­

trägen durch die ÄK

steuerpflichtig

BFG vom 20.4.2016,

GZ RV/7103689/2015

Ein angestellter Arzt hat 20

Jahre lang Beiträge zumWohl-

fahrtsfonds der betreffenden

Ärztekammer geleistet. Diese

wurden als Pf lichtbeiträge

laufend bei der Lohnversteu-

erung berücksichtigt, also

vom lohnsteuerpf lichtigen

Arzt-Bezug abgezogen. Der

bet ref fende

Arzt wurde dann

aufgrund eines Antrages von

der Beitragspf licht vom

Wohlfahrtsfonds befreit

und es erfolgte eine

Rückzahlung des

entsprechenden

Teils der Wohl-

fahr tsfondsbei-

träge an den Arzt.

Das Bundesfinanzge-

richt stellt fest, dass erstattete

Pflichtbeiträge als rückgängig

gemachte Werbungskosten

steuerpf lichtige Einkünfte

darstellen.

Im Konkreten handelt es sich

deshalb um Pflichtbeiträge, die

zurückgezahlt wurden, weil

der betreffende Arzt im Nach-

hinein von den Beitragsleis­

tungen zum Wohlfahrtsfonds

befreit wurde. Der betreffende

A r z t

hat be-

antragt, die

rückgezahlten Beiträge jenen

Jahren zuzuordnen, in welchen

diese zu Unrecht einbehalten

wurden. Damit wäre natürlich

eine entsprechende Progres-

sionsmilderung der Nachver-

steuerung eingetreten.

Das wurde mit der Begrün-

dung abgelehnt, dass Einnah-

men als in jenem Kalender-

jahr bezogen gelten, in dem

sie zugeflos-

sen sind. Das

heißt im Kon-

kreten hat der Arzt

die Rückzahlung der Ärz-

tekammer im Jahr 2013 er-

halten. Der Betrag ist daher

in diesem Jahr zugeflossen,

somit ist er in diesem Jahr

auch zu erfassen.

Sponsor-Zahlungen

eines Arztes an Verein –

keine Betriebsausgaben

BFG vom 27.4.2016

GZ RV/7102953/2011

Mit der Feststellung, dass der

betreffende Beitrag eine Spon-

sor-Zahlung sei und damit

Werbewirksamkeit verbun-

den war, wurde dieser Betrag

als Betriebsausgabe geltend

gemacht.

Das Bundesfinanzgericht

stellt zunächst fest, dass

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