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ÆRZTE
Steiermark
|| 01|2017
STEUER
die Zuwendungen an einen
Verein mit gemeinnützigen
Zielen grundsätzlich sowohl
betriebliche Erwägungen
als auch private Motive wie
die Förderung von Waisen-
kindern umfassen können.
Eine Werbewirkung ist Vo-
raussetzung für die Abzugs-
fähigkeit, wobei damit Leis-
tungs- oder Produkt-Infor-
mationen zu verstehen sind.
Das kann von einer Spende,
die keinen Zusammenhang
zur ärztlichen Tätigkeit auf-
weist, sondern lediglich bei
einer Benefiz-Veranstaltung
gemacht wurde, nicht festge-
stellt werden.
Sponsorzahlungen sind dann
Betriebsausgaben, wenn sie
nahezu ausschließlich auf
wirtschaftlicher (betrieb-
licher) Grundlage beruhen
und als angemessene Ge-
genleistung für die vom Ge-
sponserten übernommene
Verpflichtung zu Werbeleis
tungen angesehen werden
können. Grundsätzlich muss
ihnen eine öffentliche Werbe-
wirkung zukommen, was bei
einer bloßen Eintragung auf
einer Tafel im Rahmen eines
Benefiz-Konzertes des Ver-
eins nicht der Fall ist.
Kosten einer alternativ-
medizinischen Krebs-
behandlung – außer
gewöhnliche Belastung
BFG 6.5.2016
RV/1100 62 6/2014
Der Betreffende war an Pro-
stata-Krebs mit Metastasen
erkrankt. Er hat zur Behand-
lung einen Heilpraktiker in
Deutschland aufgesucht. Die
Behandlung bestand im We-
sentlichen in einer das Im-
munsystem stärkenden The-
rapie. Aufwendungen, die von
einer Krankheit verursacht
werden, sind grundsätzlich
außergewöhnlich und er-
wachsen auch zwangsläufig,
wobei unter Krankheit eine
gesundheitliche Beeinträchti-
gung zu verstehen ist, die eine
Heilbehandlung erfordert.
Liegt eine Krankheit vor, so
sind jene Kosten abzugsfähig,
die der Heilung, Besserung
oder dem Erträglichmachen
dienen.
Nicht absetzbar sind grund-
sätzlich Aufwendungen für
die Vorbeugung von Krank-
heiten und die Erhaltung der
Gesundheit, für Verhütungs-
mittel, für eine künstliche
Befruchtung, für eine Frisch-
zellenbehandlung, Kur oder
eine Schönheitsoperation.
Abzugsfähig sind vor allem
Arzt- und Krankenhaus-Ho-
norare, Aufwendungen für
Medikamente einschließlich
medizinisch verordneter ho-
möopathischer Präparate und
Aufwendungen für Heilbehelfe.
Aufwendungen für Behand-
lungsleistungen durch nicht
ärztliches Personal werden
nur dann anerkannt, wenn
diese Leistungen ärztlich ver-
schrieben oder die Kosten
teilweise von der Sozialversi-
cherung ersetzt werden.
Im Fall einer Behandlung
durch Personen, die nach den
nationalen Rechtsvorschriften
nicht zu einer Heilbehand-
lung befugt sind, kann trotz-
dem eine außergewöhnliche
Belastung zuerkannt werden,
wenn durch ein ärztliches
Gutachten nachgewiesen
wird, dass die Behandlung
aus medizinischen Gründen
zur Heilung oder Linderung
der Krankheit erforderlich ist;
somit auch bei Behandlung
durch einen im Ausland aner-
kannten Heilpraktiker.
Das gilt auch für Maßnah-
men der Alternativmedizin,
wenn deren medizinische
Notwendigkeit nachgewiesen
wird. Eine Einschränkung des
Nachweises auf eine ärztliche
Verordnung der Behandlung
im Rahmen eines ärztlichen
Behandlungsplans oder die
teilweise Übernahme der
Kosten durch die Sozialver-
sicherung erscheint in dieser
pauschalen Form zu eng. Ent-
scheidend kann vielmehr nur
sein, ob eine Behandlung me-
dizinisch initiiert ist und die
damit verbundenen Kosten
sich von der privaten Lebens-
führung abgrenzen. Im kon-
kreten Fall wurde die medizi-
nische Indikation durch einen
Arzt zwar erst im Nachhinein
vorgelegt, das ändert aber
nichts daran, dass eine Befür-
wortung aus medizinischer
Sicht erfolgt ist. Die medizi-
nische Indikation ist erwie-
sen, die dafür aufgewendeten
Kosten sind grundsätzlich als
außergewöhnliche Belastung
anzuerkennen, dies allerdings
nur in jenem Maße, in dem
der vorgesehene Selbstverhalt
überschritten wird.
Trinkgelder eines
Unternehmers sind
Betriebseinnahmen
BFG 31.5.2016,
RV/1100 433/2012
Nur die Trinkgelder von Ar-
beitnehmern sind lohnsteu-
erbefreit.
Absetzung für Abnutz
ung bei Einkünften aus
Vermietung und Ver
pachtung
BFG 16. Juni 2016,
GZ RV/3100087/2015
Die Absetzung für Abnut-
zung (AfA) im Privatbereich,
also für vermietete oder ver-
pachtete Gebäude, beträgt
aufgrund des § 16 Abs 1 Z 8
lit. e Einkommensteuergesetz
1,5 % der Bemessungsgrund-
lage. Im Gegensatz dazu wa-
ren im Zeitpunkt des Sachver-
haltes bei Betriebsgebäuden
differenzierte Abschreibungs-
sätze zwischen 2 % und 3
% vorgesehen (diese wurden
im Zuge der Steuerreform
mit 2,5 % vereinheitlicht).
In der Beschwerde wird aus-
geführt, dass eine Anglei-
chung der Abschreibungs-
sätze im betrieblichen und
Mit einer Nebenbemerkung schließt der Ver
waltungsgerichtshof interessanterweise (im
Gegensatz zur bisherigen Haltung) nicht aus,
dass eine eindeutige betriebliche Veranlassung
von Strafverteidigungskosten doch zur
Abzugsfähigkeit führen könnte
.
ad Abzugsfähigkeit von Verteidigungskosten