

ÆRZTE
Steiermark
|| 01|2017
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STEUER
Empfehlung von Ärzten und
Sozialbetreuern hat eine Pen-
sionistin Essen auf Rädern
bezogen, da sie ansonsten in
ein Heim hätte ziehen oder
eine 24-Stunden-Hilfe hätte
in Anspruch nehmen müssen.
Kosten für die eigene Verpfle-
gung sind typische Kosten
der Lebensführung; außer-
gewöhnliche Belastung ist
grundsätzlich nur der, durch
die Behinderung bedingte,
Mehraufwand. Ein solcher
liegt aber im konkreten Fall
nicht vor.
Rückzahlung von Wohl
fahrtsfonds-Pflichtbei
trägen durch die ÄK
steuerpflichtig
BFG vom 20.4.2016,
GZ RV/7103689/2015
Ein angestellter Arzt hat 20
Jahre lang Beiträge zumWohl-
fahrtsfonds der betreffenden
Ärztekammer geleistet. Diese
wurden als Pf lichtbeiträge
laufend bei der Lohnversteu-
erung berücksichtigt, also
vom lohnsteuerpf lichtigen
Arzt-Bezug abgezogen. Der
bet ref fende
Arzt wurde dann
aufgrund eines Antrages von
der Beitragspf licht vom
Wohlfahrtsfonds befreit
und es erfolgte eine
Rückzahlung des
entsprechenden
Teils der Wohl-
fahr tsfondsbei-
träge an den Arzt.
Das Bundesfinanzge-
richt stellt fest, dass erstattete
Pflichtbeiträge als rückgängig
gemachte Werbungskosten
steuerpf lichtige Einkünfte
darstellen.
Im Konkreten handelt es sich
deshalb um Pflichtbeiträge, die
zurückgezahlt wurden, weil
der betreffende Arzt im Nach-
hinein von den Beitragsleis
tungen zum Wohlfahrtsfonds
befreit wurde. Der betreffende
A r z t
hat be-
antragt, die
rückgezahlten Beiträge jenen
Jahren zuzuordnen, in welchen
diese zu Unrecht einbehalten
wurden. Damit wäre natürlich
eine entsprechende Progres-
sionsmilderung der Nachver-
steuerung eingetreten.
Das wurde mit der Begrün-
dung abgelehnt, dass Einnah-
men als in jenem Kalender-
jahr bezogen gelten, in dem
sie zugeflos-
sen sind. Das
heißt im Kon-
kreten hat der Arzt
die Rückzahlung der Ärz-
tekammer im Jahr 2013 er-
halten. Der Betrag ist daher
in diesem Jahr zugeflossen,
somit ist er in diesem Jahr
auch zu erfassen.
Sponsor-Zahlungen
eines Arztes an Verein –
keine Betriebsausgaben
BFG vom 27.4.2016
GZ RV/7102953/2011
Mit der Feststellung, dass der
betreffende Beitrag eine Spon-
sor-Zahlung sei und damit
Werbewirksamkeit verbun-
den war, wurde dieser Betrag
als Betriebsausgabe geltend
gemacht.
Das Bundesfinanzgericht
stellt zunächst fest, dass
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