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34

ÆRZTE

Steiermark

 || 01|2017

STEUER

die Zuwendungen an einen

Verein mit gemeinnützigen

Zielen grundsätzlich sowohl

betriebliche Erwägungen

als auch private Motive wie

die Förderung von Waisen-

kindern umfassen können.

Eine Werbewirkung ist Vo-

raussetzung für die Abzugs-

fähigkeit, wobei damit Leis-

tungs- oder Produkt-Infor-

mationen zu verstehen sind.

Das kann von einer Spende,

die keinen Zusammenhang

zur ärztlichen Tätigkeit auf-

weist, sondern lediglich bei

einer Benefiz-Veranstaltung

gemacht wurde, nicht festge-

stellt werden.

Sponsorzahlungen sind dann

Betriebsausgaben, wenn sie

nahezu ausschließlich auf

wirtschaftlicher (betrieb-

licher) Grundlage beruhen

und als angemessene Ge-

genleistung für die vom Ge-

sponserten übernommene

Verpflichtung zu Werbeleis­

tungen angesehen werden

können. Grundsätzlich muss

ihnen eine öffentliche Werbe-

wirkung zukommen, was bei

einer bloßen Eintragung auf

einer Tafel im Rahmen eines

Benefiz-Konzertes des Ver-

eins nicht der Fall ist.

Kosten einer alternativ-

medizinischen Krebs-

behandlung – außer­

gewöhnliche Belastung

BFG 6.5.2016

RV/1100 62 6/2014

Der Betreffende war an Pro-

stata-Krebs mit Metastasen

erkrankt. Er hat zur Behand-

lung einen Heilpraktiker in

Deutschland aufgesucht. Die

Behandlung bestand im We-

sentlichen in einer das Im-

munsystem stärkenden The-

rapie. Aufwendungen, die von

einer Krankheit verursacht

werden, sind grundsätzlich

außergewöhnlich und er-

wachsen auch zwangsläufig,

wobei unter Krankheit eine

gesundheitliche Beeinträchti-

gung zu verstehen ist, die eine

Heilbehandlung erfordert.

Liegt eine Krankheit vor, so

sind jene Kosten abzugsfähig,

die der Heilung, Besserung

oder dem Erträglichmachen

dienen.

Nicht absetzbar sind grund-

sätzlich Aufwendungen für

die Vorbeugung von Krank-

heiten und die Erhaltung der

Gesundheit, für Verhütungs-

mittel, für eine künstliche

Befruchtung, für eine Frisch-

zellenbehandlung, Kur oder

eine Schönheitsoperation.

Abzugsfähig sind vor allem

Arzt- und Krankenhaus-Ho-

norare, Aufwendungen für

Medikamente einschließlich

medizinisch verordneter ho-

möopathischer Präparate und

Aufwendungen für Heilbehelfe.

Aufwendungen für Behand-

lungsleistungen durch nicht

ärztliches Personal werden

nur dann anerkannt, wenn

diese Leistungen ärztlich ver-

schrieben oder die Kosten

teilweise von der Sozialversi-

cherung ersetzt werden.

Im Fall einer Behandlung

durch Personen, die nach den

nationalen Rechtsvorschriften

nicht zu einer Heilbehand-

lung befugt sind, kann trotz-

dem eine außergewöhnliche

Belastung zuerkannt werden,

wenn durch ein ärztliches

Gutachten nachgewiesen

wird, dass die Behandlung

aus medizinischen Gründen

zur Heilung oder Linderung

der Krankheit erforderlich ist;

somit auch bei Behandlung

durch einen im Ausland aner-

kannten Heilpraktiker.

Das gilt auch für Maßnah-

men der Alternativmedizin,

wenn deren medizinische

Notwendigkeit nachgewiesen

wird. Eine Einschränkung des

Nachweises auf eine ärztliche

Verordnung der Behandlung

im Rahmen eines ärztlichen

Behandlungsplans oder die

teilweise Übernahme der

Kosten durch die Sozialver-

sicherung erscheint in dieser

pauschalen Form zu eng. Ent-

scheidend kann vielmehr nur

sein, ob eine Behandlung me-

dizinisch initiiert ist und die

damit verbundenen Kosten

sich von der privaten Lebens-

führung abgrenzen. Im kon-

kreten Fall wurde die medizi-

nische Indikation durch einen

Arzt zwar erst im Nachhinein

vorgelegt, das ändert aber

nichts daran, dass eine Befür-

wortung aus medizinischer

Sicht erfolgt ist. Die medizi-

nische Indikation ist erwie-

sen, die dafür aufgewendeten

Kosten sind grundsätzlich als

außergewöhnliche Belastung

anzuerkennen, dies allerdings

nur in jenem Maße, in dem

der vorgesehene Selbstverhalt

überschritten wird.

Trinkgelder eines

Unternehmers sind

Betriebseinnahmen

BFG 31.5.2016,

RV/1100 433/2012

Nur die Trinkgelder von Ar-

beitnehmern sind lohnsteu-

erbefreit.

Absetzung für Abnutz­

ung bei Einkünften aus

Vermietung und Ver­

pachtung

BFG 16. Juni 2016,

GZ RV/3100087/2015

Die Absetzung für Abnut-

zung (AfA) im Privatbereich,

also für vermietete oder ver-

pachtete Gebäude, beträgt

aufgrund des § 16 Abs 1 Z 8

lit. e Einkommensteuergesetz

1,5 % der Bemessungsgrund-

lage. Im Gegensatz dazu wa-

ren im Zeitpunkt des Sachver-

haltes bei Betriebsgebäuden

differenzierte Abschreibungs-

sätze zwischen 2 % und 3

% vorgesehen (diese wurden

im Zuge der Steuerreform

mit 2,5 % vereinheitlicht).

In der Beschwerde wird aus-

geführt, dass eine Anglei-

chung der Abschreibungs-

sätze im betrieblichen und

Mit einer Nebenbemerkung schließt der Ver­

waltungsgerichtshof interessanterweise (im

Gegensatz zur bisherigen Haltung) nicht aus,

dass eine eindeutige betriebliche Veranlassung

von Strafverteidigungskosten doch zur

Abzugsfähigkeit führen könnte

.

ad Abzugsfähigkeit von Verteidigungskosten